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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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oder Prälaten dem Oberhaupts der Kirche diesen schuldig sind, ist ein unbezweifelter Rechtssatz. Eben deshalb wird das Regulativ erlassen, um die Fälle zu bestimmen, in denen der Ordinarius einer Diöcese, ungeachtet des der Kirche schuldigen Gehorsams, dennoch an die Staatsgesetze sich zu binden hat- Präsident v. Carlowitz: Ich kann nun zur Fragstellung übergehen. Es sind diese drei Paragraphen zusammen vor getragen worden, und ich würde auf jeden einzelnen eine be sondere Frage zu stellen haben. Amendements liegen zu den selben nicht vor. Ich frage also: ob die Kammer §. 7 des Regulativs annehme? — Einstimmig Ja. Präsident v, Carlowitz: Sodann frage ich: ob die Kammer §.8 des Regulativs annehme? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und endlich frage ich: ob die Kammer §.9 des Regulativs genehmige? — Einstimmig Ja. Referent v. Gross: 10. (9.) Anstellungen im Vicariatsgericht und katholisch-geistlichen Konsistorium. Die bei dem Vicariatsgerichte anzustellenden Räche, mit Ausnahme der aus dem Oberappellationsgerichte dazu zu depu- tirendrn Räthe und die Mitglieder des katholisch-geistlichen Con- sistoriums werden auf Vorschlag des apostolischen Wicars, wobei Inländer vorzugsweise zu berücksichtigen sind, und auf Vortrag des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts vom König bestätigt. Zu Ernennung des untergeordneten Personals bei dem apostolischen Vicariate ist der apostolische Vicar und bei dem katholisch-geistlichen Consistorium der Präses desselben fernerhin beauftragt. Die Motiv e sagen hierüber: Nach den Grundsätzen der katholischen Kirche werden die Mitglieder katholisch-geistlicher Behörden entweder von dem rö mischen Stuhle unmittelbar bestellt oder von einer geistlichen Corporation, wie einem Domcapitel, gewählt, oder von dem Vor stande der Diöces, dem Bischof oder apostolischen Vicar, de- signirt, wogegen der Antritt der Function von der Bestätigung des Landesherr« abhängig ist. Demgemäß ist dieser Paragraph normirt worden, wobei sich von selbst versteht, daß, wenn gegen die Person desDesignir- ten der Staatsregierung ein Bedenken beigeht, dieser jederzeit freistehe, die Bestätigung zu versagen und eine anderweite De signation zu veranlassen. Statt des den hierländischen Verhältnissen nicht vollkom men entsprechenden Ausdrucks: „Designation" ist, nach dem Vorgänge des Mandats vom Id. Februar 1827, Z. 5 der: „Vor schlag" in den Paragraphen ausgenommen worden. Die Abänderungen „des apostolischen Wicanats" in: „Bi- cariatsgericht",so wie die Worte: „wobei Inländer vorzugsweise zu berücksichtigen sind" beruhen auf dem übereinstimmenden An träge beider Kammern, (Landt.-Acten von 18LL Beil. z. II. Abth. 2. Samml. S. 186. — II. Abth. 2. S. 188 flg. — Beil. z. n. Abth. 3. Samml. S. 746. — II. Abth. 2. Bd. S. 861, ingl. II. Abth. 2. Bd. S. 186. — Beil. z. Hl. Abth. 3. Samml. S. 587 und Hl. Abth. 3. Bd. S. 501) welcher für begründet anerkannt worden ist. Dabei hat die Zusammensetzung des Vicariatsgerichts zu gleich aus Oberappellationsräthen die behusige Rücksicht ge funden. Da übrigens bei allen Behörden dem Vorstande die An stellung des untergeordnetenPersonals übertragen ist, so hat kein Bedenken sein können, den diesfallsigen Auftrag auch in Rück sicht des apostolischenVicariats und des katholisch-geistlichen Consistoriums fortbestehen zu lassen. Erläuterungsweise ist noch zu der Schlußbestimmung zu bemerken, daß, so lange als, wie jetzt, das untergeordnete Personal des katholisch-geistlichen Con sistoriums von dem des Vicariats nicht verschieden ist, dessen An stellung, wie sich von selbst versteht, dem apostolischen Vicar fer nerhin zu überlassen ist. v. Großmann: Die hier vorgeschlagene Bestimmung, „es möchten bei der Wahl der anzustellenden Räthe vorzugs weise Inländer berücksichtigt werden", ist mir ganz aus der Seele genommen; aber ich weiß freilich nicht, in wie fern es möglich sein wird, dieser Forderung überall glücklich und streng Genüge zu leisten. Denn wenn ich die Zahl der in den Erb- landen angestellten katholischen Geistlichen übersehe, so finde ich, daß unter den dreißig, die da sind, mit Inbegriff des Bi schofs, nur neun Inländer sich befinden, theils Lausitzer, theils Dresdner, theils andere Erbländer. Ich frage also hiermit an, ob es nicht möglich ist, irgend eine Maaßregel zu ergreifen, oder eine Einrichtung zu treffen, daß doch wenigstens die Mehr zahl der katholischen Geistlichen aus Inländern bestehe, da ge wiß Jedem daran gelegen sein muß, daß sie mit der Art des Volkes und mit dem Geiste der Verfassung genau bekannt sind. Präsident v. Carlowitz: Ich erlaube mir die Bemer kung, daß diese Aeußerung wohl mehr zu dem folgenden Pa ragraphen, nicht zu §. 10 gehört; es handelt sich hier nur von den bei den Gerichten anzustellendsn Räthen, während Z.11 die Besetzung der katholischen Kirchen- und Schulstellm betrifft. N. Großmann: Ich habe beide zusammMgefaßt. Präsident v. Carlowitz: Dann paßten Wenigstens dis Beispiele nur auf dis Letzteren. v. v. Ammon: Ich bin gesonnen, denselben Antrag zu stellen, habe ihn aber für Z° 11 bestimmt und ss wird darauf ankommen, ob dieser Gegenstand bei Z. 10 oder bei §. 11 bers chen und besprochen werden soll. Präsident v° Carlowitz: Es fragt sich, was mit dissm Anträgen beabsichtigt wird. Hat man die Anstellung von In ländern als Dicariatsräche und Mitglieder des katholischen geistlichen Consistoriums im Auge, so wird die Berathung bei Z. 10 erfolgen müssen; beabsichtigt man aber, die Anstellung von Ausländem als Kirchen- und Schuldiener noch mehr zu
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