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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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der Parität und um des Interesses des Staates willen nur wün schen, daß mein Antrag bei der geehrten Kammer geneigten Bei fall finden möge. Präsident v. Carlowitz: Ich habe zunächst die Unter- stützungsfrage auf den Antragparagraphen zu stellen. Es soll Zeile 2 nach den Worten: „durch das Ministerium des Cul- tus und öffentlichen Unterrichts" beigefügt werden: „und in Bezug auf 6. VI. der obgedachten Verordnung vom 7. No vember 1831, §. 4 durch das Ministerium des Innern." Ich frage: ob die Kammer diesen Antrag unterstützt? — Er wird hinreichend unterstützt. Prinz Johann: Ich habe den Antrag nicht unterstützt aus formellen Gründen. Ich glaube, daß dadurch nicht er reicht wird, was beabsichtigt ist. Denn dieser Antrag bezeich net nicht, daß die Ccnsur, die bis jetzt den katholischen Geistli chen in Bezug auf theologische Schriften zustand, einer welt lichen Oüerbehörde übergeben werden soll. Es könnte ein solcher Antrag hier nicht eingebracht werden, er müßte Gegen stand einer Petition sein, und es würde Sache genauerer Prü fung sein, ob er zweckmäßig wäre. Bemerken muß ich ferner, der Staatsregierung muß unbenommen sein, wie es der ge ehrte Sprecher empfahl, Schriften solcher Art zu confisciren, ja ich würde in dem Falle selbst dafür sein, freilich aber unter der Voraussetzung, daß es vlcs vergg. mit protestantischen Schrif ten, die sich beleidigender Ausdrücke gegen die katholische Con- ftssion bedienen, eben so gehalten würde. I». Großmann: Die formellen Bedenken, die Se. Kö nig!. Hoheit erhoben hat, bestimmen mich, den Antrag fallen zu lassen und zurückzunehmen. Staatsminister v. Wietersheim: Obwohl der Antrag fallen gelassen ist, so muß ich doch etwas bemerken über den Vorwurf, daß Imparität zwischen der katholischen und prote stantischen Kirche stattfände. Ich kann nicht zügeben, daß diese in Censursachen stattfinde, denn beide stehen unter densel ben Oberbehörden und dem Ministerium des Innern. Han delt es sich um Lehrbücher , um Werke, die mit besonderer Ge nehmigung der Behörden bekannt gemacht werden, so sind theologische katholische und protestantische von der Ccnsur frei. Handelt es sich aber um Werke, die nicht mit besonderer Ge nehmigung der Behörden bekannt gemacht werden, so befindet sichdie Censur für Werke, die sich auf die evangelische Kirche beziehen, ebenfalls in den Händen von evangelischen Geistli chen, weil diese als ,Sensoren dafür ««gestellt werden. M kommt das also imWesentlichen auf dasselbe hinaus; es würde übrigens nicht möglich sein, einer evangelischen Kirchenbe hörde die große Masse derartiger Schriften zur Censur zu überweisen. v. Großmann: Ich'kenne abet keine Censurfteiheit, dir den Protestamischen Geistlichen in Bezug auf die ihre Con- ftssion betreffenden Schriften gestattet wäre; denn die Ccnsur solcher Schriften ist Suche der allgemeinen vom Staate ange stellten Sensoren. Ich muß also der Behauptung, daß hierin keine Imparität stattfände, widersprechen. Staatsminister v. Wietersheim: DieVerordnung von 1844 ist mir nicht zur Hand / aber wenn der geehrte Abgeord nete nachlesen will, so wird er sich von der Richtigkeit meiner Bemerkung überzeugen. Aber ich habe nicht gesägt: „Schrif ten von Geistlichen", sondern: „was von Behörden aüsgeht". V. Großmann: Das sind blos Bekanntmachungen. Staatsminister v. Wietersheim: Nein, nein, Gesang bücher, Kirchenbücher und andere von der Behörde ausgehende Schriften, das Alles unterliegt keiner Censur. Präsident v. Carlowitz: Es ist der erste Antrag abge lehnt und der andere zurückgenommen, also steht dem nichts mehr entgegen, daß ich die Frage auf 2 stelle. Ich frage also, nachdem in Gemäßheit des angenommenen Antrags Sr. Königl. Hoheit und des Herrn Bürgermeisters Ritterstädt die ser Berarhungsgegenstand der Zustimmung der Stände be darf: ob §. 1 des Regulativs angenommen werde? — Ein stimmig Za. Präsident v. Carlowitz: Ferner frage ich: ob auch §. 2 angenommen werde? — Wird ebenfalls einstimmig ange nommen. Präsident v. Carlowitz: Nun würde ich den Herrn Re ferenten bitten, weiter fortzufahren, und zwar sofort 3,4 und 5 in Verbindung vorzutragen, weil Amendements einge reicht worden sind, die dies zu bedingen scheinen. - ' . !' - > ' ' . Referent 0. Gross: Es wird auch §. 6 dazuzunchmen sein, weil auch dieser mit jenen Paragraphen in Verbindung steht und die Motive sich auf ihn mit erstrecken. 3/ ' ' . ' ' Königliches Placet. Alle allgemeinen Anordnungen und Erlasse des apostolischen Vicariats oder anderer katholisch-geistlicher Behörden im König reiche, welche durch irgend eine Weise der Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntniß der katholischen Gemeinden gebracht werden sollen, sind zuvörderst dem König, zu Ertheilung des landesherrlichen Placet, vorzulegen und von dessen Ertheilung nichtig. / Dio Vorlegung erfolgt durch das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, welches in der hierauf zu erlassenden Verfügung ausdrücklich zu bemerken hat, daß das Placet erthcilt worden ist. ' ' ' ' < Fortsetzung. ' Ebendasselbe gilt auch von allen und jeden Bullen, Breven und sonstigen Erlassen des römischen Stuhls, und zwar ohne Unterschied, sie .mögen nun allgemeinen Inhalts sein , oder nur einzelne Kirchen, Stiftungen, Gemeinden oder Einwohner an- gehen, in so fern sie im Königreiche publicirt, oderzur'Anwendüng gebracht werden sollen (vergl. H. 12), nicht weniger von bereits ergangenen dergleichen Erlassen, wenn sie neuerdings bekannt gemacht werden sollen.
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