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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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selbstständig und unabhängig bleiben; sondern er will hiermit Llos so viel sagen, daß er gestattet und erlaubt, eine kirchliche Verordnung bekannt zu machen. Keineswegs aber kann das Königliche Placet der kirchlichen Verordnung Gesetzeskraft vor dem Gewissen der Gläubigen geben, und auch die Versagung deZ Placet vermag den Befehl der Kirche für das Gewiss en nicht auf zuheben oder ungültig zu machen. Wenn z. B. ein Bischof durch ein Fastenmandat den Gläubigen in Erinnerung bringt, daß sie wahrend der Fastenzeit den Gottesdienst fleißiger besuchen, die Sacramente eifriger gebrauchen und gewiße Hebungen in der Selbstbeherrschung vornehmen sollen, so mag der Landesherr dem Fastenmandat das Placet gewähren oder versagen, die kirchliche Vorschrift bleibt für die Gläubigen in Kraft. Auch kann der Landesherr durch sein Placet die Kraft einer solchen Verordnung nicht vermehren; denn durch Befehle der Staatsregierung lassen sich die Menschen zum Gebrauch von Lugendmittcln nicht zwin gen, auch würde jeder derartige Zwang den eigentlichen Werth solcher religiöser Handlungen aufheben. Demnach will es mir scheinen, daß, wenn in Z. 3 gesagt ist: daß die allgemeinen kirch lichen Verordnungen vor Ertheilung des landesherrlichen Placet „nichtig" sind, dies nur so viel sagen könne, sie dürfen nicht bekannt gemacht werden, man kann Niemanden zu Beobachtung derselben zwingen, sie gelten vor dem bürgerlichen Forum nicht. Ist diese Erklärung richtig, so glaube ich auch mit vollem Rechte behaupten zu können, daß die Zurücknahme des gegebenenPlacet dem Dogma, der Verfassung und wesentlichen Disciplin der Kirche einen Eintrag nicht thun könne und dürfe. Staatsminister v. Wietersheim: Die Grundsätze über Staat und Kirche sind in dem Regulativ so bestimmt entwickelt worden, daß es nicht nvthwendig ist, sich darüber weiter zu ver breiten; nur das Einzige noch wollte ich bemerken, daß in dem Amendement des Herrn Bürgermeisters Gottschald keine Abän derung an den Vorschriften des Regulativs stattsindet. Man muß hier zweierlei Fälle unterscheiden: entweder die Wirkung, eines solchen Placet ist eine blos vorübergehende gewesen, es hat also nur den Zweck gehabt, irgend etwas, etwa eine päpstliche Entscheidung über Irrlehren, ohne practische Wirkung zur Kennt- niß der katholischen Confessionsverwandten zu. bringen, und in diesem Falls würde der Widerruf des Placet gar keinen Zweck haben; denn die Wirkung ist erreicht worden. Sobald aber etwas eine fortdauernde practische Wirkung,hat- die es im Leben oder in derKirche geltend macht, und der Staat findet aus Grün den für das Gemeinwohl, daß diese Wirkung^ nicht mehr fort dauern darf, so hat er ohne Zweifel das Recht, das Placet, Wück- zunehmen. Dann liegt aber auch eine bestimmte neue Anord nung darin; dseMr'die Zrlkunftgelten soll. Gesetzt, es hätte die vormalige holländische Negierung, die bekanntlich allen janseni stischen Geistlichen, als- deren Lehrsätze Seiten des römischen Stuhls verworfenMrden waren, Zuflucht gestattete,, sich bewo gen gefunden, davvn spMer wieder zurückzugehen, und den Jan- ssnisten nichts ferner mehr zu gestatten, so ist es ganz-gewiß, daß das eine neue Anordnung gewesen wäre- welcher das dem Vor stände der jansenistischen Kirche zu deren Begründung und Ein richtung früher ertheilte Placet nicht hätte entgegenstehen kön nen. Also ist auch nicht ein einziger Fall, wo durch die Fassung des vorliegenden Regulativs nicht das unbestreitbare Recht des Staates gesichert wäre, dergleichen Genehmigungen wieder auf zuheben, wenn er sie nicht mit dem Gemeinwohls ferner verein bar finde. Bürgermeister Gottschald: Ich habe mich lange Zeit wahrhaft zerplagt, um in derBestimmung des Z.6 das zusinden, was mein Antrag enthält, allein es ist mir nicht gelungen, zu die sem Resultate zu gelangen; ich habe daher für nöthig erachtet, diesen Paragraphen durch meinen Zusatzvorschlag zu ergänzen. Ich glaube, daß die Bestimmung des Z.6. viel enger ist, als mein Vorschlag; man kann bei Durchlesung dieses Paragraphen übri gens noch die Frage aufwerfen: „von wem müssen die neuen An ordnungen ausgehen, wenn nämlich ein Placet, welches zum Er lasse ertheilt worden ist, wieder als zurückgenommen betrachtet werden kann? Wird angenommen, daß sie von Rom ausgehen, oder daß sie vom Staate ausgehen?" Diese von mir vorgeschla gene Bestimmung ist darin nicht so bestimmt zu erkennen, und aus diesem Grunde habe ich den Paragraphen zu ergänzen gesucht. Bürgermeister Weh ner: Wenn einmal einer Verordnung das Placet versagt ist, so kann sie nicht zur Ausführung kommen und also kann ich mit dem Bedenken nicht übereinstimmen, daß, wenn auch dasPlacet nicht erscheine, inderAnordnungderKirche doch etwas Besonderes liegen könne; vom Glauben kann hier nicht die Rede sein, glauben kann Jedermann, was er will. Allein einen Glaubensgrundsatz, wodurch ein Anderer verletzt wird, zur Ausführung zu bringen, — das ist etwas ganz Anderes und kann gehemmt werden, es kann daher Erlassen der Art das Placet ver sagt werden. v. Posern: Ich werde für den Antrag des Herrn Bürger meisters Gottschald stimmen, weil er zwar dasselbe enthält, was Z. 6 sagt, aber auf bestimmtere Weise. Präsident v. Carlowitz: Wenn Niemand mehr spricht, werde ich dem Herrn Referenten das Schlußwort geben. ReferentI). Gross: Es sind schon von den übrigen Depu tationsmitgliedern die nöthigen Bemerkungen gemacht worden, daß in tz. 6 bereits das bestimmt ist und erreicht wird, was der Herr Bürgermeister Gottschald durch seinen Antrag beabsichtigt; denn unter neuer Anordnung sind wohl unstreitig auch die zu ver stehen, wo durch Königlichen Beschluß das früher gegebene Pla cet wieder zurückgenommen wird. Staatsminifter v. Wietersheim: Es wurde bemerkt, daß in dem Paragraphen nicht deutlich enthalten sei, von wem die Verordnungen auszugchen hatten, daß sogar päpstliche An ordnungen gemeint seien; das liegt aber nicht darin; denn es heißt ausdrücklich: „bleiben so lange in Kraft, als nicht im Staate durch neuere Anordnungen etwas Anderes eingeführt wird". Daß aber auswärtige Mächte durch ihre Anordnung im Staate nichts einführen können, versteht sich von selbst. Präsidensv. Carlowitz: Ich werde nun,zur Fragstellung über Z. 3 übergehen. Es steht kein unterstütztes Amendement
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