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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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veränderte Richtung bekommen und vielleicht aus hohem Hu manitätsgründen eine solche Ansicht verlassen werden, so wird man alle derartige Strafen nicht mehr für entehrend halten; sie aber auf einzelne Massen zu beschränken, das, glaube ich, steht nicht in menschlicher Willkür. Aber auch Modifikationen in der Behandlung der Sträflinge scheinen mir, wenn auch nicht praktisch unausführbar, doch dem Zwecke der Strafe ent gegen. Man muß bei allen derartigen Strafen die Behand lung der Sträflinge, z. B. was die Kost und andere Bedürf nisse betrifft, auf ein gewisses Maaß herabsetzen, und zwar nach den Verhältnissen, in denen sich die niedrigste Volksclaffe bewegt, will man nicht diese Behandlung für manche Personen zu einer Wohlthat anstatt zu einer Strafe machen. Unter ein solches Maaß kann man ohnsHarte nicht herabgehen, und über dasselbe nicht hinausgehen, ohne den Zweck der Strafe zu ver fehlen; und eben so wird man von allen Sträflingen aller Grade strenge Arbeit verlangen, will man nicht dem Zweck der Besserung entgegentreten oder die Einrichtung der Strafanstalten unzweckmäßig treffen. Man wird aber auch immer in beiderlei Rücksichten auf die körperliche Beschaffenheit, auf die Fähigkeiten einzelner Sträflinge mehr Rücksicht nehmen müssen. Ich habe aus diesem Grunde die voll ständige Ueberzeugung, daß eine Zeit kommen wird, wo man nur zwei Freiheitsstrafen kennen wird, Freiheitsstrafen ohne Arbeit und Freiheitsstrafen mit Arbeit. Aber eben so sehr bin ich der Ueberzeugung, daß der Augenblick zu einer so durch greifenden Veränderung noch nicht gekommen ist. Es erfor dert eine solche Veränderung besonders auch, dass man über das System der Strafverbüßung sich entscheide. Ich habe schon bei dem vorigen Landtage darauf aufmerksam gemacht und mir einen Antrag erlaubt, der nur mit einer geringen Majorität abgeworfen wurde, daß es nöthig für die Fortschritte des Systems des Gefängnißwesens, näher in's Auge zu fassen und zu fragen, ob das sogenannte Pönitentiarsystem künftig unfern Strafeinrichtungen zu Grunde zu legen sei- Ich bin überzeugt, daß unsere umsichtige Staatsregierung diese Frage bereits in's Auge gefaßt hat, und noch näher darauf smgehen und das der Moment sein wird, wo man einem bestimmten System zugeführt werden wird. Das wird auch der Moment sein, um tief eingreifende Beranderungemvorzunehmen. Sollte man nämlich, wie ich nicht ungeneigt bin zu glauben, wenig stens bis zu einem gewissen Grade zu dem pmsylvamschen System übergehen', so muß sine Verkürzung der Strafen da mit verbunden werden. Es wird dann der Augenblick sein, das, was ich angedeutet habe, m's Leben zu führen. Gleich wohl sind dis bis jetzt bestehenden Nebslstände ss bedeutend, haß ich nicht glaube, daß die Abhülfe derselben noch länger sufgeschoben werden kann. Aus diesem Grunde scheint mir «irr Gesetz darüber nolhwmdig; ich halte aber sm solches Gesetz nur für ein Auskunftsmittel. Bei einem solchen Auskunfsmit- tel muß man möglichst wenig Äef in das Bestehende singrer- fen, weil man Voraussicht, daß noch sm zweiter Schritt ge schehen muß. Diese Rücksicht bestimmt mich, den eonschum- l>; teren, aber weiter greifenden Vorschlag des Entwurfs mit dem minder konsequenten, aber minder Lief greifenden Vorschlag der Deputation zu vertauschen und für denselben mich zu verwenden. Noch ein anderer Grund ist bereits von meinem Vorgänger namhaft gemacht worden, nämlich die Nachtheile, welche eine zu große Strafverlängerung mit sich führe. Ich verkenne zwar nicht, daß nach dem Vorschläge der Deputation eine solche Strafverlängerung in vielen Fällen srfolgen muß, namentlich in den Fällen, wo Zuchthausstrafe ersten und zwei ten Grades concurrirt, und auch bei Cvncurrenzen von Zucht haus- und Arbeitshausstrafe, weil die Geltung der letzter» erhöht wird. Dies ist aber unvermeidlich, und ich habe das Vertrauen zu unfern stets zur Milde geneigten Gerichten, daß sie in Fallen, wo exorbitante Straflängen hervorgehen, durch dm ihnen durch die Relativität der Strafen gegebenen Spielraum diesem Uebelstande abhelfen werden. Noch aber muß ich gegen eine Ansicht, die von dem geehrten Mitglieds v- Erregern dar gelegt wurde, im Interesse der Gefängnißkunde mich erklären. Er führte an, daß er eine längere Strafe für den Zweck der Besserung nicht gut halte. Dem muß ich widersprechen. Ge rade den Zweck der Besserung fördert eine längere Strafe bes ser, als eine kurze. Bei kurzen Freiheitsstrafen, z. B. wie wir sie häufig haben von nur mehrer» Monaten, ist alles Hinwir ken auf Besserung unwirksam, und die Direktoren von Straf anstalten sind darüber einverstanden, und rbm so die ganze Literatur des Gefängnißwesens. Freilich die zu langen Frei heitsstrafen können Härte mit sich führen, das verkenne ich nicht, und in diesem Bezug stimme ich ihm bei, so wie auch den von der Deputation beliebten Aenderungen. Staatsminister v. Könneritz: Bei dem Crimknaigesetz- buche ist nach dem Beispiele fast aller Staaten, die sich mit der: Strafgesetzgebung befaßt haben, als notwendig vorgefchlagm worden, daß zwischen Gefängniß- und Zuchthausstrafe noch eine andere Freiheitsstrafe zwischen inne stehe, Arbeitshaus oder eine Freiheitsstrafe, die mit gezwungener Arbeit verbun den sei. Es wurde von dem letzten hochgestellten Sprecher er wähnt, baß ss nicht gut sei, drei verschiedene Arten Freiheits strafen zu haben. Ich glaube, man wird me darüber Hinweg kommen, und selbst wenn man das Pönitentiarsystem sin- führen wollte, würde man nothwendrg Zwischen der bloßen. Freiheitsberaubung und dem Pönitentiarsystem noch sine Frei heitsstrafe mitten inne haben mit gezwungener Arbeit, weil das Pönitentiarsystem smzuführsn für «Acht verstockte Verbrecher M der Achat eine Härte wäre, die hab Ministerium nicht vetthck- dkgen WnnLe. Ohne auf die Vorzüge oder Nachtheile des Pönitentiarsystems einzugehen, mache ich nur darauf suftMA f«M, daß eß sine unglaubliche Härte ist, Lange Zeit ganz Mei« verbleiben zu Müssen und sich des Natürlichsten Rechts her Mit- chellWg beraubt zu sehen. <Zs war KM bei Vorlegung des Strafgesetzbuchs zu erwägen r in Welchem Verhältnisse sollen die verschiedenen Freiheitsstrafen zu Einander stehen? Richt allein daß man schm bei der WsstlmMung her Strafen auf ein- zelnsBerbrechen eigentlich auf dkssFWgehLtte kommen Müssen,
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