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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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'oen sollen, ebenfalls dem Placet unterliegen, und das finde ich auch ganz bestimmt in dem Ausdrucke des Entwurfs. Eine an dere Frage ist die, wenn die vorgesetzte geistliche Behörde an die Unterbehörden Circulare und Weisungen erläßt, welche die Ge meinden nichts angehen, sondern sich nur auf die Amtsführung beziehen, ob diese auch sollen zum Placet vorgelegt werden. Das wird nicht gefordert und ich halte es auch nichtsürthunlich. Das würde ein Eingriff in die Ausübung der verfassungsmäßigen -Kirchengewalt sein. Wenn sie die Unterthanen verpflichten sol len, wenn diese es erfahren sollen, um sich danach zu richten, selbst wenn letzteres ihrer freien Willkür anheimgestellt wird, da muß das Placet gesucht werden, denn der Staat kann nicht ge statten, daß Anordnungen an die Unterthanen ergehen, ohne daß er Kenntniß davon erhalte; wenn aber ein oberer Geistlicher an feinen untergebenen Pfarrer eine Anordnung ergehen läßt, so halte ich es nicht für nothwendig. Hinsichtlich des zweiten Punk tes muß ich erwähnen, daß ich darin dem ehrenwerthen Antrag steller beitrete, daß in geeigneten Fällen dergleichenBullen aller dings bekannt gemacht werden müssen. Es findet das auch in andern Staaten statt. So ist z. B. die bekannte Bulle in custo dia äomimcsc gregis in der oberrheinischen Kirchenprovinz und die Circumscriptionsbulle in Preußen bekannt gemacht worden, und wenn ein ähnlicher Fall bei Veränderung der Grenzen einer Diöcese cintritt, so würde allerdings die Bekanntmachung durch das Gesetzblatt nothwendig sein. Prinz Zoh ann: Der geehrte Antragsteller, Herr Bürger meister Wehner, ist, wie er selbst einraumt, von dem Princip des Mißtrauens ausgegangen, und ich bin ihm dankbar dafür, daß er das Wort gebraucht hat. Jch-meinestheils muß bei diesem Paragraphen namentlich auch als Mitglied der katholischen Kirche von dem umgekehrtenPrincip ausgehen, nämlich vondem Princip des Vertrauens. Wenn ich dies Vertrauen nicht hatte, so müßte mir dieser Paragraph bedenklich sein. Ich setze nämlich Lei beiden Paragraphen und namentlich bei Z. 4 voraus, daß die Staatsregierung Sachen, die nur das Dogma und das Gewissen betreffen, nicht werde verbieten wollen, wenn sie auch nichtimmer materiell mit der Sache einverstanden ist, daß sie nur diese beiden Paragraphen dazu anwenden werde, »e resxublica äetrimeMi »li- -luiil caxist, damit nichts geschehe, was der öffentlichen Wohlfahrt schaden und der Ordnung und Ruhe nachtheilig sein könnte. Wollte sie weiter gehen, wollte sie sich in die innern Angelegen heiten einmischen, so würde sie über ihr Befugniß hinausgehen. Ich bin aber überzeugt, daß das nicht der Fall sein wird, und ich werde mich freuen, wenn ich auch diese Ansicht vom Herrn Staatsminister bestätigt höre. In seine Persönlichkeit und in seine Grundsätze setze ich das vollste Vertrauen, und ich würde deshalb nichts zu besorgen haben, wenn man sicher wäre, daß das Ministerium immer in solchen Händen wäre. Mehrere andere Gesetze enthalten die bestimmte Zusicherung, daß bei Dingen, welche blos das Dogma betreffen, die nur die innere Kirchenver fassung betreffen, die Publikation nicht gehindert werden soll, sondern sie nur zur Kenntniß vorzulegen seien. Unser Gesetz entwurf geht weiter, und ich erkläre, daß ich ihm hierin beitrete I. 27. in der Hoffnung, daß ich mich in meiner Ansicht nicht tausche. Es ist ein Punkt in §. 3, ein Punkt, der auf den ersten Blick bedenklich erscheint; es sind die Worte: „und vor dessen Erthek- lung nichtig". Diese Worte finden sich in andern Gesetzen über diesen Gegenstand nicht; ich halte sie aber in gewisser Be ziehung für unverfänglich; ich setze aber voraus, daß nur von der bürgerlichen Nichtigkeit die Rede ist, nicht von der Nichtig keit vor dem Gewissen« Eine solche Nichtigkeit kann durch das Gesetz nicht ausgesprochen werden und uns zu nichts helfen. Es könnte sonst auch eine dogmatische Entscheidung der Kirche für nichtig erklärt werden und doch würden sich Alle, die der katholischen Kirche ergeben sind, ihr zu unterwerfen haben. Also von einer solchen Nichtigkeitserklärung in Bezug auf die Gewissen kann wohl nicht die Rede sein. Was aber die An sicht des Herrn Bürgermeisters Wehner betrifft, daß alle Er lasse durch das Gesetzblatt bekannt gemacht werden sollen, so muß ich den Gründen, die der Herr Staatsminister angeführt hat, noch einige hinzufügen. Es scheint mir nämlich in den meisten Fällen nicht einmal der Würde des Staates angemessen, wenn eine solche Bekanntmachung im Gesetzblatt niedergelegt wird. Dadurch würde anerkannt, daß sie Gesetzkraft im Lande hätte, davon wird aber nicht gesprochen, ob das Gesetz Kraft haben soll, es ist nicht ausgesprochen, daß der Staat seinen Arm dazu leihen soll, um es auszuführen, sondern er gestattet nur die Bekanntmachung und überlaßt es dem Gewißen der Einzelnen, ob sie demselben nachkommen wollen oder nicht. Endlich stimme ich mit dem Herrn Staatsminister auch darin überein, daß allgemeine Erlasse, welche von Seiten der geist lichen Behörde an die Geistlichen ergehen, wenn sie nicht durch die Geistlichen den Gemeinden bekannt gemacht werden sollen, demPlacet nicht unterliegen; cs würden dann z.B. mit gleichem Recht auch alle allgemeinen Anordnungen der Kreisdireetion an die untergeordneten Behörden jedesmal dem Ministerium vorgelegt werden müssen. Was würde der Herr Bürgermeister Wehner sagen, wenn die Kreisdirection verlangte, daß alle Anordnungen, die er in seiner Stadt machte, der Genehmigung unterliegen müßten. Der Verkehr zwischen den Behörden kann sich auf unbedeutende Gegenstände beziehen, so daß es nicht nöthig ist, sie unter eine Controls zu stellen. Es scheint mir das also gegen dieWürde der Staatsregierung zu sein, und ich müßte mich also gegen den Antrag des geehrten Sprechers er klären. Bürgermeister Starke: Krotz des eigenen Geständnisses des Herrn Bürgermeisters Wehner glaube ich doch, daß die von ihm und dem Herrn 0. Großmann gestellten Anträge weniger durch ein gewisses Mißtrauen, als durch eine Vorsicht hervorge rufen worden sind, welches durch die jetzigen Kageserscheinungen gerechtfertigt wird, und theils deshalb, theils weil ich wünschen mußte, daß bei derWichtigkeit des Gegenstandes keine nur irgend aufgetauchte Ansicht unerwogen bleibe, habe ich diese Anträge unterstützt. Allein die Bemerkungen des Herrn Vicepräsidenten sowohl, als die des Herrn Staatsministers, haben mir die Ueber- zeugung aufgedrungen, daß es dieser Anträge nicht bedürfe, und 3
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