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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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») die schon zu Nr. 1 erwähnten des Art. 26,45 uhd 46, d) der Fall des Art. 240 (vergl. oben zu 1 b.), v) der diesem ganz analoge Fall des Art- 233 und der dazu gehörigen Erläuterung. Man kann hier nicht, wie bei der Zuchthausstrafe ersten Grades der Strafverwandlung durch Dispensation von den Vorschriften des Art. 47 umgehen, da es unzweckmäßig sein würde, Zuchthausstrafe zweiten Grades von weniger als einem Jahre erkennen zu lassen. Es bedurfte daher hier eines neuen und angemessenem Maaßstabes zur Strafverwandlung, und man glaubte sich hierbei (im §. 3, 4, 9 und 40 des Gesetzentwurfs, vergl. mit den Schlußsätzen der 6 und 7) um so eher für das Verhältniß von 2 zu 3 entscheiden zu können, da dieses Verhält nis» in einer Bestimmung des Criminalgesetzbuchs (Art. 254) be reits zum Grunde gelegt ist. Daffesbe Verhältniß kann dann auch, wie im §.8 des Gesetz entwurfs angeordnet ist, bei der durch die E läuterung zu Art. 50 bed ngten Vergleichung der beiden fraglichen Strafarten be nutzt werden, während eine Vergleichung der beiden Grade der Zuchthausstrafe auch hier durch die Schlußbestimmung in 8 umgangen wird. Was endlich 3) die Gefängnis» strafe anlangt, so hat man geglaubt, hier sowohl die Berwandlungsmaxime selbst, als auch den im Art. 53 festgestelll.n Maaßstab der Verwandlung beibehalten zu können, da einerseits die Verschiedenheit zwischen der Gefängniß- strafe und der Arbeitshausstrafe bedeutend und empfindlich genug ist, um das angenommene Verhältniß zu rechtfertigen, anderer seits die Mbristandr, welche oben als Folgen der Sttasverwand- lung dargestellt worden sind, bei der Gefängnißstrafe nicht, oder doch nicht in demselben Umfange, eintreten, und jedenfalls nicht in dem Grade gefühlt werden, wie bei der Arbeitshausstrafe, weil eben auch im großem Publicum die Gleichstellung von Einem Jahre Gefängmß mit Sechs Monaten Arbeitshaus der Sache entsprechend gefunden, und daher in der langem Dauer der an die Stelle von Arbeitshaus- tretenden Gefängnißstrafe weder eins Harts, noch in der Verkürzung der statt Gefäng- niß- eintretenden Arbeitshausstrafe eine zu große Milde erblickt wird. Eher könnte man dann eine Harte erblicken, daß ein Zncul- pat, der neben einer langem Gefängnißstrafe eine kurze Arbeits hausstrafe verwirkt hat, auch die erstere, wenn auch in verkürzter Dauer, im Arbeitshause verbüßen muß. Allein wer ein mit Arbeitshaus bedrohtes Verbrechen verübt, wird keinen Grund haben, sich über diese im Gesetz zum voraus angedrohte Folge seiner Handlung zu beschweren*), und gerade bei länger n Ge- Allerdings würde es hart erscheinen, wenn nach Art. 54 des Cri- Minalgcschbuchs ein Individuum, das z.W. wegen Tödtung im Duell Zwan zig Zcchre Gefängniß, und dancben wegen einer geringfügigen Veruntreuung eL en falls Gefängniß, jedoch vielleicht nur von 14 Lagen, verwirkt hak, zu 1v Jahren Arbeitshaus verurtheilk werden müßte. Allein die Regie rung har dies nicht voraussitzen/ und mithin darauf auch bei ihrer Gesetz- vcnlagL nicht Rücksicht nehmen Lbnnen, da ihrer Ansicht nach die Bestim mung im Art- L4 von den Worten an r „Befindet sich aber rc." nur in dem Falle erntrU, wenn dis concurrr'renden Gefängnißstrafe« nurdurch ihr Jusamme »treffen die Dauer von 4 Monaten erreichen, wogegen, wenn schon diejenige Gefängnißstrafe, welche durch ein Verbrechen, wegen dessen auf mehr als s Monate Gefängniß erkannt werden tann, verwirkt ist, für siÄ allein diese Dauer übersteigt, solche allemal im Landesgefängnisse, «nd die daMben durch Diebstahl, Beti ug re- verwirLts Gefängnißstrafe im Gerichtsgesängnisse MNeMßen ist. fängnißstrafen würde die durch das Princip der successiven Straf verbüßung bedingte Uebersiedelung von Züchtlingen oder Arbeits haussträflingen in das Landesgefängniß noch das gegen sich ha ben, daß man die letztereAnstalt, wie schon durch dieBestimmun- gen im Art. 54 und 58 des Criminalgesetzbuchs zu erkennen gegeben worden, von Individuen, welche mitZucht- oderArbeits hausstrafe bedrohte Verbrechen, und insonderheit Eigenthums- verbrechen, begangen haben, möglichst frei zu erhalten wünscht. Auch die.Gefängnißstrafe soll jedoch niemals in Zuchthaus ersten Grades verwandelt werden, wodurch neben der für die selbe getroffenen Hauptbestimmung im §. 4 des Gesetzentwurfs noch die Nebenbestimmung im Z. 5 nöthig geworden ist. Bei der Bestimmung im §. 6 hat man vornehmlich die Art. 48,56, 57 des Criminalgesetzbuchs im Auge gehabt, bei denen wenigstens eine kleine Aenderung in der Wortfassung eintreten müßte, wenn man diese nicht durch eine allgemeineBestimmung, wie sie in diesem Paragraphen ausgenommen worden, entbehr lich gemacht hätte. §. 41 endlich wird keiner besondernRechtfertigung bedürfen, da durch die Gesetzvorlage nicht die Strafen selbst, sondern nur die Art ihrer Vollstreckung und Berechnung geändert wird. Jndeß schien es angemessen, da das in §. 3 und 4 angenommene Gel- tungsverhältniß, wenigstens scheinbar, eine Verschärfung des bis herigen Rechts herbeiführen kann, die rstrotractive Kraft dieser Bestimmung in dem Gesetze selbst auszusprechcn und aus eben diesem Grunde die am Schluffe des Paragraphen ersichtliche Ausnahme hinzuzufügen. (Der Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz tritt in den Saal.) Referent v. Gross: Der Bericht der Deputation lautet folgendermaßen: Unter den besonders erkennbaren Mangeln der frühem Crimmalgesetzgebung stellten sich außer der Unverhältnißmäßig- keit und Härte einer großen Zahl der für einzelne Verbrechen bestimmten Strafen vorzüglich zwei Unvollkommenheiten her aus, einmal, daß als einzige Art der Freiheitsstrafe neben dem Gefängnisse, auf welche Strafe jedoch mit seltenen Ausnahmen nur bis zu der Dauer von acht Wochen von den Gerichtshöfen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften erkannt werden konnte, die Zuchthausstrafe bestand, sodann, daß wenigstens durch die Praxis der rechtsprechenden Behörden das Princip an erkannt war, bei gleichzeitig zu bestrafenden mehrern Verbrechen die geringere Strafe durch die größere mit verbüßen Zu lassen. Der erste Uebelstand hatte zur Folge, dsß die Zuchthausstrafe, wofern nicht die in vielen Fällen freilich fast zurRegel gewordene Begnadigung emtrat, bei den der Dbjecttvität der Khat und Subjektivität der Ehäter nach verschiedenartigsten Verbrechen gleichmäßig in Anwendung gebracht wurde. Es resultirte hier aus, daß einerseits bis zu dem Jahre 4834, wo dieser Gebrauch abgeschafft wurde, alle zur Zuchthausstrafe vermthsilts Verbre cher ohne Unterschied, der wegen fahrlässiger Tödtung oder we gen eines fleischlichen Vergehens Bestrafte eben sowohl als der Räuber und Mörder, bei ihrer Aufnahme in das Zuchthaus ent weder mit dem förmlichen sogenannten Willkommen, welcher ost bis nachtheiligsten lebenslänglichen Folgen für die Gesundheit des Bestraften hatte, oder wenigstens mit einigen Kantschu- hieben empfangen und in Kost, Kleidung und Beschäftigung ganz gleich gehalten wurden, andererseits, eben weil die Aussetzer
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