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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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in Hinsicht auf Kost, Arbeitszeit, Erholung und Antheil am Ueberverdr'enste beschrankt gesehen, welche nicht bedeutend genug sind, um den Unterschied zwischen den betreffenden Strafarten in einer dem Art. 53 entsprechenden Größe hervortreten zu las sen. Dies ist aber als ein höchst fühlbarer Uebelstand zu be trachten, da sich eine Verwandlung der einen Strafart in die andere, wie sie Art. 53 vorschreibt, nur dann rechtfertigen läßt, wenn der Maaßstab derselben der wirklichen relativen Schwere der verschiedenen Strafarten entspricht, wenn mithin durch die Strafverwandlung das, was der Verbrecher auf der einen Seite hinsichtlich der Strafdauer gewinnt, auf der andern Seite durch die empfindlichere Strenge der eintretenden höhern Strafart wieder ausgeglichen, und wenn ihm umgekehrt die eintretende Verlängerung der Strafdauer durch die mindere Schwere der Strafe vergütet wird, mit einem Worte, wenn der Maaßstab der Strafverwandlung so berechnet ist, daß dabei die innere Größe des Strafübels unverändert bleibt, indem-Schwere und Dauer der Strafe einander zur Ausgleichung dienen. Als das zunächstliegende Mittel zur Beseitigung dieses Uebelstandes erscheint nun ohne Zweifel eine Veränderung des Maaßstabes, nach welchem die Strafverwandlung ein zutreten hat, und m der Khat hat man von diesem Auskunfts mittel bei der Arbsitshausstrafe, wo dasselbe, wie sich weiterhin ergeben wird, nicht ganz zu entbehren ist, einen wiewohl sehr be schränkten Gebrauch machen mussen. Allein wenn man sich da bei nicht verhehlen kann, daß auch jeder neue Maaßstab nur ein approximativer sein kann, indem die Ermittelung eines völlig zu treffenden Geltungsverhältnisses, selbst ungerechnet den nach Verschiedenheit der Individualität so höchst verschiedenen sub- jectivrn Eindruck der Strafe, zu den Unmöglichkeiten gehört, so mußte andererseits in Erwägung kommen, daß die Strafver wandlung selbst, namentlich in dem Falle, wo sie am häufigsten zur Anwendung kommt, nämlich bei der Commrenz verschiede ner Strafarten, Zu großen Jnconvemenzm führt, dre durch eine bloße Aenderung des Maaß stab es der Verwandlung nur um ein Geringes vermindert werden würden. Es liegt in der Abweichung von dem Art. 49 ausgesproche nen Princip überhaupt eine Inkonsequenz, die, indem sie bei einer Häufung von Verbrechen, wo man wegen der sich darin aus sprechenden großem Böswilligkeit des Verbrechers eine Strafschärfung erwarten sollte, Zu einer Verkürzung der Strafe führt, der Mehrzahl der Verbrecher, die auf die Dauer der Frei heitsberaubung stets ein hauptsächliches Gewicht legt, das durch eine noch so große Erschwerung der Strafe nicht völlig ausge wogen werden kann, leicht als eine Unbilligkeit gegen den min der Strafbaren erscheint, dem nur Ein Verbrechen Zur Last fällt. Diese Jnconsequenz tritt besonders dann recht grell hervor, s.) wenn, wie nicht selten vorkommt, ein Jnculpat, welcher mehrere Verbrechen begangen hat, in Folge der Strafver- wandlrmg mit einer kurzem Freiheitsberaubung belegt wird, als er schon durch das eins dieser Verbrechen verwirkt haben würde. (Z. N. die Strafe des einen Verbrechers sei 10 Jahre Arbeitshaus, dis des andern 1 Jahr Zuchthaus zweiten Grades, so beträgt die GssamMtstraft, anstatt einer Freiheitsberaubung von U. Jahren, nach dem Masßsiabe des Art. 53, sechs Jahr Zuchthaus zweiten Grades, oder dafsrn man das im §. 3 und 4 des gegenwärtigen Gesetzentwurfs vorgeschlsgens Berhältmß von 2 zu 8 annchmm wollte, sieben Jahre vier Monats der gleichen.) h) Wem MtN mehrern CoWplmn hem, der mshrsre Verbrechen begangen l.at, eine kürzere Freiheitsberaubung zu erkannt wird, als.dem, der nur bei einem dieser Verbrechen be- theiligtist; c) wenn derJnculpat, der in erster Instanz wegen mehrerer Verbrechen verurtheilt war und in zweiter Instanz von einem dieser Verbrechen freigesprochen wird, nun in Folge dieser Frei sprechung eine längere Freiheitsstrafe verbüßen muß, als ihm in erster Instanz zuerkannt worden war. Diese Uebelstände erheischen allerdings eine Abhülfe. Sie verletzen das Rechksgefühl, vermindern das Ansehen der Justiz und des Gesetzes, und können selbst ein Anreiz zu Verbrechen werden. Diese Betrachtungen, in Verbindung mit der bereits er wähnten Unmöglichkeit, einen völlig adäquaten Maaßstab der Strafverwandlung aufzuflnden, haben die Regierung zu der Er wägung geführt, ob es nicht besser sei, die Maxime der Strafver- Wandlung bei dem Zusammentreffen der Freiheitsstrafen aufzu heben und an deren Stelle die entgegengesetzte, dem Prrncip des Artikels 49 entsprechende, und daher die innere Consequenz der Criminalgesetzgebung fördernde Maxime successiver Straf verbüßung zu setzen. Allerdings hat auch die successive Vollstreckung verschiede ner Freiheitsstrafen ihre Schattenseiten, indem namentlich da durch zuweilen ein unerwünschter Kransport von Sträflingen aus einer Anstalt in die andere nothwendig wird. Mein abge sehen davon, daß ein solcher Transport auch zeither schon vor kommen konnte, ohne daß gerade empfindliche Nachtheile dabek bemerkt worden wären, so kommt es nur darauf an, auf welcher Seite in Hinsicht der bei beiden Systemen zu erwartenden Vortheile und Nachtheile das Uebergewicht fei, und diese Frage schien im Hinblick auf die oben entwickelten Nachtheile der Straf verwandlung unzweifelhaft zu Gunsten der successiven Straf verbüßung beantwortet werden zu müssen. Indessen hat man doch nicht für angemessen geachtet, diese Maxime ohne alle Einschränkung zu adoptiren; auch wird da durch die Strafverwandlung nicht gänzlich ausgeschlossen, da diese nicht blos beim Zusammentreffen verschiedener Freiheits strafen vorkommt, und es fragt sich daher, in welchen Fällen die Strafverwandlung noch beizubehalten sei, und welcher Maaß stab hierbei, oder sonst bei Vergleichung verschiedener Strafarterr mit einander, anzuwenden sein werde. Biese Fragen unterliegen jedoch in Beziehung auf dis ver schiedenen Strafarten einer verschiedenen Beantwortung. Was 1) die Zuchthausstrafe und das Kerhältmß ihrer Lei den Grade gegen einander ««belangt, so bot sich die Füglichkeit dar, die Verwandlung der Zuchthausstrafe ersten Grabes in die des zweiten, und umgekehrt, ganz aufzuheben. Für den Fall der Concurrenz dieser Strafen schien es um so unbedenklicher, die successive Strafverbüßung zur ausnahmloftn Regel zu machen- da ja beide Strafarten in einer und derselben Anstalt verbüßt werden. Allein auch in den übrigen Fällen, wo zeither Straff Verwandlung eintrat, hat man dieselbe bei diesen StrafarteR umgehen Zu können geglaubt. Diese Fälle sind: s) Der Fall des Art. 18 zu Ende, WMN auf einen Verhalts nißtherl der nach gewissen gesetzlichen Bestimmungen aussgllen-
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