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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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ÜSS verwirkte Arbektshausstrafe um die Hälfte zu verlängern, statt Zuchthausstrafe zweiten Grades aber auf Zuchthaus strafe ersten Grades in gleicher Dauer und ohne Berück sichtigung der Vorschrift im Artikel 17 zu erkennen. Die Deputation ist mit den unter V. und VI. angegebenen Bestimmungen vollkommen einverstanden, ist aber der Ansicht, daß bei Erlassung des vorliegenden Gesetzes auch noch hinsicht lich der Strafverwandlung bei einfachen Verbrechen eine Folge der im Art. 53 angenommenen Geltung zu berücksichtigen sein möchte, welche nicht selten zu großen Beschwerden der Jnculpa- ten Veranlassung gegeben hat. Es haben nämlich zuweilen die in zweiter Instanz erkennenden Behörden die in erster Instanz dem Verbrecher auferlegten Zuchthausstrafen ersten oder zweiten Grades durch Herabgehung auf eine niedere Strafart zu mildern sich bewogen gefunden, diese Strafart aber in einer Dauer er kannt, wodurch die Strafe erster Instanz zwar nicht der Geltung, wohl aber der Zeitfrist nach überstiegen wurde, weshalb die An geschuldigten, welche, wie bereits angeführt, in der Regel mehr Gewicht auf die Dauer, als auf den Grad der Strafe legen, durch das zweite Urthel gegen das erste sich für beschwert erachteten und dessen Wiederherstellung verlangten. Diesem allerdings unver kennbaren Uebelstande würde durch die Aufnahme nachstehender Bestimmung in das Gesetz begegnet werden können: VII. Wenn auf geführte Vertheidigung die in der vorigen Instanz dem Verbrecher auferlegte Zuchthausstrafe ersten oder zweiten Grades aufZuchthausstrafe zweiten Grades oder auf Arbeitshausstrafe herabgesetzt wird, so ist die Strafe im niedern Strafgrade niemals auf eine längere Dauer zu erkennen, als in welcher die Strafe des höhern Grades auferlegt war. Präsident v. Carlowitz: Zur allgemeinen Debatte hat sich Herr v. Criegern gemeldet. v. Criegern: Die Bestimmung in §.53 des Crr'mrnal- gefttzbuchs beruhte auf einer sehr richtigen Erwägung der Um stände, und würde auch ohne Ereignisse, die außer der Ge walt des Gesetzgebers liegen, nach meiner Ueberzeugung in der Hauptsache sich praktisch bewahrt haben. Allein der allerdings etwas feine gesetzliche Unterschied zwischen Zuchthaus und Ar beitshaus hinsichtlich der Wirkungen beider auf das bürger liche Leben hat allerdings in der allgemeinen Meinung nicht den Einfluß erlangt, den man davon vorausgesetzt hatte. Nach dem Criminalgesetzbuch Art. 7 sollte hinsichtlich der bürgerlichen Stellung nur das Zuchthaus eine entehrende Wirkung haben. Es ließ sich aber nicht vermeiden, daß auch die Arbeitshaus strafe durch andere Gesetze die Wirkung erlangte, daß der damit Belegte gewisse Ehrenrechte verlor. Es liegt in der Natur der Sache, daß schon hiernach in der allgemeinen Idee eine Ver mischung der Wirkung beider Strafen hervorgerufen werden mußte. Daß man aber in der allgemeinen Meinung der Ar beitshausstrafe ebenfalls entehrende Wirkung beizulcgen ge neigt ist, liegt wohl außerdem vorzüglich noch darin, daß sie besonders oft vorkommt bei Verbrechen gegen das Eigenthum; diese sind aber in der Meinung des Volkes von der Beschaffen heit, daß sie allgemeine Mißachtung dessen, der solche begangen hat, herbeiführen, ohne daß man, wie dies bei andern Ver gehungen wohl vorkommt, zugleich der List oder dem Muthe, den der Verbrecher an den Tag legte, eine, wenn auch nicht zu billigende, Bewunderung zollt. Es ist wohl sehr natürlich, daß die Idee über das Verbrechen selbst sich auch hinsichtlich der Strafe äußert, die gewöhnlich darauf erfolgt. Es ist da her gewiß nothwendig, daß mit Rücksicht auf die gemachten Erfahrungen durch die Gesetzgebung zwischen der Arbeitshaus und Zuchthausstrafe ein dem practischen Verhältnisse mehr entsprechender Maaßstab hergestellt werde. In dieser Beziehung scheint mir nun allerdings dem Vorschläge der Regierung im Entwürfe gegen den Vorschlag der Deputation das zur Seite zu stehen, daß sich darin konsequentere Durchführung des all gemeinen Princips, das in §. 49 enthalten ist, findet. Auf der andern Seite erregt mir aber der Vorschlag der Regierung des halb großes Bedenken, weil derselbe in vielen Fällen zu einer sehr großen Ausdehnung der Freiheitsstrafen hinsichtlich der Zeitdauer führen muß. Ich halte aber sehr lange dauernde Freiheitsstrafen für ein großes Uebel im Staate. Ich will in dieser Beziehung kein großes Gewicht darauf legen, daß ein unverhältnißmäßig hoher Aufwand dadurch herbcigeführt wird, da ich nicht verkenne, daß dies nur eine sekundäre Rücksicht ver dient. Eben so wenig durchschlagend scheint der Umstand, daß der Verbrecher, der eine gar zu lange Zeit seiner Freiheit be raubt gewesen ist, sehr schwer Gelegenheit finden wird, seinen Unterhalt zu verdienen, weil er gänzlich aus allen Verhältnissen herausgerissen ist. Sehr wichtig scheint dagegen die Berück sichtigung, daß sehr lange Freiheitsstrafen auch dem Zweck der Strafe auf keine Weise entsprechen. Man mag nun diesen Zweck suchen in der Abschreckung, oder in der Besserung, oder vorzüglich in der Gerechtigkeit, so glaube ich doch, daß sehr lange Freiheitsstrafen nicht passend sind. Am deutlichsten dürste das einleuchten in Betreff der Besserung; denn ein Ver brecher, der in mehrer» Jahren durch Entbehrung der Freiheit und strenge Aufsicht nicht zur wahren Besserung gebracht worden ist, wird gewiß durch noch längere Strafzeit auch nicht zu diesem Ziele gelangen. Es verschwindet aber auch bei zu: langer Dauer der Strafe, wenn man sie in Vergleich stellt mit der Kürze des Lebens, aller relativ richtige Maaßstab, und es wird daher auch in der Ansicht des Verbrechers selbst der darin noch obwaltende Unterschied wenig Gewicht finden. In dieser Beziehung scheint es mir daher wichtig, daß dabei stehen ge blieben wird, daß die Arbeitshausftrafe, die sehr ost zu erken nen ist, auch in den Fallen, welche die Deputation ausgehoben hat, noch in eine höhere Strafart verwandelt werde. Em wesentliches Bedenken machte mir nur die Bestimmung des Z. 3, wonach allerdings oft eine gewisse Willkürlichkeit nicht zu vermeiden sein wird. Ich denke mir als Beispiel den ganz einfachen Fall, wo ein Verbrecher z. W. wegen Brandstiftung einjährige Zuchthausstrafe zu erleiden, zugleich aber wegen eines gewöhnlichen großen Diebstahls sechs Jahre Arbeitshaus strafe zu verbüßen hat. Es wird nun das Arbeitshaus nach dem Vorschläge der Deputation verwandelt in vier Jahre Zucht haus zweiten Grades; derselbe hätte also eigentlich nach Gel tung der Freiheitsstrafen überhaupt fünf Jahre Zuchthaus
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