Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
zweiten Grades zu verbüßen. Mein nach §.3 muß ihm dennoch hiernach sechs Jahre Zuchthaus zuerkannt werden, und er kommt lediglich durch zufälliges Zusammentreffen der Strafen in den Fall, der Geltung nach ein volles Jahr mehr zu verbüßen. Die eigenthümliche Schwierigkeit der Verhältnisse hat mich aber zu der Ansicht geführt, daß auch in dieser Beziehung der Vorschlag der Deputation als angemessen anzuerkennen sei, und ich glaube, es wird in so prägnanten Fällen, die nicht zu ost vorkommen, vielleicht in dem relativen Strafmaaße für dje Behörden ein Mittel liegen, Mißverhältnissen vorzubeugen, da aber, wo das nicht gelingt, würde freilich nichts übrig bleiben, als im Wege der Begnadigung allzu große Härten auszu gleichen. Ich werde daher für die Ansicht der Deputation stim men, erlaube mir aber noch bei dieser Gelegenheit eine Anfrage, die ich hier stelle, weil ich nach dem Inhalte der Auskunft, die mir darüber ertheilt werdeMwird, mich bewogen sehen könnte, Lei einem Paragraphen einen speciellen Antrag zu stellen. Es hat nämlich nach der bisherigen Praxis zuweilen zu Verschie denheit der Ansichten Veranlassung gegeben, wenn einem Ver brecher eine höhere Strafart zuerkannt worden ist, und er nach Publikation des ersten Erkenntnisses sich hat abführen lassen, hernach aber in Folge der zweiten Defension in der zweiten Instanz eine Herabsetzung der Strafe eingetreten ist, und nun mehr die Frage zu beantworten war, wie die bereits verbüßte Strafe zu berechnen sei. Das Oberappellationsgericht hat in dieser Beziehung bisher streng an der Bestimmung des §. 53 gehalten, und die bereits verbüßte Strafe nach ihrer Geltung berechnet, so daß bei Jemandem, der sich bereits in's Zuchthaus hatte abführen lassen und dort einen Theil seiner Strafe ver büßt hatte, wenn hernach die Strafe auf Arbeitshaus herab gesetzt worden war, die erlittene Zuchthausstrafe nach ihrer Geltung nach tz. 53 berechnet ward. Aehnliche Fälle werden künftig selten vorkommen, wenn die Regierungsvorschläge an genommen würden. Nach dem Gutachten der Deputation wer den aber, namentlich chei dem Verhältnisse der Arbeitshausstrafe zumZuchthause, ähnlicheFälle auch künftig vorkommen können. Eine allgemeineBestimmung, wie es in dieser Beziehung künf tig zu halten sei, habe ich nicht gefunden. Allerdings könnte man aus der Aufhebung des tz. 53 folgern, daß auch in dieser Beziehung seine Wirkung künftig in Wegfall kommen müßte. Allein es treten dann die künftig zu treffenden Bestimmungen an die Stelle. Ich wollte mir daher die Frage erlauben, ob die Absicht dahin gegangen sei, durch einen der Paragraphen, -er mir vielleicht entgangen ist, dieserhalb eine Bestimmung für die Zukunft zu treffen, oder ob man vielleicht darauf weni ger gekommen ist, und es noch an der Zeit wäre, bei der spätem Berathung einen Antrag zu stellen. Ich wollte mir diese Frage zunächst an den Herrn Referenten erlauben. Referent v. Gross; Die Deputation hatte keine Veran lassung gesunden, auf die von dem verehrten Sprecher erwähnte Frage einzugehen, da dieselbe in dem vorliegenden Gesetzent würfe nicht berührt war, und sie hatte geglaubt, daß es in die ser Hinsicht bei den bisherigen Bestimmungen, wie sie sich in der Praxis geltend gemacht haben, sein Bewenden haben könne- Es kommt allerdings öfters der Fall vor, daß eine Strafe, die in erster Instanz auf Zuchthaus ersten Grades festgestellt wor den, in der zweiten Instanz auf Arbeitshaus herabgesetzt wird, und es leidet bei. der Versetzung des Sträflings aus dem Zuchthause in das Arbeitshaus die bisherige Praxis durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen keine Abänderung. Nur in Hinsicht auf die Vorschrift vom August 1838, worin ausdrück lich angeordnet ist, daß, wenn ein Angeschuldigter im ersten Erkenntnisse mit Zuchthausstrafe ersten Grades belegt worden ists, und sich mit Vorbehalt der anderweiten Verteidigung in das Zuchthaus hat einlrefern lassen, das Attribut der Zucht hausstrafe ersten Grades bei der Einlieferung an ihm zu voll ziehen ist, und bei einer nachmaligen Herabsetzung der Strafe die immittelst erlittene Schärfung nicht zu berücksichtigen ist, hat die Deputation sich veranlaßt gefunden, eine Bestimmung für den Fall in Vorschlag zu bringen, wenn gegen einen Ver brecher gleichzeitig Zuchthausstrafen verschiedenen Grades er kannt worden, allein eine weitere Erörterung der von dem Sprecher angeregten Frage schien nicht im Beruf der Deputa tion zu liegen. Prinz Johann: Was zunächst die von dem Herrn Dber- appellationsrath v.Criegern angeregte Frage betrifft, so scheint sie mir durch §. 6 zu beantworten, indem in allen Fällen, in welchen auf Art. 53 verwiesen wird, die Bestimmung des §. 6 Platz greifen muß. Es würde also in diesem Bezüge das auch hier gelten. Dies nur nebenbei. Der Hauptgrund, warum ich das Wort ergriffen habe, war der Wunsch, meine Zustim mung zu den Vorschlägen der Deputation mit einigen Worten näher zu motiviren. Ich bin nämlich mit dem Endresultat der Deputation vollkommen einverstanden; ich muß jedoch be merken, daß ich es nicht so bin mit allen und jeden der ange gebenen Motive. Ich erlaube mir daher die Gründe, die mich speciell bewogen haben, den Vorschlägen beizutreten, mit einigen Worten näher anzugeben. Die Uebelstände, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf gehoben werden sollen, sind unleugbar; sie scheinen mir aber einen tiefem Grund zu haben, einen Grund, der nur durch einen gründlicher« Schnitt in das ganze System des Criminalgesetzbuchs gehoben werden kann. Ich habe zwar, als das Criminalgefetzbuch berathen wurde, damals selbst als Referent die Meinung vertheidigt, daß es mehrere Grade vvn Freiheitsstrafen mit Arbeit geben müsse. Eine nähere Betrachtung der Sache aber und ein vielfältiges Nachdenken und Nachlesen in den darüber erschienenen Schriften haben mich zu der Ueberzeugung geführt, daß eine solche Gra dation in der That entweder praktisch unausführbar oder mit dem Zwecke der Strafe unvereinbar ist. Praktisch unausführ bar wird sie in dem Falle sein, wenn man an die eine Freiheits strafe dieser Art eine entehrende Wirkung knüpfen will, an die andere nicht. Eine gezwungene Arbeit entehrt jedesmal, denn sie setzt eine Art Zustand der Sklaverei voraus. Die Gesetz gebung mag bestimmen, was sie will, sie wird darin nichts än dern. Sollte einmal die allgemeine Meinung darüber eine
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder