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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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nach §. 139 der letztem zu leisten haben; allein auf der andern Seite muß es auch Jedem wünschenswerth sein, zu wissen, wie die Formel des Eides lautet, nach welcher die katholische Geist lichkeit, wenigstens die Bischöfe, sich dem Papste verpflichtet, damit man zu einem richtigen Urtheil gelange, ob ein getheilter Gehorsam hier stattsinde oder nicht. Niemand kann ja zweien Herren dienen, es können Conflicte vorkommen, die im Leben große Wirkungen hervorbringen, und deshalb wünsche ich zu wissen, wie jener Eid geförmelt ist. Ich habe hier eine Form desselben vor mir, die in der kleinen Rehberg-schen Schrift über die Gleichstellung der Protestanten und Katholiken vom Jahre 1828 zu lesen ist. Da ich nicht weiß, ob jene Formel jetzt eine andere ist, so wünsche ich darüber vom Herrn Cultusminister belehrt zu werden. Staatsminister v. Wietersheim: Ich erwidere darauf, daß mir von einer solchen speciellen Verpflichtung nichts bekannt ist. Ich wüßte auch nicht, wer den Eid abnehmen sollte, der apostolische Vicar begiebt sich auch nicht nach Rom, und eben so wenig tritt ein Legat des römischen Stuhls hier auf. Was aber Lei der bischöflichen Weihe, wenn diese ertheilt wird, vorkommt, ob da eine specielle Eidesleistung stattsindet, das vermag ich nicht zu beurtheilen. Vielleicht ist es dem Herrn Decan genauer be kannt. Das ist gewiß und liegt in der Sache, daß die katholischen Geistlichen zum Gehorsam gegen ihre Kirchenobern, worunter auch der Papst begriffen ist, überhaupt verpflichtet werden, wie das ixn Allgemeinen auch bei den evangelischen Geistlichen statt sindet. Decan Dittrich: Das Wesentliche, was in dieser Be ziehung bei einer Bischofsweihe vorkommt, ist, daß der zu Weihende verspricht, den Kirchengesetzen wie dem Kirchenober haupte gehorsam zu sein. S. Großmann: Ist es mir gestattet, diese Formel mitzu- theilen, so muß ich zunächst fragen, da sie lateinisch abgefaßt ist; ob die Kammer sie in der lateinischen Sprache oder in der deutschen Ueberschung hören will. Präsident». Carlowitz: Was mich selbst betrifft, so kann ich auch in der lateinischen Sprache Vorträge anhören. v. Großmann: Der Eid ist entnommen aus den Decre- talen des Gratian, und ich weiß nicht, ob er jetzt noch in dieser Form üblich ist. Er lautet also: „JchN. N., Bischoff zu N., verspreche von Stund' an und künftighin dem heiligen Petrus und der heiligen Römischen Kirche und meinem Herrn, dem Papste, so wie seinen canonisch eingesetzten Nachfolgern treu und gewärtig zu sein. Ich werde weder in dem Rath, noch bei der That sein, die darauf abzielt, daß er sein Leben verliere oder eins seiner Glieder oder hinterlistigerweise in Gefangenschaft gerathe.- Die Rathschlagc, die er mir entweder persönlich oder schriftlich oder durch einen Gesandten kund thun wird, will ich zu seinem Schaden keinem Menschen offenbaren; das Papstthum der hei ligen Römischen Kirche und dieRegeln der heiligen Väter will ich wider manniglich, meiner Ordination unbeschadet, vertheidigen helfen und aufrecht erhalten; zur Synode will ich, auf erhaltene Ladung, erscheinen, es sei denn, daß ich davon durch ein kanoni sches Hinderniß abgehalten wäre. Jeden Legaten des apostoli schen Stuhls, der als solcher sich mir in zuverlässiger Weise kund geben wird, will ich auf der Hin- und Herreise mit gebührender Auszeichnung behandeln und mit aller nöthigen Hülfsleistung bei stehn. Den heiligen apostolischen Sitz will ich alljährlich ent weder persönlich oder durch einen zuverlässigen Abgeordneten be suchen, es sei denn, daß ich davon ausdrücklich dispensirt würde. So wahr mir Gott helfe und dieses sein heiliges Evangelium!" So ist der Eid vom Geheimcabinetsrathe Nehberg in Hannover in obgedachter Schrift Seite 60 mitgetheilt worden. Präsident v. Carlowitz: Der geehrte Sprecher hat keinen Antrag damit verbunden, für mich ist also kein Anlaß vorhanden, darauf etwas weiteres zu thun oder eine Frage zu stellen. v.Welck: Ich glaube überhaupt, wenn der geehrte Spre cher einen Antrag damit verbunden hatte, so könnte er diesen nur an Se. Heil, den Papst richten; denn unsere Staatsregierung könnte eine Anordnung dieser Art, die mir auch nach der uns vor gelesenen Eidesformel nicht einmal nöthig zu sein scheint, doch unmöglich treffen. v. Großmann: Noch eine Bemerkung. Ich wundere mich, daß ich von Seiten des hohen Ministeriums keine Aufklä rung darüber erhalten kann, weil es mir nothwendig scheint, daß dasselbe von jener Formel genau und gründlich unterrichtet sei. Bürgermeister Wehner: Habe ich die Sache recht ver standen, so ist die Meinung des Herrn Superintendenten v. Großmann die, die hohe Staatsregiemng aufmerksam zu machen auf den Eid, den die katholischen Geistlichen leisten, um daraus zu erkennen, ob sie dadurch nicht in Conflict kommen könnten mit dem Eide, den sie auf die Verfassungsurkunde abzulegen haben. Präsident». Carlowitz: Wenn das der Zweck ist, so dürfte derselbe bereits erreicht sein. Staatsminister ».Wietersheim: Ich muß darauf er widern , daß ich es bestimmt bezweifle, daß die katholischen Geistlichen einen solchen Eid leisten. Es ist die Eidesformel, nach welcher die katholischen Geistlichen verpflichtet werden, dem Ministerium jederzeit vorgelegt und von demselben geneh migt worden. Es bezog sich die Bemerkung des geehrten Sprechers lediglich auf die Vereidigung der Bischöfe. Ob dieselbe auch bei dem apostolischen Vicar stattsindet, weiß ich nicht. Ich habe schon bemerkt, daß es keine Möglichkeit sein könne, daß die Leistung eines solchen Eides stattsinde außer bei der bischöflichen Weihe. Nun aber waren die frühem apostolischen Vicare gar nicht Bischöfe. Ob neuerlich bei der Weihe der apostolischen Vicare zum Bischof irgend eine Eides leistung stattsindet, kann das Ministerium nicht wissen, und man kann es auch nicht von ihm verlangen, weil es bei diesem Acte verfassungsmäßig keine Concurrenz hat; übrigens sollte ich kaum glauben, daß irgend etwas Anderes dabei verkomme, als der kirchliche Gehorsam im Allgemeinen, und daß Bischöfe
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