Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
gesucht werden muß. Aber für den Moment muß doch eine Entscheidung da sein, wenn sich der Kampf nicht unaufhörlich erneuern soll. Ich muß mich also an den bisher besprochenen Paragraphen des Regulativs anschließen, und füge nur noch die Bemerkung hinzu, -aß die Worte des ersten Satzes: „es dürfen nur solche Dispensationen ertheilt werden, welche mit den Landesgesetzen vereinbar sind", nach den von mir oben entwickelten Grundsätzen weniger auf die Ertheilung der Dis pensationen, als aufihre Wirkungen in dem Gebiete des Staats zu beziehen sein würden. v. Großmann: Die gelehrte Deduktion des verehrten Sprechers vor mir scheint mir doch gerade den Punkt, um den es sich hier handelt, das Wie des Verfahrens nicht entwickelt zu haben. Sie kommt blos auf die Nothwendigkeit des Gesetzes zurück. Das Wie ist es aber, womit wir uns in Bezug auf die ganze Vorlage beschäftigen. Mich dünkt, die Lösung ist ganz einfach. Ich habe in einer Petition bei dem vorigen Landtage eines Falles gedacht, wo man die Dispensation von Seiten der katholischen Behörde deshalb verweigert hatte, weil der Bräuti gam — es war eine gemischte Ehe — sich weigerte, das Ver sprechen der katholischen Kindererziehung abzuleisten. Es wurde also die Dispensation an eine, den Gesetzen des Staats zuwider laufende Bedingung geknüpft, und das scheint mir die Veran lassung dieser Bestimmung zu sein; denn solche Fälle können vorkommen. Das Resultat der Untersuchung kenne ich freilich noch nicht, aber so,Denke ich es mir, und dann hat der Paragraph für mich die vollständigste Klarheit, und die hohe Staatsregie rung ist in ihrem vollen Rechte. Uebrigens steht hier eine Pro testation entgegen, die ich allerdings nicht erwartet hätte. Wie nun, wenn man auch dagegen sagte, der deutsche, der sächsische Staat werde diese Protestationen nun und nimmermehr beachten, so wird es darauf ankommen, wer im Lande Recht behält. Decan Dittrich: Ich erlaube mir, etwas zu entgegnen. Ich habe nur gesagt, daß der katholische Clerus nicht beistimmen könne, nicht beiftimmen dürfe, weil hier ein Eingriff in die Kir- chendisciplin stattfinde, den die Kirche durchaus nicht billigen kann; aber ich habe gleich im Anfang bemerkt, daß wir nach wie vor uns dieser Bestimmung unterwerfen werden. Etwas An deres ist es, einer Bestimmung sich unterwerfen, und etwas An deres, sie billigen. Wir werden stets als gehorsame Unterthanen dieser gesetzlichen Vorschrift uns unterwerfen, aber billigen kön nen wir sie nicht. v. v. Ammon: Ich erlaube mir eine kleine Entgegnung. Präsident v. Carlowitz: Wünscht Herr v. v. Ammon zur Widerlegung zu sprechen? Außerdem würde Herr v. Criegern das Wort haben. v. v° Ammon: Zur Verständigung in Bezug auf eine Aeußerung. Präsident v. Carlowitz: Tritt Herr v. Criegern nach? v. Criegern: Sehr gern. v. v. Ammon: Es kann mir wenig daran liegen, das letzte Wort zu haben, wenn nm meinen Gründen die letzte Kraft der Wahrheit zur Seite steht. Was aber diesmal meine Gründe betrifft, so ist der Vorwurf, daß ich mein Problem nicht gelöset hätte, wie ich sollte, durch das von meinem Herrn College» ange führte Beispiel keineswegs bestätigt. Denn wenn von dem römischen Stuhle die Dispensation da verweigert wird, wo die Erziehung der Kinder nicht so erfolgt, wie die römische Curie will, so ist das kein Cvnflict des Hoheitsrechtes und der Kirchen gewalt, sondern die Krrchengewalt überschreitet hier ihre eigne Grenze, weil sie Protestanten zu Proletariern ihrer Kirche machen will. Folglich hängt das Gesagte mit der Lösung des Problems, um welche es sich handelt, keineswegs unmittelbar zusammen. Dem Worte an sich zu weichen, finde ich indessen unbedenklich. v. Criegern: Ich bin mit der Bestimmung des §. 13 völlig einverstanden. Ich glaube, daß sie gerade die Grenzen zwischen dem fus circa sacra und in sscra richtig getroffen hat. Zur Belegung dieser Ansicht bitte ich um die Erlaubniß, mich auf ein Citat zu beschränken, welches die hier einschlagenden, schon bisher befolgten Grundsätze klar hervorhebt. Es ist eine Stelle aus der neuen Ausgabe -es Sächsischen Kirchenrechts von Weber. Da spricht sich dieser Band I. Seite 45 so aus: „Die innern An gelegenheiten unterliegen in Folge und als mmexa des exereitü religioms pudlici der eigenen Regulirung der katholischen Kirche. Allein die Staatsgewalt ist hierbei befugt und ver pflichtet, die Bestimmung und Regulirung jener kirchlichen Ein richtungen dergestalt zu leiten, daß dabei der Zweck der Staats verbindung zu Sicherstellung jederderartigen gegründetenRechte, sowohlder Regierung als aller einzelnen Unterthanen und Staats bürger, nicht behindert oder benachtheiligt, vielmehr besonders in Rücksicht derjenigen kirchlichen Handlung en, wovon zu gleich bürgerliche Wirkungen ab häng en, die in Verfolg jenes Zweckes sanctionirten allgemeinen Landesgesetze gehörig beobachtet werden." Die zuletzt erwähnten Rücksichten treten namentlich bei den von den katholisch-geistlichen Obern zu erthei- lenden Dispensationen ein. Es kommen dabei vorzüglich die Dispensationen in Frage, welche hinsichtlich der Eingehung von Ehen zu ertheilen sind, also gerade Fälle, wo kirchliche Hand lungen zugleich bürgerliche Wirkungen nach sich ziehen. In diesen Fällen muß die Staatsgewalt bei ihrem Rechte stehen bleiben, die Regulirung der Verhältnisse in der Hand zu behalten. Was die Fassung der letzten Worte des ersten Theiles anlangt: „es dürfen aber nur solche Dispensationen ertheilt werden, welche mit den Landesgesetzen vereinbar find", so machte sie mir im Anfänge auch einiges Bedenken. Ich verstehe aber die Stelle nur so, daß der Kirchengewalt nicht unbedingt verwehrt werden könne, auch andere Dispensationen zu ertheilen, daß letztere aber im Staate keine Wirkung nach sich ziehen. Der Staat wird sie so betrachten, als wären sie nicht ertheilt worden. Prinz Johann: Ich bitte um das Wort, nur um meine Abstimmung über diesen Paragraphen zu motkviren. Ich glaube nämlich, über den Paragraphen auch als Katholik stim men zu können, indem ich mich lediglich auf den Standpunkt des bürgerlichen Gesetzgebers stelle. Der bürgerliche Gesetzge ber ist genöthigt, diese Bestimmung zu treffen. Damit erkenne
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder