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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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ment Sr. Königl. Hoheit nicht für nothwendig halten; denn ich habe ebenfalls auch vorausgesetzt, daß, wenn durch neuere Anordnungen die bereits genehmigten Erlasse wieder aufgeho ben werden sollen, vorher Rücksprache, Verständigung und In formation eintreten müsse. Ist es dem Staate nicht zuzu trauen, daß er ohne wichtige Beweggründe und ohne vorherige Rücksprache etwas zurücknehmen werde, was er früher geneh migt hatte, so suche ich auch eine Bürgschaft für diesen Zweck in dem 22. H. des Regulativs, wo ausdrücklich bestimmt ist: „Um den katholischen Glaubensgenossen die vollkommenste Ge währ der Unparteilichkeit des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu geben, wird bei selbigem jederzeit ein rechtskundiger katholischer Ministerialrath angesiellt sein, welcher bei den hauptsächlichen Entschließungen in katholischen Kirchen- und Schulsachen, so wie bei den Entscheidungen über die von katholisch-geistlichen Behörden, oder gegen selbige ge führten Beschwerden, in so weit sie überhaupt zu der Compe- tenz des Ministeriums gehören, zuzuziehen ist und das Befug- niß hat, wenn er sich nicht einverstehen kann, auf Vortrag an den König zu provociren." Ich finde also darin eine hinrei chende Bürgschaft gegen die geäußerten Besorgnisse, und glaube, es ist am besten, der 6. §. bleibt ganz unverändert. Will man sich einmal auf Besorgnisse einlassen, so müßte noch sehr viel geändert werden, und ich fürchte, daß dann das ganze Regula tiv einer andern Redaction bedürfen würde, in dem einen oder dem andern Sinne. Prinz Johann: Ich bin zunächst damit einverstanden, daß der Paragraph, wie er steht, die Zurücknahme des Placet mit enthält, glaube aber, daß in vielen Fällen dieselbe nichts wirken kann, wenn sie nicht mit einer bestimmten Anordnung ver bunden ist. Wenn z. B. eine Bulle rein dogmatischen Inhalts erschiene und die Regierung fände sich bewogen, das Placet zurückzunehmen, was würde das bewirken? Die Bulle ist ein mal bekannt gemacht, bürgerliche Wirkung äußert sie nicht, und also könnte die Zurücknahme des Placet zu gar nichts helfen. Wenn ich mir erlaubte, einen Antrag zu stellen, der das ganze Verfahren regulirt, so geschah es nicht aus Mißtrauen gegen den jetzigen Vorstand des Cultusministeriums, ich glaube auch, daß die nächste Zukunft uns keine Gefahr bringen wird; aber dieser Paragraph kann zu einem zweischneidigen Schwerte für die Kirche werden. Ich gebe zu, daß Einrichtungen dieser Art wieder aufgehoben werden können, glaube aber, daß dies nur mit Rücksprache mit den katholischen Kirchenbehörden in ge eigneten Fällen geschehen dürfe, und deswegen habe ich mein Amendement gestellt. Domherr v. Günther: In so weit das, was der Herr Cultusminister gesagt hat, sich auf das bezog, was ich zu Mo- tivimng meiner Abstimmung über den Gottschald'schen Antrag sprach, sei es mir gestattet, zu bemerken, daß aus der Rede des Herrn Ministers die Ansicht hervorzugehen scheint, als gehe der Antrag dahin, daß §. 6 in Wegfall gebracht werden, und das Amendement selbst an dessen Stelle kommen solle. Ich habe aber die Sache so verstanden, daßZ. 6 stehen bleiben und der Antrag als Anhang oder §. 6 b. h inzu gefügt werden solle. Dann würde jede mögliche Zweideutigkeit und jedes mögliche Mißverständnis! über den Sinn desselben gehoben sein. Der Herr Staatsminister selbst hat erklärt, daß er mit dem Sinne jenes Antrags einverstanden sei; da es sich nun mehrfach heraus gestellt hat, daß unter §. 6 des Entwurfs etwas Anderes verstan den, und daß ihm ein Sinn untergelegt werden könnte, wodurch die Rücknahme des Placet ausgeschlossen erscheinen würde, so scheint es mir auch noch in diesem Augenblicke wünschenswerth, daß der fragliche Zusatz ausgenommen werde, aber nur als Zusatz und ohne Wegfall des §. 6. Bürgermeister Wehn er: Ich muß mich dem ganz an schlie ßen, was der letzte Sprecher erklärt hat. Ich finde nämlich doch noch einen großen Unterschied zwischen dem Inhalte des Para graphen und dem Zusatze meines Herrn Nachbars. Zn §. 5 nämlich ist der Widerruf gewissermaaßen blos darauf gestellt, wenn durch eine neue Anordnung etwas Anderes eingeführtwird; aber es könnte auch der Fall eintreten, daß nichts Neues eingeführt wird und man doch Gründe haben kann, warum dergleichen Erlasse zurückgenommen werden müssen. Dieser Fall ist hier nicht getroffen, wird aber durch dieses Amen dement mit ausgenommen, so daß der Regierung jedenfalls frei gelassen wird, auch ohne Angabe der Gründe die Rücknahme sol cher Erlasse zu bewirken. Bürgermeister Hübler: Zur Entgegnung muß ich mir noch ein paar Bemerkungen erlauben. Wenn sich die Regierung genvthigt sieht, ein von ihr ertheiltes Placet zurückzunehmen, so liegt in dieser Zurücknahme schon allemal eine neue Anordnung, und cs genügt daher die Fassung des Paragraphen vollständig, um das ausgedrückt zu sehen, wasHerrBürgermeksterGottschald durch den Zusatzparagraphen auszudrücken beabsichtigt. Ich sollte übrigens wohl meinen, der Umstand, daß einerseits dem Herrn Antragsteller das Recht der Krone durch §. 6 noch nicht sattsam gewahrt scheint, während auf der andern Seite Seine Königliche Hoheit eine Beschränkung desIParagraphen bean tragen, werde den besten Beweis liefern, daß die Fassung des Paragraphen die richtige Mitte innehalte und sich daher zur An nahme empfehle. Bürgermeister Gottschald: Ich kann mich des Wortes zur Widerlegung begeben, da mein Herr Nachbar das getroffen hat, was ich noch vorbringen wollte. Uebrigens muß ich dem, was Herr Domherr v. Günther bemerkte, beistimmen, denn wie mein schriftlich eingereichter Antrag beweist, beabsichtige ich nur, meinen Antrag zu §. 6. als Zusatzparagraphen ausgenommen zu sehen. Decan Dittrich: Vielleicht könnte es zur Erläuterung der Sache beitragen, wenn man sich klar szu machen suchte den Zweck und die Bedeutung des Königlichen Placet. Dasselbe ist und soll nach meiner Ansicht nichts Anderes sein, als die Erlaub nis! des Staatsoberhauptes zu Veröffentlichung irgend einer kirchlichen Verordnung, weß Inhaltes sie auch immer sein mag. Damit will sich aber der Landesherr keineswegs einen Eingriff in die kirchliche Gesetzgebung anmaaßen, denn diese muß frei,
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