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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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5. (4 b.) Fortsetzung. Erfolgt die Bekanntmachung durch den Diuck oder durch öffentlichen Anschlag, so ist jederzeit in dem Erlasse selbst des er- theilten Königlichen Placet ausdrücklich Erwähnung zu thun; jedoch hat auch bei andern Arten der Bekanntmachung die Er wähnung des Placet alsdann zu geschehen, wenn dieselbe vom Könige ausnahmsweise für nöthig erachtet und demgemäßdurch das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts beson ders angeordnet wird. 6. (5.) Fortsetzung. Die landesherrlich genehmigten Erlasse bleiben so lange in Kraft, als nicht im Staate durch neuere Anordnungen etwas anders eingeführt wird. Die Motive lauten: Die Z§. 3,4,5 und 6 enthalten die nähere Bestimmung desjenigen, was bereits in dem Mandate, die Ausübung der katholisch-geistlichen Gerichtsbar keit re. betreffend, vom 19. Februar 1827, Z. 3 in allgemeinen Grundzügen über das Königliche Placet vorgezeichnet ist, und es sind dabei im Wesentlichen diejenigen Grundsätze zum Muster genommen worden, welche hierüber in den Kaiserlich österreichi schen Staaten, dem Königreiche Baiern, nach dem Religions edikte vom 26. Mai 1818, §. 58, dem Großherzogthume Sachsen- Weimar, nach dem Gesetz vom 7. October 1823, K. 3, dem Chür- fürstenthum Hessen, nach der Werfassungsurkunde vom 5. Ja nuar 1831, tz. 135 und den übrigen deutschen Staaten der oberrheinischen Kirchenprovinz, vermöge Beschlusses vom 3Y. Januar 1830, als Regel beobachtet werden. Zu §. 3 ist jedoch die frühere Fassung in so fern verändert worden, als es bedenklich schien, die Nothwendigkeit der Einholung des König lichen Placet auf solche allgemeine Anordnungen und Erlasse der inländischen katholischen Kirchenbehörden zu beschränken, welche durch Druck oder öffentlichen Anschlag bekannt gemacht werden. Andererseits bedurfte aber auch, zumal in Folge dieser Erweiterung des Königlichen Genehmigungsrechts, derBegriff: „allgemeine Anordnungen rc." einer nähern Feststellung, welche durch die neue Fassung sachgenräß gewahrt wird. beruht die Beziehung auf§. 12 auf dem gemeinschaftlichen Be schlüsse beider Kammern (Landt.-Act.18U Beilage zur Il.Abth. 3.Samml. S.746 II. Abth. 2. Bd. S-862) und der Zusatz ist aus den obgedachten Gesetzgebungen mehrerer deutscher Staaten entlehnt. Zug. 5. DerAntrag der zweiten Kammer, bei der frühem Bera- thung des Regulativs gleichen Inhalts, wegen ausdrücklicher Er wähnung des Königlichen Placet in den Erlassen der katholi schen Kirchenbehörden hat die Analogie der Gesetzgebung in den österreichischen Staaten, inBaiern und in den sämmtlichen Staa ten der oberrheinischen Kirchenprovinz, so wie in Kurhessxn für sich. Es ist jedoch bei der Bestimmung über die ausdrückliche Erwähnung des ertheilten Königlichen Placet in den §. 3 und 4 erwähnten Erlassen, welche der Einholung desselben unterwor- I. 27. ftnsind, nach der Art der Bekanntmachung zu unterscheiden ge wesen. Nothwendig erscheint diese ausdrückliche Erwähnung des ertheilten Königlichen Placet in allen Erlassen, welche durch Druck oder öffentlichen Anschlag zur allgemeinen öffentlichen Kenntniß gelangen, damit das größere Publicum auch von der Beobachtung der Bestimmungen in §.3 und 4 Nachweis erhalte, und beziehendlich zu der Beachtung derartiger Erlasse verpflich tet werde, wogegen bei andern Arten der Bekanntmachung, bei welchen jener Grund in der Regel wegfällt, dem Ermessen des Königs Vorbehalten bleibt, nach Maaßgabe des Gegenstandes oder der Umstände, ausnahmsweise die besondere Erwähnung des eingeholten Placet oder Seines Vorwissens anzuordnen. Das Deputationsgutachten zu §. 4und 5 sagt: Zu 8.4. Es ist hier durch einen Druckfehler §. 12 statt §. 13 citirt worden. Zu 8.5. Dieser Paragraph ist dem der Ständeversammlung des Jahres 1837 vorgelegten Entwürfe zur Beseitigung der damals zwischen den beiden ständischen Kammern sich herausgestellten Differenz, über welche eine Vereinigung nicht zu Stande gekom men war, hinzugefügt worden. Es hatte nämlich die zweite Kammer auf Antrag ihrer Deputation beschlossen, die ausdrück liche Erwähnung des Königlichen Placet in allen von katholi schen Behörden bekannt zu machenden allgemeinen Anordnun gen und Erlassen zu beantragen (Beil, zur Hl. Abth- 3.Samml. S. 585, III. Abth. 3. Bd. S. 497). Die btste Kammer fand jedoch Bedenken, diesem Anträge beizutreten, da ihr die aus drückliche Erwähnung des Placet als unwesentlich erschien (Beil, zurIl.Abth.3.Samml. S. 745, ir.Abth.2. Bd.S.860), allein die zweite Kammer beharrte auf dem gefaßten Beschlüsse III. Abth. 3. Bd. S. 774), und ein weiterer Vereinigüngsver- such fand bei dem herannahenden Schluffe des Landtags Nicht statt. Die in dem neuen Paragraphen des Regulativs getrof fene vermittelnde Bestimmung, wonach bei allen durch den Druck oder öffentlichen Anschlag erfolgenden Bekanntmachun gen die Erwähnung des Placet als nothwendig vorgeschrieben, bei andern Arten der Bekanntmachung aber von der besondern Königlichen Entschließung abhängig gemacht wird, dürfte -ge eignet sein, die früher von der einen, wie von der andern Sette erhobenen Bedenken zu beseitigen, und die Deputation findet die gewählte Fassung um so angemessener, da sie mit den in an dern deutschen, S. 271 der Motive benannten Staaten beste henden gesetzlichen Bestimmungen übekeinstimmt. Üebrigens schlägt die Deputation vor, der Staatsregierung anheimzustellen, ob nicht bei künftiger Redaction des Entwurfs nach dem Worte: „Bekanntmachung" in der ersten Zeile zu Ver meidung aller Undeutlichkeit die Worte : ' „solcher 8.3 und 4 bemerkten Erlasse" einzuschalten sein möchten. , - .. -, - - ., Präsident v. Carlowitz: Es sind zu diesen Paragraphen zwei Amendements eingereicht worden, das eine vom Herrn Superintendenten v. Großmann, das andere vom Herrn Bür germeister Wehner. Ich werde beide Amendements durch Vorlesen zur Kenntniß der Kammer bringen, sodann auf beide, natürlich auf jedes einzeln, die Unterstützungsfragen richten, 2*
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