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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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der Aufnahme ausdrücklich bemerkt. *) Jenes Collegium steht aber entschieden nicht blos unter der Leitung der Jesuiten, son dern es ist auch von Loyola selbst gestiftet. Er war also ein Zögling der Jesuiten. Ich bitte darüber um Aufklärung. Decan Dittrich: Was die erste Frage betrifft, nämlich den -Vorstand der sogenannten Congregatkon, so ist derselbe nicht proiessus leligiosus, sondern Professor rsligioms. Er ist Lehrer der Religion in unserm Progymnasium. Was aber den andern Fall betrifft, so kann ich allerdings nur bedauern, daß die geistliche Behörde in früherer Zeit sich durch den Man gel an Candidaten genöthigt sah, den Mann, den mein ver ehrter Herr Nachbar hier bezeichnen wollte, in Sachsen anzu stellen. Leider waren allerlei unangenehme Erfahrungen die Folge davon und eben deshalb ist dieser Mann wieder entlassen worden. v. Großmann: Bei meiner Deutung jener Abbreviatur prok. reliF. bin ich nur, wenn ich mich recht erinnere, der eige nen Erklärung gefolgt; doch ich will darauf nicht bestehen, sie könnte wohl auch anders und so, wie der Herr Decan angiebt, gedeutet werden. Decan Dittrich: Ich muß dem widersprechen. Es ist dies nicht der Fall. Der Betreffende ist ein Inländer, aus Crostwitz in der Oberlausitz, Herrschaft Marienstern. Ec hat in Prag studirt, war nie in einem Jesuitencollegium, da es in Böhmen keine giebt, und ist niemals Mitglied eines religiösen Ordens gewesen. Präsident v. Carlo witz: Ich glaube, ich würde zur Frag stellung übergehen können. Zu §. 10 steht kein Amendement. Ich habe also zu fragen: ob §.10 des Regulativs angenommen wird? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlowitz: Zu §. 11 standen mehrereAmende- ments; sie sind aber itheils zurückgenommen, theils nicht un terstütztworden, und es bleibt nur noch ein einziges übrig, was ich zu berücksichtigen haben werde, weil es unterstützt worden ist, nämlich das von Sr. Königl. Hoheit. Auf dieses werde ich zunächst die Frage stellen. Es soll in der viertenZeile (s. o. d. 5. Z.) statt: „Hierbei" gesagt werden: „Bei Besetzung der katholisch-geistlichen und Schulstellen hat derselbe", und ich frage die Kammer: ob sie dem Amendement beitrete? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Carlo witz: Ich gehe nun auf das Deputa tionsgutachten über. Nach der Anleitung, welche die Deputa tion gegeben, soll der Satz: „Es ist jedoch in keinem Falle,die Wahl auf Personen zu richten, welche in einem unter Leitung des Jesuitenordens stehenden Seminar ihre Bildung erlangt haben, wenn sie auch nicht wirklich Ordensprofeß abgelegt haben sollten," nicht zu dem Punkte c., sondern hinter dem Punkte a. Aufnahme finden. Ich frage also: ob Sie dem Dsputationsgutachten in dieser veränderten Maaße beitreten? — Wird einstimmig bejaht. *) Den 8. Oktober 1829, s. d. deutsche Collegium in Rom. Leipzig b. Hase 1843. gr.8.S.199. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob Sie §. Il des Regulativs in der von Ihnen beschlossenen veränderten Maaße annehmen wollen? — Wird einstimmig bejaht. Referent v. Gross: 12. (11.) Tischtitel. Soll Seiten des Staats für anzustellende Pfarrvicarien oder Hülfsgcistliche ein Tischtitel angewiesen werden, so hat der apostolische Bicar das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts von der Nothwendigkeit einer solchen Anstellung in Kenntniß zu setzen, welches den dresfallsigen Antrag dem König vorlegen wird. Die Motive sagen hierzu: Um zu einer höhern Weihe zügelassen zu werden, nach wel cher angehende Geistliche gewöhnlich zuerst als Bicarien oder Hülfsgcistliche ihre Verrichtungen beginnen, wird nach dem ka tholischen Kirchenrechte eine standesmäßige Sicherstellung des Unterhalts des Geistlichen erfordert, damit derselbe auf den Fall, daß er unfähig wird, seinen Verrichtungen vorzustehen, zu keiner der Würde des Standes unangemessenen Lebensweise seine Zu flucht nehmen müsse. Dieser sogenannte Tischtitel (t-tulus wM- sas) besteht meist in der Zusicherung einer mäßigen Pension für den eintretenden Fall. In so fern nun aber solche Zusicherungen von Seiten des Staats ertheilt werden sollen, bedarf es der in diesem Paragraphen gedachten Nachweisung, damit nicht der gleichen Verpflichtungen ohne Nothwendigkeit übernommen werden. Das Deputationsgutachten lautet: Bei dem diesem Paragraphen corrcspondkrenden und ganz gleichlautenden §. 11 des Regulativs vom Jahre 1837 hatten beide ständische Kammern nichts zu erinnern gefunden, jedoch einstimmig den Antrag an die Staatsregierung zu stellen be schlossen, daß in Zukunft dergleichen Tischtitel so selten als mög lich ertheilt werden möchten. (Landt. Acten v. 1.1837, Beil, z. Abth. M. Samml. 3. S. 588, Abth. III. Bd. 3. S. 503, Abth. II. Bd. 2 S. 188,189.) Die Deputation hält für zweck mäßig, einen gleichen Antrag in die nunmehr einzureichende stän- discheSchrift aufzunehmen, und bemerkt übrigens dabei, daßder- gleichen Tischtitel, welche in der Regel in der Zusicherung einer Pension aufden Fall cingetretener Unfahigkeitzu fernem Verwal tung des geistlichen Amts bestehen, durch Unwürdigkeit des damit Begabten verloren gehen. v. Großmann: Ich habe mehrfach schon bei allen Land tagen für diesen Tisch titel gestimmt. Allein eine Frage wünschte ich doch noch beantwortet zu sehen. Nach dem katholischen Kirchenrecht hat eigentlich der Bischof, so viel ich weiß, für den Tischtitel zu sorgen. Wie kommt es denn, daß in Sach sen dieser Tischtitel auf die Staatskasse verwiesen wird? Ich hoffe, von dem Königl. Herrn Commiffar Aufklärung zu er langen. Staatsminister ».Wietersheim: Darauf bemerke ich, daß ein Bischof, der eine angemessene Dotation hat, in den hiesigen Landen nicht vorhanden ist. Der apostolische Vicar in den Erblanden wird nur aus der Staatskasse besoldet. Was das Domcapitel in Bautzen betrifft, so hat es zwar eigne Fonds,
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