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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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bei milder zu beurtheilenden Verbrechen eine zu große Härte sein. Ich glaube das einmal darum nicht, weil ein geringes Verbrechen auch eine kurze Dauer der Strafe mit sich führt und die Jsolirung nur bei einer längern Dauer eine Härte ist; und dann, weil für Leute, die besserungsfähig und nicht so strafbar sind, die Jsolirung eine Erleichterung ist, indem sie dann nicht von dem Umgänge mit allen Menschen, sondern blos von dem Umgänge mit andern Verbrechern ausgeschlossen sind. Bürgermeister Wehner: Ob durch die Grundsätze, welche der Gesetzentwurf aufstellt, die Verhältnisse, welche bei der Strafverwandlung zu berücksichtigen sind, richtig getroffen wer den, will ich dahingestellt sein lassen. Allein aus dem Gesetz entwurf selbst und aus demDeputationsgutachten muß man sich überzeugen, daß Unverhältnißmäßigkeiten und Härten, welche bisher nicht zu vermeiden waren, durch den Gesetzentwurf abge stellt werden, und ich glaube, damit muß man wenigstens vorder Hand zufrieden sein. Denn wollte man in dieser Sache weiter gehen, so gehörte dazu ein tieferes Eingehen in dieselbe, als das ist, welches man hat zu Hülfe nehmen können, nämlich in der so kurzen Zeit, in der uns der Gesetzentwurf vorgelegt wurde, und in welcher wir das Deputationsgutachten in die Hände bekom men haben. Ich habe ein einziges Bedenken bei der ganzen Sache gefunden, nämlich in Bezug auf die Strafe bei Zuchthaus erster und zweiter Classe. Das Gutachten gesteht selbst zu, daß diese an sich wenig Unterschied haben. Aber das Verhältnis welches bei der Verwandlung der Strafe von Zuchthaus zweiter Claffe in die der ersten Claffe besteht, scheint mir immernoch hart zu sein, und ich glaube, es wäre wünschenswerth gewesen, die hohe Staatsregierung wäre gleich darauf eingegangen, diese bei den Classen gänzlich aufzuheben, wie auch im Bericht angcdeutet ist, obwohl ich einsehe, daß dies alsdann auch noch mehrere Ver änderungen im Criminalgesetze selbst nach sich gezogen haben würde. Ich fürchte aber, es wird in Kurzem doch dahin kom men, und man wird zu andern Mitteln greifen und von den ver schiedenen Abstufungen in den Zuchthausstrafen, welche den Zweck nicht zu erreichen scheinen, wieder abgehen müssen. Außer dem aber bin ich ganz mit dem Deputationsgutachten einver standen. Secretair v.Biedermann: Auch ich bin mit dem Depu- tatwnsgutachtm einverstanden, hauptsächlich aus dem Grunde, weil ich das Ganze als ein Interr'misticum betrachte. Ich stimme nämlich aus der innigsten Überzeugung der Ansicht Sr.Kömgl. Hoheit bei, daß unser System der Freiheitsstrafen einer gänz lichen Umschmelzung dringend bedarf, theils weil keine richtige Abstufung zwischen den Strafen ist. Ich führe da die häufig mir vorgekvmmene Erfahrung vor, daß Straftinge, die bereits Ar beitshaus- und Zuchthausstrafe erlitten hatten, bei einer später» Untersuchung sich lieber Zuchthausstrafe gewünscht Habs», weil sie dort, wie sie behaupteten, etwas mehr zu effm bekämen. Das mag nun sein, wie es will, so geht doch daraus hervor, daß dsr Unterschied der beiden Straft» ein äußerst geringer sein müsse. Der zweite Grund ist der, weil der Zweck der Besserung bei un- serm jetzigen Straffstem meistens verfehlt wird. Ich habe da r.3i. ' eineAeußerung vernommen von einem gewefenenZüchtlrng, dem es nicht an Intelligenz fehlte, der mit großem Nachdrucke und dem Tone der innigsten Ueberzeugung sagte: „Gebessert kommt Keiner aus dem Zuchthause"; und das scheintmirauchtheoretisch richtig zu sein. Denn wo Einer wie der Andere behandelt wird, wo nicht Disciplinarclassen gemacht werden, da ist es rein un möglich, daß einer sich bessern kann. Er kann höchstens unver dorben herauskommen, aber gebessert nicht. Denn wenn man keine Gelegenheit hat, von einer gewissen beschränkten Freiheit Gebrauch zu machen, wenn man nicht sieht, daß nach einem rich tigen Gebrauche dieser Freiheit sein Zustand sich bessert, wenn Jeder sich eben so behandelt sieht, wie Andere, er mag sich nun noch so sehr bemühen, sich gut zu benehmen, so ist nicht möglich, daß nach und nach der Vorsatz, sich zu bessern, sich so feststelle, daß, wenn er herauskommt, er als gebessert auftritt. Daß das allerdings einen weit größer» Kostenaufwand verursachen muß, wenn man ein solches System aufstellen will, gebe ich zu, aber ich glaube, wenn es sich um einen so wichtigen Zweck handelt, muß man auf die Kosten nicht Rücksicht nehmen. Ich bin damit einverstanden, daß die strenge Disciplm, die jetzt herrscht, von Anfang an bei Jedem angewendet werde; wenn er sich aber bes sert, muß man probiren, ihm mehr Freiheit zu gewähren, und wenn es von Erfolg ist, dann noch etwas mehr. Es ist das auch das System, welches in einigen auswärtigen Strafanstalten mit außerordentlichem Erfolg in Anwendung gekommen ist. Denn das ist nicht zu leugnen, daß Rückfälle bei uns weit häufiger vor kommen, als in den auf solche Weise organisirten Strafanstalten anderer Staaten. Indessen daraufist jetzt nicht eknzugehen; wir müssen nur die dringendsten Mangel zu beseitigen suchen. Staatsminister v. Könneritz: Daß diejenigen, die sich durch Fleiß auszeichnen, in den Strafanstalten anders behan delt werden, ist bei uns auch der Fall. Wie man sie sonst noch anders behandeln könnte, ist mir bei großen Anstalten nicht begreiflich; denn gerade bei solchen Anstalten ist eine strenge und gleichmäßige Disciplm unbedingt nothwendig, und es müssen gewisse Regeln befolgt werden, die, wenn sie bei dem Einen nicht befolgt würden, gleich den Verdacht der Ungerech tigkeit, der Parteilichkeit erregen würden. Wäre es möglich, Jeden nach seinem individuellen Charakter zu behandeln, so wäre das allerdings gewiß das geeignetste Mittel, die Straf anstalten zu Besserungsanstalten zu machen. Allein dann müßten wir unendlich viel Anstalten haben, so daß sie gleich nach solchen Classen abgesondert werden könnten. Wenn der geehrte Herr Secretair bemerkte, daß bei uns Rückfälle häufi ger wären, als anderwärts, so ist mir das nicht bekannt. Es habe» mir statistische Notizen anderer Staaten darüber Vorge lege» und ich habe nicht bemerkt, daß wir häufigere Rückfälle harten. Allein auf Zms will ich aufmerksam Machen, was allerdings dahin führt, daß wir m Sachsen mehr Rückfälle ha benkönnen, daß nämlich in andern Staaten dis Freiheitsstrafen viel länger sind; daß, wen» man in Frankreich Zwanzig Jahre Galeerenstrafe hat, man bei uns höchstens sechs Jahre erkennt» Daß ein solcher Verbrecher nun während der vierzehn Jahre§
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