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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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ich aber keineswegs die kirchliche Gültigkeit von dergleichen Ehen an, eben so wenig als die Kirche sie anerkennt; denn so viel steht fest, daß eineEhe, bei der Ehehindernisse obwalten, und wenn sie nicht durch die kompetente geistliche Behörde genehmigt worden, nach unserm Begriffe eine unerlaubte und kirchlich nichtige ist, mag die Dispensation aus einem Grunde abgeschlagen worden sein, aus welchem sie wolle. Eben so bin ich überzeugt, daß nach diesem Paragraphen die katholische Geistlichkeit nicht gezwungen werden kann, eine Ehe einzusegnen. Dieses Recht ist ihr schon durch das Gesetz vom Jahre 1836—ich erinnere mich nicht mehr, durch welchen Paragraphen — zugesichert, und ich glaube, mich dabei beruhigen zu können, und werde für den Paragraphen stimmen. Domherr v. Günth er: Auch ich werde für den Paragra phen stimmen, aber unter der Voraussetzung, daß ich die beiden letzten Zeilen des ersten Absatzes richtig verstehe. Es heißt hier: „Es dürfen aber nur solcheDispensationen ertheiltwerden, welche mit den Landesgesetzen vereinbar sind." Der eigentliche Wort sinn ist klar; ich muß aber annehmen, daß das, was die Re gierung gewollt hat, noch etwas weiter geht, als der Wort laut. Ich muß annehmen, daß hat gesagt sein sollen, eS dürfe auch den von auswärts her ertheilten Dispensationen von der katholischen Geistlichkeit in Sachsen keine Folge gegeben werden, wenn sie mit den Landesgesetzen nicht vereinbar sind. Es wäre der Fall sehr denkbar, daß die hiesige katholische Lberbehörde in irgend einem vorkommenden Falle Dispensation nicht ertheilte, weil sie dieselbe als unvereinbar mit den Landesgesetzen aner kennt, daß aber der römische Stuhl diese Dispensation vermöge -er von ihm in Anspruch genommenen Machtvollkommenheit ertheilte, und es wäre die Frage, ob die hiesige katholische Be hörde sich nicht für verbunden erachten würde, eine solche vom Papste ertheilte Dispensation zu respectiren und z. B. einer Ehe die kirchlicheWeihe zugeben, welchenachunsern Gesetzen unerlaubt ist. Es sind unter gewissen Umständen vom Papst Dispensa tionen ertheilt worden, wo kein protestantischer Fürst je gewagt haben würde, zu dispensiren. Der Fall kann wieder vorkom men. Ich enthalte mich der Anführung von Beispielen, setze aber, wie gesagt, voraus, daß die Worte: „Es dürfen aber nur solche Dispensationen ertheilt werden, welche mit den Landes gesetzen vereinbar sind", zugleich den Satz in sich begreifen, es dürfe auch den von auswärts her ertheilten Dispensationen, welche mit den Landesgesetzen nicht vereinbar sind, keine Folge gegeben werden. Referent v. Gross? Nach §. 4 muß bei den von dem römi schen Stuhle ausgehenden Erlassen, wenn sie auch Privatperso nen betreffen, das Placet ertheilt werden, und ohne Genehmi gung des Königs kann mithin eins Dispensation nicht in Wirk samkeit treten. Domherr N. Günther: Was §.4 sagt, scheint nicht das Ganze zu erschöpfen. Z. 4 sagtZnur, daß alle Erlasse des römischen Stuhls desPlaeetbedürfm; allein hier könnte wohl die Frage ein treten, ob nicht von einer Publikation ganz abgesehen würde, und die katholische Geistlichkeit sich dennoch in ihrem Gewissen nicht nur für berechtigt, sondern auch für verpflichtet erachtete, eine solche Erklärung des heiligen Vaters zur Anwendung zu bringen. Ich stelle keinen Antrag, stimme aber für den Paragraphen nur, wenn die angeführten Worte den Sinn haben, welchen ich an nehme. Referent v. Gross: Ich muß mich darauf beziehen, daß im §. 4 die Worte gebraucht sind: „publicirt, oder zur Anwen dung gebracht werden". Die Anwendung allein, ohne Rücksicht auf eine Publication, erfordert schon das Placet, und die katho lische Behörde dürste eine derartige Anordnung nicht zur An wendung bringen, ohne das Placet vorher erlangt zu haben. Staatsminister v. Wietersheim: Ich gestatte mir die Bemerkung, daß sich das Bedenken erledigt, indem sich auf dieses Bedenken am Landtage 18IK. Anziehung des §. 13 bei Z. 4 und des §. 4 bei §. 13 bezieht. Dadurch hat man eben darauf Hinweisen wollen, daß auch Dispensationendes römischen Stuhls nicht ohne Placet ertheilt werden dürfen. Die Geistlichen sind auf die Landesgesetze verpflichtet, die strenge Befolgung der Ehe gesetze ist ihnen schon im Mandat von 1827 zur Pflicht gemacht worden, und ohne eine absichtliche undvorbewußtlicheIllegalität vorauszusetzen, was man nicht darf, übrigens auch durch Gesetz nicht verhüten könnte, ist es unmöglich, daßsolcheDispensationen ertheilt werden und im Lande in Wirksamkeit treten können. Es ist dem durch die Fassung des Regulativs vorgebeugt. Domherr v. Günther: Ich finde mich ganz beruhigt, da der Herr Staatsminister erklärt, daß er mit meiner Ansicht über einstimme. Decan Dittrich: Ich habe nur noch hinzuzufügen, daß von einer Voraussetzung ausgegangen wird, welche in der Wirk lichkeit nicht stattfindet. Jeder Ordinarius ist mit den Fakul täten versehen, um in den verschiedenen vorkommenden Fällen selbst dispensiren zu können. Das ist hier zu Lande die Praxis. Präsident v. Carlowrtz: Wenn nichts weiter bemerkt wird, gehe ich zur Fragstellung über. Es ist das Gutachten der Deputation zur Erledigung zu bringen. Die Deputation bean tragt, daß nach den Worten: „welche mit denLandesgefetzen ver einbar sind" hinzugefügt werde: „(vergleiche Z.4)"undich frage: ob die Kammer diesem Anträge beitritt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlo nutz: Die letzte Frage werde ich auf den Paragraphen stellen. Es ist kein Antrag gestellt, sondern das Amendement auf eine veränderte Fassung nur anheimgege ben worden, worauf natürlich bei der Fragstellung keine Rücksicht von mir genommen werden kann. Ich frage daher: ob tz. 13 mit diesem Zusatze angenommen wird? — Wird gegen eine Stimme (Decan Dittrich) angenommen. Referent!). Gross: Gesetzentwurf H. 14: 14. (13.) Kirchliche Streitigkeiten. Kirchliche Streitigkeiten katholischer Unterthemen sind von den deshalb im Lande bestehenden Behörden und nach den Lan desgesetzen, so weit diese darauf Anwendung leiden, zur Erledi gung zu bringen, und können unter keinerlei Vorwande außer halb des Landes und vor auswärtigen Richtern verhandelt werden.
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