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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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tung, als sie bei der Arbeitshausstrafe sein würde, da nach der angenommenen Geltung die Zuchthausstrafe ersten Grades nur um ein Drittheil höher, als die des zweiten Grades angeschlagen wird, anderntheils hat derjenige Verbrecher, welcher sich mehr facher, mit den schwersten Freiheitsstrafen bedrohter Verbrechen schuldig gemacht hat, keinen Anspruch auf Schonung zu machen, und endlich liegt in der Relativität der Strafen für den erken nenden Richter das Mittel, eine bei der succcssiven Strafver büßung sich herausstellende zu große Härte hinsichtlich der Straf dauer zu beseitigen. Es glaubt sonach die Deputation sich mit der Aufnahme nachstehender Bestimmung in das zu erlassende neue Gesetz ein verstehen zu können: I. Zusammentreffende Zuchthausstrafen verschiedenen Gra des find neben einander zu erkennen und nach einander zu vollstrecken. Es scheint aber bei Annahme dieses Satzes noch einer Vor schrift zu bedürfen, welche der beiden neben einander erkannten Zuchthausstrafen zuerst vollstreckt werden kann. Zwar ist in den Motiven S. 290 in Bezug auf neben einander erkannte Zucht haus- und Arbeitshausstrafe angedeutet, daß die härtere Strafe stets zuerst vollstreckt werden soll; allein die Aufnahme dieser Regel in das Gesetz selbst ist wohl um so nothwendkger, da in einem einzelnen Falle eine Ausnahme zulässig sein dürfte. Durch die Verordnung, einige auf die Vollstreckung der im Criminal- gesetzbuche angedrohten Strafen sich beziehende Bestimmungen betreffend, vom 11. August 1838 unter Hl. (Gesetz- und Ver ordnungsblatt v. 1.1838, S. 405) ist nämlich vorgeschrieben, daß, wenn gegen einen Angeschuldigten auf Zuchthausstrafe er sten Grades gesprochen worden, und er diese Strafe mit Vorbe halt anderwriter Vertheidigung antreten will, bei der Einliefe rung in die Strafanstalt ungeachtet des Vorbehalts der nochma ligen Vertheidigung das von dem Richter gewählte Attribut der Zuchthausstrafe ersten Grades vollzogen und in dem anderweiten Erkenntnisse auch bei Herabsetzung der Strafe auf die immittelst bereits erlittene Schärfung keine Rücksicht genommen werden soll, und es kann die hierin allerdings für den Verbrecher lie gende Härte bei neben einander erkannten Zuchthausstrafen ver schiedener Grade vermieden werden, wenn in diesem Falle mit Vollziehung des nieder» Grades begonnen wird. Unter dieser Berücksichtigung wird es angemessen sein, in Has Gesetz nachstehenden Satz aufzunehmen: ZI. Bei zusammentreffenden Zuchthausstrafen verschiedenen Grades ist die Zuchthausstrafe ersten Grades zuerst zu vollstrecken; nur in dem Falle, wenn ein zu Zuchthaus strafe verschiedener Grade Vemrtheilter sich mit Vorbe halt der weitern Vertheidigung in das Zuchthaus hat emliefern lassen, ist mit Verbüßung der Zuchthausstrafe zweiten Grades zu beginnen. Wenn aber nach denBestimmungen des Gesetzentwurfs das Princip der successiven Strafverbüßung auch auf neben einander zu erkennende Zuchthaus- und Arbeitshausstrafm angewendet werden soll, so mußten sich der Deputation dagegen mehrfache Bedenken darbieten. Denn wenn man auch 1) auf die Inconvenienz derKransportirung der Sträflinge aus einer Strafanstalt in die andere gerade kein großes Gewicht legen will, obwohl dieselbe selbst in den Motiven des Gesetzent wurfs (Seite 287) als ein mit dem Systeme der successiven Strafverbüßung verbundener Uebclstand erwähnt wird, so ist doch 2) nicht zu verkennen, daß durch die Einführung des nur angegebenen Princips bei völliger Verbüßung mehrerer neben einander verwirkter Freiheitsstrafen verschiedener Art eine un gemeine Verlängerung der Strafvollziehung gegen das bisher in dergleichen Fällen beobachtete Verfahren eintreten kann, da eben wegen der nach dem Systeme des Criminalgesetzbuchs angenom menen Geltung der verschiedenen Strasarten bei manchen Ver brechen die nieder« Grade in verhältnißmäßig längerer Dauer angedroht sind. Eine solche Verlängerung würde nun zwar an und für sich mit den bisher geltenden Grundsätzen nicht inWider- spruch stehen, da auch bei zusammentreffenden zeitlichen Freiheits strafen nach Art. 56 auf die Art. 17 vorgeschricbene Beschränkung der Dauer der Zucht- und Arbeitshaus strafen keine Rücksicht ge nommen werden, vielmehr nur die wahrscheinliche Lebensdauer des Berurtheilten zu einer Beschränkung der Strafzeit Veran lassung geben soll, allein eine solche Verlängerung würde doch den Verbrechern als eine große Härte erscheinen, eben weil sie in der Regel die Dauer der Strafe als ein größeres Uebel, als deren Grad halten, und es dürften sodann vielleicht nicht seltenBegna- digungsgesuche an das Iustizministerum gerichtet werden, die noch im Arbeitshause zu erleidenden Strafen im Zuchthause ver büßen zu dürfen. Hierzu kommt aber auch / 3) eine Störung des ganzen bei der Einführung der ver ¬ schiedenen Freiheitsstrafen zu Grunde liegenden Princips, wobei nach den dem Entwürfe zum Criminalgesetzbuche beigegebenen Motiven (Landt.-Act. v. 1.1836, Abth. I.Bd. 1. S. 81) das Arbeitshaus als mittlerer Grad der Freiheitsstrafe angenommen ist, in welchem die Zwangsarbeit und die strenge Disciplin des Zuchthausesohne dessen beschimpfendeAuszeichnungenstattsinden sollen, um den großen Uebelstand zu beseitigen, daß insbesondere bei den bedeutendern Verbrechen gegen das Eigenthum die Ver brecher jedesmal sofort mit der Strafe des Zuchthauses belegt werden mußten, wodurch einestheils die bürgerliche Existenz solcherVerbrecher vielleicht durch den ersten begangenen Fehltritt in der Regel vernichtet wurde, anderntheils dre Bestraften selbst in Folge der Gemeinschaft, in welche sie mit den größten undver- dorbensten Verbrechern gesetzt wurden, auf eine Stufe der Im moralität, herabsanken, von welcher sie nur in seltenen Fällen sich wieder erheben konnten. Diesen sonach bei Begründung des Arbeitshauses vorliegenden Motiven würde es nun offenbar zu widerlaufen, wenn man die gröbsten und gefährlichsten Ver brecher, z. B. Mörder, Räuber, die gefährlichsten Diebe nach Verbüßung der verwirkten Zuchthausstrafen wegen concurriren- der Verbrechen noch auf längere Zeit in das Arbeitshaus bringen wollte. Denn ist vielleicht auch zuzugeben, daß bei nicht wenigen der im Arbeitshause detinirten Verbrecher nicht gerade ein gerin gerer Grad von Immoralität vorhanden ist, als bei den Sträf lingen des Zuchthauses, so gilt dieses doch gewiß nicht allgemein, und nicht selten sind selbst bedeutendere Eigenthumsverbrechen mehr durch Leichtsinn, augenblickliches Bedürfnis«, ja wohl durch irrige Ansicht über die Beschaffenheit einer unternommenen Handlung, als durch wirkliche Verdorbenheit des Charakters ver anlaßt, und es kann wohl nur von nachtheiligen Folgen sein, solche Individuen mit Verbrechern der oben bezeichneten Art in Verbindung und Gemeinschaft zu bringen, was nicht zu vermei den sein dürfte, so langenichtdaspensylvanischeJsolirungssyssem in unfern Strafanstalten in volle Anwendung gebracht wird, über dessen günstigen oder ungünstigen Einfluß auf die Bestraf ten jedoch immer noch sehr verschiedene Ansichten sich kundgeben.
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