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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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fahren beobachtet worden, und es wird also ebenfalls nothwendig sein, nach dem Verlesen der Motive des Gesetzentwurfs auch den Bericht vorzulesen, in so weit er sich auf diese allgemeinen Grundsätze bezieht. Ich erlaube mir, mit dem Vorlesen der Motivezu beginnen. Dieselben lauten: Artikel 53 des Criminalgesetzbuchs enthält die Bestimmung, daß mehrere zusammentreffende zeitliche Freiheitsstrafen ver schiedener Art in die schwerste derselben zu verwandeln seien, und zwar nach dem Maaßstabe, daß Ein Jahr Gefängniß Sechs Monaten Arbeitshaus, Drei Monaten Zuchthaus zweiten Gra des und Zwei Monaten Zuchthaus ersten Grades gleich gerech net werde. Es ist hierdurch von dem Artikel 49 angenommenen Grund sätze: daß, wenn ein Verbrecher durch mehrere Handlungen, die nicht als Fortsetzung eines und desselben Verbrechens anzusehen sind, sich mehrerer Verbrechen schuldig gemacht hat, in der Regel die sammtlichen durch die Verbrechen verwirkten Strafen gegen ihn zu erkennen seien, die Ausnahme statuirt worden, gegen welche sich auf den Grund der bei der Anwendung des Criminal- geschbuchs gemachten Erfahrungen manche Bedenken erhoben haben. Namentlich ist die Bemerkung gemacht worden, daß der im Artikel 53 angenommeneMaaßstab der Strafverwandlung, wel cher auch auf andere Fälle, wo sich eine solche Verwandlung nöthig macht, angewendet wird, dem wahren Verhältnisse der verschiedenen Strafarten gegen einander nicht entspreche und hierdurch eine von dem Gesetzgeber nicht beabsichtigte große Un gleichheit in der Bestrafung herbeigeführt werde. In Folge dieser Wahrnehmungen wurden schon bei dem Landtage von 18D in einer am 18. Juni 1840 gehaltenen Sitzung der zweiten Kammer bei Gelegenheit der Berathung des Budjets für die Strafanstalten mehrere Anträge beschlossen, die zwar bei dem nahe bevorstehenden Schluffe des Landtags nicht zum Gegenstände einer besonder» ständischen Schrift wer den konnten, die aber, schon um ihrer inner« Wichtigkeit willen, die Aufmerksamkeit der Regierung in Anspruch nehmen mußten. Namentlich wurde beantragt: 1) in Erwägung zu nehmen, ob und unter welchen Modi- ficationen dieGradatton derZuchthausstrafe nach dem ersten und zweiten Grade, welche sich praktisch nicht bewährt habe, auch thetisch aufgehoben, oder mindestens die höhere Geltung der Zuchthausstrafe erstenGrades nach Artikel 53 des Crkminalgesetz- Luchs aufgegeben werden könne; ' 2) in Erwägung zu ziehen, welche Einrichtungen in den Zucht- und Arbeitshäusern, namentlich in Bezug auf Kost, Ar beit, Erholung undDisciplin noch getroffen werden könnten, um den Unterschied der Arbeitshausstrafe von der Zuchthausstrafe praktisch fühlbarer zu machen, und der künftigen Ständcver- sammlung hierüber, so wie zugleich über die in der Artikel 53 des Criminalgesetzbuchs bestimmten Strafgeltung und sonst etwa nöthigen Modifikationen behufige Mittheilung und Vorlage zu machen. Die Regierung hat nun auch diesem Gegenstände fortwäh rend eine sorgfältige Aufmerksamkeit gewidmet, und zunächst auf dem Wege der Administration eine größere Verschiedenheit zwischen den genannten Freiheitsstrafen hcrbeizuführen gesucht, worüber beim letzten Landtage den Standen theils mündlich, theils durch die in Abschrift beiliegende, den betreffenden stän dischen Deputationen als Grundlage des Budjets zugefertigte Auseinandersetzung Mittheilung gemacht worden ist. Da sich jedoch hieraus ergab, daß es nicht gelungen sei, den Unterschied zwischen den Zuchthausstrafen und der Arbeitshausstrafe bis zu den Grenzen auszudehnen, daß dasVerhaltniß zwischen diesen ver schiedenen Strafarten der im 53. Artikel des Criminalgesetzbuchs gesetzlich bestimmten Geltung vollständig entspreche, ein wegen Abänderung dieses Artikels bei dem Justizministerium bearbei teter Gesetzentwurf aber um deswillen nicht vorgelegt worden war, weil man im Verlaufe des Landtags die Ueberzeugung geschöpft hatte, daß selbst die schon vorgelegten Gesetzentwürfe nicht insgesammt würden zur Erledigung gebracht werden kön nen, so stellten die Stande in der Schrift vom 15. August 1843 den anderweiten Antrag: ihnen über denUnterschiedderverschiedenen Gradationen der Freiheitsstrafen und über eine Abänderung des 53. Artikels des Criminalgesetzbuchs zum nächsten Landtage die erforderlichen Vorlagen zugehen zu lassen. Diesem Anträge zu entsprechen, ist der anliegende Gesetz entwurfbestimmt, zu dessen Motivirung man noch Folgendes zu bemerken hat. Zuvörderst hat man sich bei näherer Erwägung der im Jahre 1840 "gestellten Anträge überzeugen müssen, daß eine gänzliche Aufhebung der Zuchthausstrafe ersten Grades nicht thunlich sei. Die Verschiedenheit der Verbrechen ist zu groß, als daß man nicht, um jedes derselben mit einer entsprechenden Strafe ahnden zu können, auf die Beibehaltung einer möglichst reichen Auswahl an Strafmitteln Bedacht nehmen müßte. Na mentlich unterscheiden sich diejenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus ersten Grades bedroht sind, großentheils ihrer gan zen inner« Natur nach so wesentlich von allen geringem, daß eine besondere Strafart für die gerechte Ahndung derselben als unentbehrlich erscheint. Auch würde das Aufgeben irgend einer der im Criminalgesetzbuchs aufgenommenen Strafarten noth- wendig eine tiefgreifende Aenderung des ganzen Strafsystcms und eine totale Umarbeitung des Criminalgesetzbuchs zur Folge haben müssen und schon aus diesem Gesichtspunkte höchst be denklich erscheinen. Dagegen kann man nicht in Abrede stellen, daß, wie cs zeither nicht gelungen ist, durch die obgedachtenadministrativen Einrichtungen den Unterschied zwischen den beiden Graden der Zuchthausstrafe und zwischen der Zuchthaus- und Arbeitshaus strafe in dem Maaße zu erhöhen, daß dadurch auch in der öffent lichen Meinung das im Artikel 53 angenommene Geltungsver- hältniß gerechtfertigt würde, so auch für die Zukunft die Hoff nung aufgegeben werden muß, auf diesem Wege zu einer Aus gleichung der gegen den gedachten Artikel erhobenen Bedenken zu gelangen. Es ist in dieser Richtung bereits Alles geschehen, was möglich ist. Mein da die Schwere der Zuchthausstrafe nicht vergrößert werden kann, ohne in Unmenschlichkeit auszu arten, andererseits aber die wesentlichen Momente dieser Strafe, die neben der Freiheitsberaubung in dem Zwange zu angestreng ter Arbeit und in einer strengen Disciplin bestehen, auch bei der Arbeitshausstrafe nicht aufgegeben oder wesentlich modificirt werden können, ohne den Strafzweck zu verfehlen, die Hand habung der Zucht und Ordnung zu gefährden und den Unter schied zwischen Arbeitshaus- und Gefängnißstrafe, dessen Auf rechthaltung von eben so großer Wichtigkeit ist, zu sehr zu ver ringern, sohatman sich aufErleichterungen derArbcitshausstrafe
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