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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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ben hat, man auch an dieser keinen Anstoß nehmen werde- Mir Meint es hier irgend einer Verwahrung durchaus nicht zu be dürfen. Was der Lausitzer Particularvertrag vorschreibt, das steht fest. Eben so fest, daß die Einführung des gegenwärtigen Regulativs in der Lausitz an die durch jenen Vertrag begründete eigenthümliche Verfassung derselben gebunden ist- Aber eine Auseinandersetzung der Punkte des Regulativs, bei welchen die Zustimmung der Provincialstände nothwendig oder nicht, dürfte in der That vor die allgemeine Ständeversammlung nicht ge hören. Staatsminister v. Wietersheim: Ich erlaube mir ganz kurz zu bemerken, daß ich der Ansicht Sr. Königl. Hoheit voll ständig beitreten muß, obgleich ich unbedenklich die Verpflichtung von Seiten der Staatsregierung anerkenne, auf Anfragen, die zur Sache gehören, vollständige Auskunft zu ertheilen. Sie ist aber der Meinung, daß bei der allgemeinen Ständeversammlung Fragen über den Particularvertrag der Oberlausitz nicht verhan delt w erden können, sie müßten denn von der Regierung selbst zur Erklärung an die Stände gebracht werden. Es würde hier aber auch mit einer einfachen Erklärung gar nicht der Zweck erreicht werden; denn es würde über die Modalität der Zuziehung, über den Kreis der Rechte, welchen die Stände in dieser Sache zu be anspruchen haben, eine weitläuftige Erörterung und Discussion entstehen, und damit wird die geehrte Kammer einverstanden sem, daß eine Discussion über die Rechte der Oberlausitzer Stände, welche die Regierung übrigens jederzeit treu bewahren wird, hierher nicht gehört. Es sind in der Lhat den Oberlausitzer Standen durch den Particularvertrag hinreichende Garantien gegeben. Sie können sich an den Staatsgerichtshof wenden, sie können den Minister, der ihre Rechte verletzt, anklagen, aber vorauszusagen, was in dieser Beziehung geschehen wird, kann man in der allgemeinen Ständeversammlung nicht verlangen. Vicepräsident v. Friesen: Ich füge hinzu, so lange §.3 des Partkcularvertrags für die Oberlausitz nicht aufgehoben und durch das Gesetz nicht erklärt worden, daß er aufgehoben sein soll, glaube ich, können die Oberlausitzer Stände bei Einführung dieses Regulativs nicht die mindeste Besorgniß hegen. Es ist ausdrücklich imDeputationsgutachten gesagt: „daß über die Zeit, und die Modisicationen, wann" rx- rc. besondere Verordnungen ergehen werden. Daß dieseVerordnung nach §. 3desParticulax- vertrags nicht ohne Zustimmung und Gehör der Stande erfolgen kann, das scheint sich von selbst zu verstehen. Denn ,es steht ausdrücklich jn K. 3: „daß in ihrer Religions- und kirchlichen Verfassung, welche durch den Traditionsxekeß vom.30.Mai 1635 und den.Tradftionsabschied vom 24, April 1636 vertragsmäßig , fe.ststeht, ohneporheriges ausdrückliches Einverständniß derOb.er-, lausitzer Provincialstände nichts geändert werden solle. Das scheint mir eine vollkommen hinreichende Garantie für die Rechte der Oberlausitzer Stände zu gewähren. -v. .Welch: Ich wollte ganz dieselbe Ansicht aussprechen. Hätte ß. 24, wie er hier steht, nicht in der Vorlage Platz ge funden, so glaube ich, wären dieDberlausitzer Stände vollkom- I.SS. men befugt gewesen, eine Interpellation an den Herrn Minister zu richten. Allein durch §. 24 sind die verfassungsmäßigen Rechte der Lausitzer Stände schon verwahrt worden. Worin sie bestehen, wie sie in Vereinigung mit der Gesetzvorlage zu bringen sind, das ist eine Sache, die, wie mir scheint, lediglich auf die Provinciallandtage und in die mit dem hohen Ministe rium anzustellenden Verhandlungen, aber keineswegs hierher in die allgemeine Ständeversammlung gehört. v. Po fern: Zu meiner Rechtfertigung wollte ich Einiges sprechen. Ich bin gewiß nicht der Letzte, der für die Oberlausitz Proteste und Verwahrungen eingelegt hat. Dennoch habe ich es aber zur Zeit bei dieser Verhandlung, dankbar den Zusatz des Deputationsberichts zu §. 24 für die Oberlausitz anerken nend, und in Betracht der so eben von einigen verehrten Spre chern ausgesprochenen Gründe, nicht gethan, sondern ich bin erst durch die heutige letzte Debatte und durch das auffallende Stillschweigen des verehrten Herrn Kultusministers dazu ver anlaßt worden,. Hätte er vorher gesagt, was er jetzt gesagt hat, so wäre es mir nicht eingefallen, Protest einzulegen. Ich erkenne also vollkommen an, was Se. Königl. Hoheit darüber geäußert haben. Präsident v. Carlowitz: Ich muß den Sprecher wie derholt ersuchen, gegen das Präsidium gerichtet zu sprechen. p. Posernr Ich will mich künftig bemühen, mich mehr an die vorgeschriebene Linie zu halten, ich bitte aber den Herrn Präsidenten, dies auch bei Andern zu verlangen. Es haben mehrere Sprecher dorthin gesprochen und mir den Rücken zuge- kehrt, und ich bin dadurch in die Lage gekommen, sie nicht zu verstehen. Präsident v. Carlowitz: Ich bitte das geehrte Mitglied, mich darauf aufmerksam zu machen, so oft er glaubt, daß ein Mitglied gegen jene Vorschrift der Landtagsordnung verstoße. v. Po fern: Ich werde nicht verfehlen. Präsident v. Carlowitz: Ich will im Allgemeinen be merken, daß allerdings hin und wieder diese Bestimmung der Landtagsordnung aus dem Auge gefetzt worden ist, und es wird picht überflüssig sein, wenn das vom Herrn v. Posern gege bne Beispiel dazu gedient Hat, auch ander» Mitgliedern diese Bestimmung -einzuschärfen. Es äst von her Deputation eine andere Fassung gegeben worden, und zwar S- 576 des Be richts, -welche so lautet.: „Uetzer die Zeit und dis Modisica tionen, wann und unter welchen die Bestimmungendes gegen wärtigen Regulativs rücksichtlich der Oberlausitz unter Beach tung der eigenthümlichen Werfassungs - und Competenzvechält- -niffe dieser Provinz in Anwendung zu bringen sind, wird durch Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts be sondere Verordnung ergehen ;" und ich frage die Kammer : ob sie diese Fassung annimmt? — Einstimmig Ja. Referent D. Gross; Im Bericht ist schließlich noch be merkt : Noch hat die Deputation eines ständischen Antrags in Be- Z*
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