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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Lieser Provinz" auch das zu verstehen sei, daß auch die Zustim mung der Oberlausitzer Provincialstände, xso weit diese nach der besonder» Verfassung bei einer derartigen Angelegenheit nothwendig ist, von dem Ministerium werde erfordert werden. Die Herren Regierungscommissarien haben bei derVerhandlung mit der Deputation sich auch in dieser Maaße geäußert. v. Crieg ern: Diese Erklärung des Herrn Referenten be ruhigt mich vollständig. Ich gebe durch meine Zustimmung zu der vorgeschlagenen Fassung des Paragraphen nun nicht mehr zu erkennen, als wäre nach meiner Ansicht die Verordnung denk bar ohne vorherige Genehmigung der Oberlausitzer Stände. Decan Dittrich: Ich verstehe die Fassung, welchedieser Paragraph durch die geehrte Deputation erhalten hat, ebenfalls so, daß, „unterBeachtung der eigentümlichen Verfassungs- und Competenzverhältnisse dieser Provinz" nichts Anderes gemeint sei, als es sollen die Oberlausitzer Provincialstände mit ihrem Gut achten zuvor gehört werden, und da von Seiten des Herrn Staats ministers nicht widersprochen wird, so kann ich den Sinn nicht anders nehmen. Allein ich muß noch einen Wunsch aussprechen, dessen Gewährung ich von der Billigkeit und Gerechtigkeit des Herrn Staatsministers ebenfalls erwarte. Da die Bestimmun gen des Regulativs, wenn sie auf die katholische Kirche in der Oberlausitz angewendet werden sollen, sehr wesentliche Modifika tionen erleiden müssen, theils durch den Traditionsrecreß, theiks durch die in der Oberlausitz bestehenden kirchlichen Verhältnisse, so möchte ich mir doch die ergebensteBitte erlauben, daß das hohe Cultusministerium nicht blos die OberlausitzerMovincialstände, sondern auch, ehe das Regulativ an die Provincialstände gelangt, die katholisch-geistliche Behörde der Oberlausitz mit ihrem Gut achten höre. Ich glaube, daß Niemandem eine so genaue Kennt- niß der kirchlichen Verhältnisse zu Gebote siehe, wie der dortigen geistlichen Behörde. v. Schönberg-Bibran: Ich bin zwar ganz einverstan den mit dem Vorschläge, den die Deputation in dieser Beziehung gemacht hat, jedoch habe ich jetzt ein kleines Bedenken dabei, in dem derHerrStaatsminister zu der Interpellation eines geehrten Mitgliedes, daß das Cultusministerium sich darüber aussprechen wolle, ob dieDberlausitzerStändegehörtwerden sollten, geschwie gen hat. Das führt mich dahin, den nämlichen Wunsch auszu sprechen. v. Posern: Der Herr Decan Dittrich hat ein paar Worte gesagt, gegen welche ich etwas sprechen muß. Er hat gesagt, er setze voraus, daß das Ministerium des Cultus die Oberlausitzer Provincialstände um ihr Gutachten befragen werde. Nein! es muß sie um ihre Zustimmung zu diesem Gesetze fragen. Prinz Io Hann: Ich glaube, dieHerrenLausitzer können sich bei dem vorliegenden Paragraphen vollständig beruhigen. Er bestimmt nichts, als daß die Verfassung der Oberlausitz in diesem Bezug gewahrt werden soll. Was diese anlangt, kann es unmöglich Sache dieser Kammer und der Ständeversamm lung überhaupt sein, zu entscheiden. Ich glaube daher nicht, daß es sachgemäß ist, wenn im Namen der Oberlausitzer Pro- vincialstäyde eine Erklärung von dem Cultusministerium ver langt wird; denn ich glaube nicht, daß hier der Ort ist, diese zu geben. Ob er die Verfassung der Oberlausitz bewahrt hat, darüber wird er bei den Provincialständen zu antworten und bei diesen sich zu vertheidr'gen haben, aber nicht bei der allge meinen Standeversammlung. Ich glaube, der Zweck dieses Paragraphen kann kein anderer sein, als auszusprechen, daß dieses Regulativ nicht unbedingt auf die Oberlausitz anwend bar sei, sondern nach der dortigen Verfassung modificirt wer den müsse. In wie weit die Bestimmungen des Regulativs dort Gesetzeskraft erhalten sollen, wird Sache der Provincial stände sein. Ach glaube, daß es unserer Stellung als erste Kammer der allgemeinen Ständeversammlung am angemes sensten sein wird, diesen Paragraphen anzunehmen. Bürgermeister Starke: Es kann mich weder die Ent gegnung Sr. König!. Hoheit, noch die Bemerkung des Herrn Referenten beruhigen. Sie sind bloße Voraussetzungen, die näher angeben, wie der Paragraph verstanden werden kann; aber es wird dadurch das Bedenken nicht gehoben, daß ein einseitiges Ermessen über die Beachtung der Verfassungs- und Competenzverhältnisse der Lberlausitz Platz ergreifen könne und solle. Will man ein solches statuiren, so würde dies eine Beeinträchtigung involviren, welche den Provincialständen der Oberlausitz einen himmelschreienden Schmerzlaut auspressen müßte. v. Schönberg-Bibran: Sr. Königl. Hoheit hat ge glaubt, daß die Oberlausitzer Stände nicht das Recht hätten, eine solche Frage an das Cultusministerium zu richten. Ich bin entschieden der entgegengesetzten Meinung. Ich glaube, wir sind nicht blos berufen, sondern auch berechtigt, als Stände eine directe Frage an das Ministerium zu stellen. Sind wir Oberlausitzer, so ist das eine Sache für sich. Wir sind aber auch Ständemitglieder der ersten Kammer, und in dieser Be ziehung haben wir ein Recht dazu. v. Heynitz: Die Aeußerung des Herrn v. Schönberg überhebt mich, meine Ansicht weitläufiger auszusprechen. Ich glaube, daß wir nicht blos berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, eine Frage an den Herrn Minister zu richten. Prinz Johann: Um einem Mißverständnisse zu begeg nen, will ich nur bemerken, daß ich das Recht der einzelnen Mitglieder nicht in Frage stelle; aber das Recht, eine solche Antwort zu'verweigern , muß ich für bas Ministerium .in An spruch nehmen. Bürgermeister Hübler: Als Mitglied der Deputation wollte ich nur bemerken, daß diese die Rechte der Lausitzer Pro- vincialstande eben durch die vorgeschlagene Fassung vollständig gewahrt zu haben glaubte. Sie wählte deshalb eine Fassung, die dem bezüglichen Paragraphen des Parochiallastengesetzes ent spricht, und konnte der Meinung sein, daß, so wenig jene Faffung den Lausitzer Ständen Veranlassung zu einer Protestation gege-
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