Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
und falls sie unterstützt sein sollten, die Debatte über beide zu gleich eröffnen. Prinz Johann: Es wird auch §. 6 in der Debatte um faßt werden. Zn diesem hätte ich auch ein Amendement in xetto. Ich behalte mir es vor, weil ich besorge, daß in Bezug auf die Unterstützung meinem Amendement ein Nachtheil er wachsen könnte, wenn ich es nicht vorher angekündigt hätte. Bürgermeister Gottschald: Ich habe auch zu §. 6 ein Amendement bereit, und behalte es mir vor. Präsident v. Carlo witz: Es wird sich dies am besten ab wickeln, wenn ich die beiden Amendements zur Unterstützung ge bracht habe. Die beiden vom Herrn Superintendenten v. Groß mann zu §. 3 eingereichten Anträge sind folgende: Züchen An fangsworten : „ Alle allgemeinen" beizufügen: „wie beson der»", und die Worte der 3. Zeile: „der Veröffentlichung" und „allgemeinen" in Wegfall zu bringen. Ich fordere'lzuvörderst den Herrn Antragsteller auf, seine Anträge zu motiviren. v. Großmann: Ich kann ganz kurz sein in Angabe der Motive, welche meinen Vorschlag veranlaßt haben. Es scheint eine Lücke im Gesetze zu sein, und ich habe namentlich an die Stiftungen von Brüderschaften gedacht, wie die in Brarma bei Camenz, und au Anordnungen, wie die Dedication des Loyola altars in Annaberg. Beide sind nicht allgemeine Anordnungen, kommen aber mittelbar zur Kenntniß der Gemeinden. Daher meinte ich, es sei gut, wenn man einschöbe: „wie besondern". Ich verstehe unter „besondern" nicht etwa Rescripte, welche auf dem Wege der Verwaltung in Hinsicht auf Disciplin oder so etwas erlassen werden, sondern nur Anordnungen, wodurch etwas Neues gestiftet und begründet werden soll. Mein Zweck ist, die Möglichkeit zu beseitigen, daß auf dem Wege des Geheimnisses eine Einwirkung auf die Gemeinden stattfinde, welche nach dem Sinne, welcher dem Paragraphen zum Grunde liegt, eines Pla- cet bedürfen würde. Präsident v. Carlowitz: Ehe ich die Unterstützungsfrage auf die Großmann'schen Anträge richte, werde ich mir erlauben, auch den Wehner'schen zur Kenntniß der Kammer zu bringen, dann den Herrn Bürgermeister Wehner auffordern, seinen An trag zu motiviren, und endlich zur Unterstützungsfrage über beide Anträge übergehen. Der Wehner'sche Antrag lautet: „Es mö gen aus Z. 3 die Worte der 2., 3. und 4. Zeile (siehe oben die 3., 4, und 5. Zeile): „welche durch irgend eine Werse der Ver öffentlichung zur allgemeinen Kenntniß der katholischen Ge meinden gebracht werden sollen", und desgleichen aus Z. 4 die Worte der 4. Zeile (siehe oben die 5. Zeile): „publicirt, oder" wegfallen, und dagegen noch ein §. 5l>., durch welchen die Publi kation in jedem Falle festgesetzt wird, ausgenommen werden, und zwar folgenden Inhalts: Alle in den A 2, 3, 4 und 5 be zeichneten Erlasse, Bullen, Breven oder sonstigen Erlasse des römischen Stuhles sind durch das Ge setz- und Verordnungsblatt des Königreichs Sach sen zur öffentlichen Kenntniß zu bringen." Würde dieser Antrag angenommen, so würde (sagt der Herr Antragstel ¬ ler in seinem eingereichten Amendement) bei der Redaction auch Z. 5 im Eingänge einer Abänderung unterliegen. Bürgermeister Wehner: Durch meinen Antrag wünsche ich zweierlei zu erlangen, 1) daß nicht, wie in §. 3 angedeutct zu sein scheint, das Placet in beschränkter Maaße, sondern ohne Einschränkung bei den Erlassen katholischer Behörden er forderlich werde, wodurch wir auch der frühem Vorlage näher treten würden, welche allgemeiner gehalten war, als die jetzige, und 2) daß Erlasse der Art nicht blos zur Kenntniß der katho lischen Gemeinden, sondern zur allgemeinen Kenntniß ge langen. Die Gründe dafür sind sprechend. Das allgemeine Placet finde ich nothwendig wegen einer gewissen unverkenn baren Abneigung der katholischen Geistlichkeit gegen Haltung der Gesetze. Ich habe davon nicht nicht nur aktenkundige Be weise in unserm Lande, sondern wirft man den Blick auf das Ausland, so wird man vollkommen überzeugt; denn wenn die katholischen Oberbehörden anderer deutschen Staaten Anord nungen gegen dieGesetze erlassen, welche dann die Regierungen wieder zu annulliren sich genöthigt finden, so kann unmöglich eine große Geneigtheit vorhanden sein, die Landesgesetze zu halten. Ich will damit nicht etwa den katholischen Geistlichen einen Borwurfmachen, cs scheint in ihrer Stellung zu liegen, und ich verdenke es ihnen nicht, wenn sie ihre Grundsätze gel tend zu machen Versuchen, weil sie darangebunden sind; sie werden es aber auch Andern nicht verdenken, wenn diese sich gegen dergleichen Ucbergriffc zu schützen suchen. Was nun meinen zweiten Antrag anlangt, so scheint es nach h. 5, daß Erlasse katholisch-geistlicher Behörden nur zur Kenntniß der katholischen Gemeinden gebracht werden sollen, ich halte aber die Veröffentlichung für Andersglaubende nothwendig. Wie weit die Grundsätze des katholischen Glaubens auf unsere Ver hältnisse Einfluß üben? meine Herren, das brauche ich nicht auseinanderzusetzen. Es kann namentlich denen, welche in gemischter Ehe leben, doch gewiß nicht gleichgültig sein, wenn, ohne daß ihnen etwas bekannt wird, gewiffermaaßen hinter ihren Rücken dem einen Lheile so Manches aufgegeben wird, was eine Störung in den häuslichen und andern Verhältnissen verursacht. Die Bekanntmachung der Erlasse gedachter Art sind daher auch für Andersglaubende eben so wichtig und eben so nothwendig, als für die Römisch-Katholischen selbst, und sie ist nach meinem Bedürften vorzüglich deshalb erfor derlich, damit Jeder seine Maaßregeln danach nehme und sich danach richten kann. Wir Protestanten befinden uns ohne dem nur in einem «Latu övtdusimüs, wir können den katholi schen Glaubensgrundsätzen gleiche nicht entgegenstellen, und stehen daher unbewaffnet; demnach muß es Jedem einleuchtend sein, daß diese Grundsätze sich wie ein schwarzer Faden durch das ganze Leben hindurchziehen. Von der Geburt bis zur Trau ung, ja bis zum letzten Act, wo man stirbt, verfolgen uns diese Grundsätze und berühren uns schmerzlich. Ich will mich hierüber nicht deutlicher aussprechen. So viel ist aber gewiß, daß solche Erlasse für die nicht römisch-katholischen Glaubens- ! genoffen eben so wichtig sind, als für sie selbst, und daß es
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder