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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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beschränken, so wird der Antrag erst bei §. 11 zu berathen sein, und dieser ist noch nicht zum Vortrag gekommen. Ich muß anheimgeben, welche Absicht der Herr Oberhofprediger mit sei nem Anträge im Sinne tragt. V.v. Ammon: Es wird das schwer zu trennen sein; es ist eine allgemeine Frage; ob Geistliche überhaupt, ob Vica- riatsräthe und Geistliche, ist doch zuletzt nur eine Frage. Nur darauf kommt es an, ob jetzt darüber gesprochen werden soll? Präsident v. Carlowitz: Unter diesen Umständen finde ich kein Bedenken, den folgenden Paragraphen zugleich mit zum Vortrag bringen zu lassen. Referent v. Gross: Ich werde also tz. 11 jetzt vor tragen: 11. (10.) Besetzung katholischer Kirchen- und Schulstellen. Das dem König zustehende Collaturrecht über diejenigen katholischen Kirchen- und Schulstellen imKönigreich, wo solches nicht von Privaten besonders erworben worden ist, wird ferner vom apostolischen Wicar auftragsweise ausgeübt. Hierbei hat derselbefolgendeBestimmungen zu beobachten: ») Zu geistlichen und Schulstellen sind thunlichst Inländer oder doch Deutsche, welche in Deutschland ihre Bildung erlangt haben, zu wählen. b) Die neugewahlten Geistlichen müssen die canonischen Eigenschaften besitzen und eine öffentlich abzuhaltcnde Prüfung bei dem katholisch-geistlichen Consistorium bestehen. e) Vor der Uebertragung einer Pfarrei oder der Function eines Capellans hat der apostolische Vicar dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts die getroffene Wahl, das Er- gebniß der Prüfung und die Lebensumstände des Gewählten, unter Beifügung der Zeugnisse der Bildungsanstalten, welche derselbe besucht hat, anzuzeigen; auch ist bei ersterer zugleich zu bemerken, welche Stelle dem Pfarrer übertragen werden solle, und wie selbige erledigt worden sei. Sollte dem Ministerium bei der Wahl ein Bedenken bei gehen und dieses durch Rücksprache mit dem apostolischen Vicar nicht gehoben werden, so hat das Ministerium die Sache dem König vorzulegen. ä) Schulamtscandidaten sind den durch das Volksschul gesetz vom 6. Juni 1835 §. 43 vorgeschriebenen Prüfungen rück sichtlich der allgemeinen Unterrichtsgegenstände vor den dazu überhaupt geordneten Behörden unterworfen, und dürfen ohne der Letztem amtliches Zeugniß über deren genügende Tüchtigkeit nicht angcstellt werden. Nur die Prüfung in den Religions kenntnissen, so wie die vor Anstellung eines Schulamtscand'idatcn oder Schullehrers in einem ständigen Schulamte erforderliche Anstellungsprüfung haben solche vor dem katholisch-geistlichen Consistorium zu bestehen. Die Verpflichtung der Schullehrer hat nach dem durch die Verordnung vom 2. November 1837 unter V. vorgeschriebenen Formulare zu erfolgen, kann jedoch bei Ausländern bis nach Ab lauf einer angemessenen Wersuchszeit ausgesetzt werden. Als Motive sind hierzu gegeben: Die Kirchen- und Schulstellen bei den katholischen Ge meinden in den Kreislanden wurden von dem Regentenhause gegründet und dotirt, werden auch noch jetzt zum Theil aus der Staatscasse mit einem ansehnlichen Beitrag aus der Civilliste erhalten, daher steht dem Landesherrn ex titulo üm6atioms et äo- imiouis das Collaturrecht über dieselben zu. Dieses Recht ist zeither auftragsweise von dem apostolischen Vicar dergestalt aus geübt worden, daß er über die zu treffende Wahl, wenigstens bei den wichtiger» Stellen, dem König Anzeige erstattete und dessen Genehmigung erwartete. Der diesfallsige Auftrag ist fernerhin an Bedingungen geknüpft, welche Gewähr dafür leisten, daß zu den zu besetzenden Stellen nur geeignete Manner gelangen können. Ganz auf Inländer läßt sich die Wahl katholischer Geist lichen nicht beschränken, theils weil die Zahl der katholischen In länder, welche Theologie studirten, bisher jederzeit zu gering war und noch ist, theils weil namentlich in Dresden und Leipzig darauf Bedacht genommen werden muß, daß ein und der andere Geistliche daselbst angestellt sei, welcher der neuern Sprachen, auch der slavischen, vollkommen kundig ist, um die Seelsorge bei den Fremden zu üben. Unter b. schien es aus demselben Grunde, aus welchem die erste Kammer den Antrag der zweiten Kammer wegen öffentlicher Abhaltung der Prüfung katholischer Geistlicher und Lehrer für erledigt be trachtete und deshalb ablehnte, (Landt.-Acten Beil. z. H. Abth. 3. Samml. S. 746. — H.Abth.2.Bd.S.861) unbedenklich, nachdem mittelst Verordnung des Cultministeriums vom 4. December 1837, im Einverständnisse mit der eignen Er klärung des apostolischen Vicars, deshalb bestimmte Anweisung an denselben ergangen ist, zur Darlegung der hierunter zwischen der evangelisch-protestantischen und der katholischen Confessio» hiesiger Lande stattfindenden Parität vor: „Prüfung" die Worte: „öffentlich abzuhaltende" einzuschalten. Unter c. Die Beifügung von Zeugnissen der Bildungsanstalten, welche der anzustellende Geistliche besucht hat, hat das Ministe rium des Cultus und öffentlichen Unterrichts in neuester Zeit be reits erfordert, und die Aufnahme einer darauf gerichteten Be stimmung erscheint, zumal die katholischen Geistlichen für das Inland öfters aus dem Auslande genommen werden müssen, in dem Oberaufsichtsrechte des Cultministeriums über die katho lische Kirche so unbezweifelt begründet, daß es einer weitem Rechtfertigung derselben nicht bedarf. Die fragliche Bestimmung wird übrigens Gelegenheit ge ben, sich davon zu überzeugen, daß den Vorschriften der Landes gesetze (Z. 56 der Verfassungsurkunde) vollständig genügt werde. Unter 6. Die neue Fassung dieses Satzes beruht auf der erst nach dem Erscheinen des Elementarvolksschulgesetzes vom 6. Juni 1835 näher geregelten Praxis; der Zusatz über die Verpflichtung der Schullehrer aber ist das Ergebnis der zwischen dem Ministe rium des Cultus und öffentlichen Unterrichts und dem des In nern in Verfolg der ständischen Schrift, die Petitionen des Superintendenten v. Großmann und des Abgeordneten Wieland in Ansehung der Uebergriffe der katholischen Geistlichkeit betref fend, vom 19. August 1843, deren dritten Antrag dieser Punkt bildet, gepflogenen Commumcation, in deren Gemäßheit auch bereits an das apostolische Vicariat unterm 25. Juni 1844 ver fügt worden ist.
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