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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Ein Jahr Gefängniß nicht mehr, wie im Artikel 53 desCriminal- gesetzbuchs vorgeschrieben, Drei Monaten Zuchthausstrafe zwei ten Grades, sondern Vier Monaten gleichgeachtet wird, welche Geltung mit der von der Deputation in dem vorstehend unter HI. aufgestellten Satze übereinstimmt. Die Deputation erklärt sich daher mit folgender Bestim mung einverstanden: IV. Eine mit Arbeitshaus- oder Zuchthausstrafe zweiten. Grades zusammentreffende Gefängnißstrafe ist stets in die nächst höher concurrirende Strafart zu verwandeln, wobei Ein Jahr Gefängniß Sechs Monaten Arbeits hausstrafe und Vier Monaten Zuchthausstrafe zweiten Grades gleichzuachten ist; nach der letzter» Geltung ist auch eine mit Zuchthausstrafe ersten Grades allein oder in Verbindung mit Zuchthausstrafe zweiten Grades zusammentreffende Gefängnißstrafe in Zuchthausstrafe zweiten Grades zu verwandeln. Es ist hierbei zwar nicht zu verkennen, daß in einzelnen Fällen, z. B. in dem S.29I figd. der Motive in der Note ange führten, durch Verwandlung der länger«, mit einer kurzen Ar- Leitshausstrafe zusammentreffenden Gefängnißstrafe in erstere eine auffallende Härte herbeigeführt werden kann. Allein wenn auch die Deputation nicht ganz die Ueberzeugung zu gewinnen vermag, daß die in der erwähnten Note von der Regierung aus gesprochene Ansicht, wonach die Bestimmung im Schlußsätze des Artikels 45 nur dann in Anwendung komme, wenn die concurri- renden Gefängnißstrafen nur durch ihr Zusammentreffen die Dauer von Vier Monaten erreichen, wogegen die wegen eines einzigen Verbrechens verwirkte, Drei Monate übersteigende Ge fängnißstrafe allemal im Landesgefängnisse, die daneben wegen Diebstahls, Betrugs, oder anderer dergleichen Vergehungen auf erlegte im Gerichtsgefängnisse zu verbüßen sei, sowohl mit der Fassung des Artikels übereinstimme, als in der Praxis anerkannt sei, indem, wenigstens was letztere betrifft, die Bemerkung von V. Weiß in seiner Ausgabe des Criminalgesetzbuchs zum Artikel 54 unter 8. o. Bd. I. S. 254, diesem entgegenzustehen scheint, so will doch die Deputation eines Antrags auf Abänderung der Bestimmung des Artikels 54 sich enthalten, da dieselbe an sich zweckmäßig ist, und die Fälle, wo sie unzweckmäßig erscheinen würde, zu singulairer Natur sind, um eine besondere gesetzliche Vorschrift nöthig zu machen. 8. Zufolge der Motive des Gesetzentwurfs hat sich auch außer den Fällen, wo eine Strafverwandlung bei zusammen treffenden Verbrechen eintritt, die Modifikation einiger Bestim mungen des Criminalgesetzbuchs als nothwendig gezeigt, welche Lheils auf den angegebenen Maaßstab für die in gewissen Ver hältnissen angedrobten Strafen, theils auf die in einigen Artikeln dem erkennenden Richter zugestandene Ermächtigung zur Straf verwandlung sich beziehen. In dieser Hinsicht sind insbesondere hie Artikel 26,45 und 46 des Criminalgesetzbuchs zu erwähnen, nach welchen bei einem nur versuchten Verbrechen, bei der un gleichen Kheilnahme an einem solchen, und bei dessen Begünsti gung auf eine geringere Strafe, welche in den beiden ersten Fäl len bis zu Zwei Drittheilen und im letztem bis zu Einem Drit theile der ordentlichen Strafe des Verbrechens ansteigen kann, zu erkennen ist. In Beziehung auf diese Vorschriften wird bei einem mit Zuchthausstrafe ersten Grades bedrohten Verbrechen der erkennende Richter, wenn er die angegebenen Verhältnißtheile genau derordentlichen Strafe entsprechend festfetzenwollte, öfters in den Fall kommen, eine Zwei Jahre nicht erreichende, mithin nach Artikel 17 unzulässige Zuchthausstrafe ersten Grades für angemessen zu halten, zumal da, wie auch in den Motiven ange führt ist, in der Praxis theilweise die freilich unrichtige Meinung sich geltend gemacht hat, daß in dergleichen Fällen die auf das vollendete Verbrechen oder die gleiche EHeklnahme daran gesetzte Strafart beizubehalten sei, weshalb dann nach dem Schlußsätze des Artikels 18 eine geringere Strafart in unverhältnißmäßig ver längerter Dauer cintreten wird. Um nun den Richter in den Stand zu setzen, die ihm angemessen erscheinende Strafart in ver- hältnißmäßiger Dauer zu erkennen, ist nachstehender Satz in den Gesetzentwurf ausgenommen worden: V. In Fällen, wo bei einem mit Zuchthausstrafe ersten Grades bedrohten Verbrechen der zu Bestrafende sich nur des Versuchs dazu, der ungleichen Eheilnahme oder der Begünstigung desselben schuldig gemacht hat, kann die nach dem Verhaltniß der Strafe des vollendeten Ver brechens oder der gleichen Lheilnahme an selbigem zu bestimmende Strafe auch in kürzerer als zweijähriger Dauer, jedoch nicht unter EinemJahre erkannt werden; ist nach dem anzunehmenden Verhältnisse diese Strafe zu hoch, so ist auf eine geringere Strafart, jedoch nicht über die Dauer Eines Jahres zu erkennen. Hiernächst ist in zwei besondern, im Criminalgesetzbuche erwähnten Fällen der erkennende Richter theils angewiesen, theils ermächtigt, von der ordentlichen, dem Verbrechen ange drohten Strafe auf einen höher» Strafgrad überzugehen, indem nach Art. 233 ein auf der That betroffener Dieb, welcher sich seiner Festnehmung mit Gewalt oder lebensgefährlichen Dro hungen widersetzt, statt mit Gefängnißstrafe, mit Arbeitshaus strafe nicht unter Drei Monaten, und statt derArbeitshausstrafe, mit Zuchthausstrafe zweiten Grades zu belegen ist, und nach Art. 240 der Richter ermächtigt ist, einem Verbrecher, welcher bereits wenigstens zweimal wegen Diebstahls, Hehlerei oder Parthie- rerei bestraft worden ist, und wiederum rückfällig wird, außer der im Art. 58 vorgeschriebenen Verlängerung der Dauer der Strafe und statt der oder auch neben den ebendaselbst bestimmten Schärfungen die verwirkte Strafe in der zunächst folgenden hö her» Strafart verbüßen zu lassen. In Ansehung der Bestimmung im Art. 233 war sehr bald nach der Publikation des Criminalgesetzbuchs das Bedenken erho ben worden, wie es in dem Falle zu halten sei, wenn bei einem einfachen Diebstahle, zu welchem der bemerkte erschwerende Um stand hinzutritt, nach den übrigen einschlagenden Verhältnissen nur eine Arbeitshausstrafe von einigen Monaten für verwirkt zu achten ist, mithin statt deren nicht auf die nach Art. 17 nicht unter Einem Jahre aufzuerlegende Zuchthausstrafe zweiten Grades erkannt werden kann; und es fand die Staatsregierung sich dadurch veranlaßt, in dem Gesetz, Erläuterungen zu einigen Artikeln des Criminalgesetzbuchs betreffend, vom 16. Juni 1840, der von dem Dberappellationsgericht angenommenen Praxis, bei einem derartigen Verbrechen zwar nur auf Arbeitshausstrafe, jedoch in verdoppelter Dauer zu erkennen, gesetzliche Kraft zu er- theilen. Ein gleiches Bedenken tritt ein, wenn bei der Anwen dung des Art. 240 die von dem Verbrecher verwirkte ordentliche Strafe noch nicht diejenige Dauer erreicht, in welcher die zunächst folgende höhere Strafart im Minimum erkannt werden darf. Zur Beseitigung dieser Bedenken ist nun in dem vorgelegten Gesetzentwürfe folgender Grundsatz aufgestellt worden: VI. Erreicht in den im Artikel 233und 240 erw ähnten Fällen die verwirkte ordentliche Arbeitshausstrafe zweiten Gra des nicht diejenige Dauer, in welcher die zunächst höhere Strafart im Minimum erkannt werden darf, so ist die
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