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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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den Worten: „Treffen zeitliche Zuchthausstrafen belegt worden wäre (s. vorstehend)." Ich frage die Kammer: ob sie §. 3 in der neuen Fassung annehmen wolle ? — Wird ei »stim mig bejaht. Referent 0. Gross: Z. 4. ! Wenn Gefängnißstrafe mit Arbeitshausstrafe oder Zucht haus zweiten Grades, oder mit diesen beiden Strafalten zusam- mentnfft, so ist dieselbe stets in die nächst höhere concurrirende Strafart zn verwandeln, und zwar in der Maaße, daß statt Eines Jahres Gefangniß auf sechs Monate Arbeitshaus oder auf vier Monate Zuchthaus zweiten Grades erkannt wird. Das Deputationsgutachten lautet: In würden in Folge des bei §. 3 von der Deputation gemachten Vorschlags in der zweiten Zeile die Worte: „oder mit diesen beiden Strafarten", so wie in der dritten Zeile das Wort: „nächst" ausfallen, wogegen mit diesen Abänderungen die Annahme des Paragraphen beantragt wird. Referent v. Gross: Die Abänderungen sind die nothwen- dige Folge der Ablehnung des §. 2. Präsident v. Carlowitz: Ich frage also die Kammer: ob sie nach dem Vorschläge der Deputation zuerst die Worte in der zweiten Zeile: „oder mit diesen beiden Strafarten" und dann das Wort: „nächst" in der dritten Zeile aus dem Para graphen ausscheiden wolle? — Dies wird einstimmig be- aht. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob die Kammer den so modifirirten Paragraphen annehme ? — Er wird einstimmig angenommen. Referent 0. Gross: §. 5. Trifft Gefängnißstrafe mit Zuchthaus ersten Grades oder mit Arbeitshaus und Zuchthaus ersten Grades zusammen, so wird die Gefängnißstrafe nach dem so eben angegebenen Maaß- stabe, jedoch ebenfalls unter Beobachtung der Vorschrift im Schlußsätze des Art. 53, im ersten Falle in Zuchthaus zweiten Grades, im zweiten Falle in Arbeitshausstrafe verwandelt. Referent N. Gross: Das Deputationsgutachten sagt: In sind aus der gleichen Ursache in der ersten und zweiten Zeile (s. o. d. 2.) die Worte: „mit Arbeitshaus und Zuchthaus ersten Grades", in der vierten (s. o. d. 5.) die Worte: . „im ersten Falle", m der fünften (s. o. b. 6.) dis Worte: „im zweiten Falle in Arbeitshausstrafe", in Wegfall zu bringen; auch hüben dis Herren Regierungßwm- Mtssarien beantragt, dis in diesem Paragraphen befindliche Be ziehung auf die Vorschrift im Schlußsätze des Art. 53 bierweg zulassen und dem h. 6 am Schluffs beizufüaen, womit die Depu tation einverstanden ist. Königl. Kommissar v. Krug: Auf der ersten Zeile muß wohl auch das Wort: „oder" Wegfällen? Es ist wohl ein Druckfehler. Referent ».Gross: Allerdings, es ist ein Druckfehler. Präsident». Carlowitz: Es sollen also nach dem Vor schläge der Deputation, der jetzt durch die Bemerkung des Königl. Herrn Commiffars ergänzt worden ist, in der ersten und zweiten Zeile die Worte: „oder mit Arbeitshaus und Zucht haus ersten Grades", in der4. (s.o.d.5.) die Worte: „im ersten Falle" und in der5.(s,o.d.6.) die Worte: „im zweiten Falle in Arbeitshausstrafe" ausfallen, und ich frage zuerst: ob die Kammer hierin dem Deputationsgutachten beitrete? — Es wird einstimmig beigetreten. Präsident v. Carlowitz: Nun sollen mit Zustimmung der Regierung die Worte: „jedoch ebenfalls unterBeobachtung der Vorschrift im Schlußsätze des Artikels 53" ausfallen. Ich frage die Kammer: ob sie auch diesen Satz aus dem Para graphenausscheidenwolle? — Wird einstimmig bejaht. Präsident ».Carlowitz: Und die dritte Frage würde ich auf Aufnahme des so modificirten Paragraphen stellen. — Der Paragraph wird einstimmig angenommen. Referent». Gross: §- 6. Die in dem vorstehenden Paragraphen enthaltenen Bestim mungen treten an die Stelle der im ersten Abschnitte des Art. 53 im Criminalgesetzbuche gegebenen Vorschriften, und es sind da her in's künftige auch diejenigen Artikel des Criminalgesetzbuchs, in welchen direct oder indirekt auf Art. 53 verwiesen wird, unter Berücksichtigung obiger Bestimmungen zur Anwendung zu bringen. Referent ».Gross: Das Deputationsgutachten sagt: Bei §.6 hat die Deputation etwas nicht zu erinnern, es rst jedoch zufolge des nurgedachten Antrags der Herren Regierungscommiffarien am Schluffe hinzuzusetzen: „Dagegen ist hierbei stets die Vorschrift im Schluß sätze des Art. 53 in Obacht zu nehmen." Königl. Kommissar 0. Krug: Die Regierung würde wünschen, diesem Zusatze eine bestimmtere Fassung zu geben.. Das Wort: „hierbei" weist aufZ.Szurück, derZusatz wird aber bei den Paragraphen 3, 4 und 5 des Gesetzes zur Anwendung kommen, und würde daher so zu fassen sein: „Dagegen bleibt die im Schlußsätze des Artikels 53 enthal tene Bestimmung imKraft, und ist dieselbe auch bei der nach §. 3, 4 und 5 des gegenwärtigen Ge setzes vorzunehmenden Strafverwandlung in Obacht zu nehmen." Im Materiellen ist durchaus em Unterschied nicht, und es würde nur im Formellen diese Ver änderung zu wünschen sein. Referentv. Gross: Ich meinestheils würde kern Be denken habe», als Deputatioksmitglred der vorgeschlagenen Fassung beizustimmen.
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