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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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ersten Verbindung. Hier ist es nicht unmöglich, daß der rö mische Stuhl die erste Ehe vernichtet und die zweite zuläßt. Nun kann der Staat allerdings, die Bigamie zu hindern, ver bietend eintreten und die Wirkung der Dispensation verhin dern. Nun kommt der zweite Fall, wo es heißt: Die kirchliche Behörde tritt verweigernd auf, und zwar in einem Falle, wo ihr eignes Kirchenrecht das erlaubt. Wird die Dispensation verweigert, so wird sie von dem Cultusministerium ergänzt. Das ist nun die andere Frage. Da scheint es, auch der Fall würde selten sein. Denn wie kann man sich denken, daß die römische Curie, die ihr eignes Kirchenrecht kennen muß, dem Gesetze zuwider Dispensation verweigerte, und zwar gegen die Bestimmungen des canonischen Rechtes selbst. Das würde zwar unerwartet geschehen, aber doch als möglich gedacht wer den müssen, weil sich Ähnliches auch unter uns ereignet. Wir haben ja gehört, daß rigoristische Prediger die Trauung eines protestantischen Paares verweigert haben, weil der eine LH eil desselben, ihrer Meinung nach, von seinem früher» Gatten nicht nach den Grundsätzen der Schrift geschieden war. Der Staat bestand darauf, daß die Trauung stattsinde, und be hauptete folgerecht die Verpflichtung der refractaren Prediger zur Trauung. Hier stehen wir nun auf dem Punkt, wo die Frage gilt: wie verhalt sich das Hoheitsrecht des Staates, also das jus circa sscra zur Kkrchengewalt, oder zum jus iu sacra? Zwei Fälle sind hier möglich. Entweder ist das Hoheitsrecht des Staates über die Kirchengewalt ein unbe schränktes, oder ein beschränktes. Daß das Hoheitsrecht des Staates über die Kirchengewatt ein unbeschränktes sei, hat noch kein Canonist, auch kein protestantischer, jemals behauptet. Unverkennbar wird ja dieses vielfach verzweigte politische Recht auf mannichfache Weise durch die ihm gegenüberstehende Kir chengewalt begrenzt, theils durch die verschiedenen aufgenom menen Religionen oder Kirchen, welche mit bestimmten Lehren und Grundsätzen zugelassen werden, theils durch das Paritats gesetz, theils schreitet hier der Begriff einer legitimen und weisen Souverainetät selbst ein und zieht sich in bemessene Schranken christlicher Duldung zurück. Hierzu kommen noch besondere Vertrage, Friedensschlüsse und die anerkannte Nothwendigkeit, das Gewissen verschiedener Glaubensgenossen zu schonen und den öffentlichen Frieden aufrecht zu erhalten. Das sind bedeu tende Punkte, welche das Hoheitsrecht des Staatsoberhauptes mannichfach beschränken. Obgleich Niemand an seiner poli tischen Autonomie zweifelt, die das Christenthum auf seinem Gebiete sogar für göttlich anerkennt, so wird doch gerade dadurch die Macht des Glaubens an das Göttliche selbst begründet, in welcher das Wesen der kirchlichen Autonomie zu suchen ist. Nun entsteht von selbst die Frage, ob nicht auch die Kirchengewalt beschrankt sei? Auch sie wird kein Vernünftiger verneinen; denn auf seinem Gebiete kann der Staat thun, was er will, er kann jeden Cultus zulassen oder nicht. Es muß also die Kirchen gewalt mit dem Staate einig werden, wie weit sie auf seinem Gebiete wirksam sein könne und dürfe, mithin tritt auch auf die ser Seite ein Temperament ein, welches nur durch die freie Wechselwirkung der politischen und kirchlichen Gewalt ermög licht wird. Wo findet sich nun aber dieser Centralpunkt, von welchem diese Vereinigung ausgeht, so daß man sagen kann, daß beide Potenzen gleichförmig wirken? Das ist gerade der Fels oder Stein des Anstoßes, an dem das ganze Problem schei tern kann. Da es sich Hier nicht um eineTheorke, sondern ledig lich um den §. 13 des Regulativs handelt, so will ich nur Fol gendes bemerken: Es können allerdings mehrere Wege ange- bahnt werden, dieseVereknkgung zu Stande zu bringen. Ueber die Vergangenheit und Gegenwart hinwegfchreitend, kann man ich sofort zu dem höchsten Lichtpunkte der Idee erheben, wo sich nur eine Wahrheit, ein Glaube, eine Pflicht und ein Recht findet und folglich jeder Conflict der Gewalten von selbst ver schwindet. Das ist ein sehr vernünftiger Traum; aber doch nur ein Traum; denn unglücklicherweise leben wir in einer concreten, individuellen, historischen Welt, wo die Mannichfal- tigkeit herrscht, und das Licht des Ideals gar vielfach durch den Schatten der ^Individualität gebrochen wird. Unser armes Geschlecht hat Eigenthümlichkeiten, einen Hang zum Egoism, zum Separatksm, zur Rechthaberei, der sich im Parcelliren ge fallt und doch überall die Totalität in Anspruch nimmt. Mit dem Ideale allein kommen wir daher auch diesmal nicht aus; es kann nur das Richtmaaß für unser Streben sein, aus dem Mannichfaltkgen herauszukommen, dieses selbst aber nicht auf heben, oder nur aus dem Wege räumen. Es muß also ein anderer Weg, etwa der kurze Weg absoluter Gewalt in Vor schlag gebracht werden. Von einer Neronisch-Diocletiani- schen Gewalt, die Kirche zu unterdrücken, mag ich nicht sprechen, weil sie kn unserer Zeit längstens geachtet ist. Ich mag aber auch von der andern Seite geistlichen Bann und Fluch nicht aufrufen, da ihre Kraftlosigkeit in unfern Tagen nur von We nigen bezweifelt wird. Alles wohl erwogen, scheint demnach das so wünschenswürdige Gleichgewicht der weltlichen und geist lichen Gewalt von einer gedoppelten Bedingung abzuhängen. Die erste ist Hoffnung auf die beharrlichen Fortschritte des politischen und kirchlichen Lebens, wo das Licht, der Glaube, das Recht und die Freiheit von innen herauskommt, und das edle Ziel, welches Allen vorschwebt, auch von allen Seiten ge wissenhaft erstrebt wird. Man mag unsere Zeit tadeln, wie man will, so kann man doch nicht leugnen, daß dieser Gedanke doch bei den bessern Genossen derselben vorherrscht, und Biele, die es vielleicht selbst nicht ahnen, Werkzeuge in der Hand der Vorsehung sind, diesen hohen Endzweck zu verwirklichen. Allein es ist das doch immer nur eine Hoffnung, eine sehr schöne Hoffnung, deren Erfüllung nur durch gemeinschaftliches Zusammenwirken Aller möglich wird. Man muß also den Völkern, wie den Einzelnen, Weisheit, Mäßigung, Geduld, Beharrlichkeit empfehlen, wenn sie sich dieser edlen Frucht der Gerechtigkeit und des Friedens erfreuen wollen. Demnach handelt es sich zuletzt noch um die Ausgleichung jenes Zwistes in der Gegenwart, und für diese wird kaum etwas Anderes übrig bleiben, als das Staatsgesetz. Es kann sein, daß auch in diesem nicht immer das Rechte gefunden wird, sondern erst
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