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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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sehr verschiedenartig beantwortet war. Denn so bestimmte der Tittmann'sche Entwurf §. 30i, 306 und 307, daß bei begange nen mehrer» Verbrechen die für ein jedes derselben bestimmte Strafe verwirkt sei, und alle Strafen hinter und neben einander vollstreckt werden können, mit Ausnahme der mit Festungsbau oderZuchthaus concurrirenden einfachen Gefangnißstrafe, welche nach dem im §. 222 bestimmten Verhältnisse im Festungsbau oder Zuchthause mit verbüßt werde; der Erbard'sche Entwurf stellte Art. 393 die Regel fest, daß, wenn ein Verbrecher wegen mehrerer noch unbestrafter verschiedener Verbrechen gleichzeitig in Untersuchung komme, die gesetzliche Strafe des schwersten unter ihnen nach Maaßgabe der Zahl und Schwere der übrigen zu verschärfen sei, ließ aber dabei nach Art. 395 die wohl nicht auf rationellem Grunde beruhende Ausnahme zu, wenn wegen verschiedener Verbrechen wider Einen Verbrecher vor verschiede nen Gerichten mehrere Untersuchungen zugleich anhängig sind, in welchem Falle er eine der zuerkanntcn Strafen nach der andern zu bestehen habe; der Stübel'sche Entwurf endlich schrieb §. 196 vor, daß ein Verbrecher, welcher mehrere für sich bestehende Ver brechen verschiedener Art begehe, in alle auf jedes derselben ge fetzte Strafen verfalle, beschränkte jedoch §. 201 und 202 diese Regel dahin, daß es im Fall erkannter Zuchthausstrafe rücksicht lich der concurrirenden Gefängnißstrafen von und unter drei Mo naten bei der Zuchthausstrafe bewende, wegen der höher anstei genden Gefängnißstrafen aber die Verwandlung derselben nach der §. 149 angegebenen Geltung indieZuchthausstrafe stattfinde. Die Ständevrrsammlung erkannte die dem neuesten Entwürfe in dieser Hinsicht beigsfügten Motive für richtig an, daß es an gemessen sei, bei dem Zusammentreffen mehrerer zeitlicher Frei heitsstrafen die geringern Strafarten unter Verkürzung ihrer Dauer in die höchste der zuzuerkennenden Strafarten zu verwan deln, da eine successive Abbüßung verschiedener Freiheitsstrafen theils mit vielen Inconvmienzen verbunden sein, theils, in so fern auch über drei Monats ansteigende Gefängnißstrafen dabei mit zu verbüßen wären, der Grundsatz verletzt würde, daß nicht alle Verbrecher zu der Detention im Landesgefangmsse geeignet sind, und es wurden deshalb folgende Bestimmungen, welche im Wesentlichen mit den Vorschlägen des Entwurfs Zusammen treffen, auch das angenommene Princip noch konsequenter durch führen, in das Crimmalgesetzbuch ausgenommen: Mehrere zufammentreffende zeitliche Freiheitsstra fen verschiedener Art werden nach folgendem Maaßstabe in die schwerste derselben verwandelt, daß Ein Fahr Ge- fängniß Sechs Monaten Arbeitshaus, Drei Monaten Zuchthaus zweiten Grades und Zwei Monaten Zucht haus ersten Grades gleich gerechnet wird. (Art. 53.) Mehrere zufammentreffende Gefängnißstrafen wegen solcher Vergehungen, weshalb auch über Drei Monate ansteigende Gefängnißstrafen erkannt werden können, sind zusammenzurechnen. (Art. 54.) Mehrere zufammentreffende Gefängnißstrafen, unter denen wenigstens Eine wegen eines solchen Verbrechens zuerkannt ist, welches höchstens mit Drei Monaten Ge« fängniß und im höhern Grade mit Arbeitshausstrafe geahndet wird, sind, in so fern sie zusammen wenigstens eine viermonatliche Dauer erreichen, nach dem Art. 53 angegebenen Maaßstaabe in Arbeitshausstrafe zu ver wandeln. (Art. 54.) Es haben sich jedoch bei der praktischen Anwendung dieser Bestimmungen mehrfache Jnconvenienzen herausgestellt, wes halb die Staatsregierung sich bewogen gefunden hat, durch den gegenwärtig vorgelegten Gesetzentwurf einige Abänderungen der angegebenen Grundsätze, und zwar ä.. rücksichtlich der Strafverwandlung bei concurrirenden Verbrechen, L. rücksichtlich der in gewissen Fällen auch bei einfachen „ Verbrechen eintretendm Strafverwandlung, zu beantragen. EsistdieshM in Beziehung auf dm angenommenen Grundsatz, bei zusammentreffenden verschiedenartigen Freiheitsstrafen die ge ringern in die schwerem unter Berücksichtigung ihrer Geltung zu verwandeln, in den dem vorliegenden Gesetzentwürfe beige fügten Motiven angeführt: I. daß nach den feit Einführung des Criminalgesetzbuchs gemachten Wahrnehmungen der für die Geltung der ver schiedenen Strafarten gegen einander angenommene Maaßstab dem wahrenVerhältnisse nicht entspreche und daher Ungleichheiten bei Bestrafung der Verbrechen her beiführe; H. daß durch eine bloße Veränderung dcs Maaßstabcs dieser Jnconvenienz nicht abzuhelfen sei, indem, selbst abge sehen von der verschiedenen Individualität der Verbre cher, die Ermittelung eines völlig adäquaten Geltungs verhältnisses zu den Unmöglichkeitenfgehöre; M. daß überhaupt in der Abweichung von dem im Art/49 aufgestellten Princip eine Inkonsequenz liege, indem gerade dann, wenn wegen.der Häufung von Verbrechen eine größere Strafbarkeit vorhanden sei, eine Verkür zung der Strafftist bei der Verbüßung im höhern Grade eintrete, die große Mehrzahl der Verbrecher aber ein größeres Gewicht auf die Dauer der Strafe, als auf den Grad derselben lege, und sonach die kürzere Frist als eine Erleichterung ansehe, welche Inkonsequenz besonders dann hervortrete, wenn ») ein Inculpat wegen mehrerer Verbrechen in Folge der SLrafverwandlung mit einer kürzern Freiheits strafe belegt wird, als er schon wegen des Einen verwirkt hatte; - K) bei mehrer» Mitschuldigen dem, der mehrere Verbrechen begangen hat, eine kürzere Freiheits strafe auferlegt wird, als dem, welcher nur bei Einem betheiligt ist; c) derJnculpat, der in erster Instanz wegen mehrerer Verbrechen verurtheilt war und in zweiter Instanz des Einen freigesprochen wird, in Folge dieserFre- sprechung eine längere Freiheitsstrafe verbüßen muß, als ihm in erster Instanz zuerkannt war. '' Die Staatsregierung hat daher für angemessen" gehalten, die Maxime der Strafverwandlung bei zusammentreffenden ver schiedenartigen Freiheitsstrafen wenigstens theilweise ganz auf zuheben, und an deren Stelle das Princip der successtven Straf verbüßung unter folgenden im vorliegenden Gesetzentwurf ent haltenen Bestimmungen zu setzen? 1) Zufammentreffende Zuchthausstrafen ersten und zweiten Grades, so wie Arbeitshausstrafe,? welche wenigstens
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