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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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Prinz Johann: Ich trete bei. Domherr v. Günther: Ich würde dem gleichfalls bei treten. Präsident v. Carlo witz: Ich frage: ob die Kammer den zu Z. 6 vorgeschlagenen Zusatz annehme? — Dies wird ein stimmig bejaht. Präsident v. Carlo witz: Nun frage ich: ob die Kam mer §. 6 so annehmen wolle? — Wird einstimmig ange nommen. Referent v. Gross: §.7. Ist eine nach gewissen" gesetzlichen Bestimmungen ausfal lende Zuchthausstrafe ersten Grades auf einen ver hältm'ßmäßigen Lheil zu reduciren, so kann dieselbe ausnahmsweise auch in ei ner kürzern, als zweijährigen Dauer, und zwar bis zu einem Jahre herab, erkannt werden. Würde jedoch der sich ergebende Verhaltnißtheil noch geringer auöfallen, so ist statt dessen auf eine geringere Strafart zu erkennen, deren Dauer dann lediglich nach richterlichem Ermessen, jedoch in keinem Falle höher, als auf ein Jahr, feftzusetzen ist. Die im Art. 18 des Criminalgesetzbuchs im zweiten Ab schnitte enthaltene Bestimmung ist daher künftig auf Zuchthaus strafe ersten Grades nicht anzuwenden. Referent v. Gross: Die Deputation hat hierbei keine Erinnerung gemacht. Präsident v. Carlo witz: Ich frage die Kammer: ob sie §. 7 des Entwurfs annehme? — Wird einstimmig an genommen. Referent ».Gross: §. 8. Der im §. 3 und 4 für die Verwandlung der Arbeitshaus strafe in Zuchthausstrafe zweiten Grades angenommene Maaß- stab, wonach erstere sich zu der letztem wie 2 zu 3 verhält, ist auch anzuwenden, wenn in dem beider Erläuterung zu Art. 50 des Cri minalgesetzbuchs vom 16. Juni 1840 vorausgesetzten Falle nach §. 2 gegenwärtigen Gesetzes Arbeitshaus- und Zuchthausstrafe neben einander zu erkennen sind, jedoch lediglich zu dem Zweck, um zu bcurtheilen, ob diese Strafen zusammengenommen das Maaß derjenigen Strafe übersteigen, welche zu erkennen sein würde, 'wenn die concurrirenden Eigenthumsverbrechen insge- sammt gleichartige Verbrechen der schwerem Art wären. Er- giebt sich dies, so ist die geringere der zusammentreffenden Straf arten um so viel zu kürzen, daß beide zusammengenommen, nach dem gedachten Geltungsverhältnrfse berechnet, der Strafe gleich kommen , welche in dem zuletzt erwähnten Falle zu erkennen sein würde. In Fallen, wo der Richter für angemessen erachtet, die Strafe der auf diese Weise concurrirenden Verbrechen nach Art. 240 in der hohem Strafart verbüßen zu lassen, hat er obige Be rechnung und Verkürzung vor dem Uebergange auf die höhere Strafart vorzunehmen. Referent v. Gross: Das Deputationsgutachten bemerkt: §. 8 räch die Deputation an gänzlich abzulehneu, da in Folge der von ihr gemachten Anträge die dabei angenommene Voraussetzung neben einander zu erkennenderZuchthaus- und Arbeitshausstrafe nicht cintreten kann, und es für den im Schlußsätze erwähnten Fall, wenn der Richter bei concurrirenden Verbrechen nach Art. 240 auf die höhere Strafart überzugehen für angemessen erach tet, einer besondern Anweisung desselben rücksichtlich der Zusam menrechnung der verwirkten Strafen nicht zu bedürfen scheint, vielmehr die allgemeinen bestehenden Vorschriften ausreichen. Königl. Commissar v. Krug: Die geehrte Deputation hat durch die Bemerkung zu dem §. 8 anerkannt, daß der Schlußsatz zu diesem Paragraphen seine Anwendbarkeit auch selbst nach Annahme des Deputationsvorschlags nicht völlig verlieren würde; sie hat aber eine besondere Bestimmung in dem Gesetze nicht für nothwendig gehalten, weil nach ihrem Dafürhalten die allgemeinen bestehenden Vorschriften ausreichen würden. Db diese völlig ausreichen würden, scheint jedoch nicht ganz unzweifelhaft; denn nachdem der erste Satz des Art. 53 des Criminalgesetzbuchs aufgehoben ist, so fehlt es an einem Maaßstabe zur Verwandlung der Zuchthausstrafe zweiten Grades in die des ersten Grades, zu welcher sich der Richter bei der Anwendung des Art. 240 im Criminalgesctz- buche auf den in der Erläuterung zu Art. 50 berührten Fall wohl bisweilen veranlaßt finden könnte. Es würde selbst die Be stimmung, welche im Schlußsätze des §.8 getroffen worden ist, noch einer größer» Ausdehnung bedürfen, da nach den Anträ gen der Deputation bei dem Zusammentreffen der Arbeitshaus strafe mit der Zuchthausstrafe zweiten Grades eine Slrafver- wandlung auch künftig eintreten soll. Die Bestimmung würde ungefähr so lauten müssen: „Ist in einem Falle, wo mehrere Diebstähle, Hehlereien oder Parthierereien der in der Erläu terung zu Art. 50 des Criminalgesetzbuchs vom 16. Juni 1840 gedachten Art concurriren, von denen einige mit Zuchthaus zweiten Grades und andere mit einer geringem Strafart zu ahnden sind, der Richter gemeint, diese Strafen nach Art. 240 des Criminalgesetzbuchs in der höhern Strafart verbüßen zu lassen, so hat er die nach §. 3 und 4 gegenwärtigen Gesetzes eintretende Strafverwandlung und die nach der obg cdachten Er läuterung statlsindende Strafreduction 'vor dem Uebergange auf die höhere Strafart vorzunehmen." Die Regierung glaubt jedoch, davon absehen zu können, auf die Aufnahme einer der artigen Bestimmung in das Gesetz selbst einen Antrag zu stel len. Sie enthält nämlich mehr einen Fingerzeig für die Ge richte, auf welche Weise die Verwandlung der Zuchthausstrafe zweiten Grades in die ersten Grades bei der Anwendung des Art. 240 vermieden werden kann, und man darf wohl voraus setzen, daß dieser Fingerzeig Beachtung finden werde, wenn nur die gegenwärtige Erklärung der Regierung in das Protokoll kommt, so daß es einer besondern Abstimmung im Gesetze nicht bedürfen wird. Präsident v. Carlowitz: Wenn weiter nichts bemerkt wird, so frage ich: ob nach dem Gutachten der Deputation §. 8 des Gesetzentwurfs abgelehnt werden soll? — Wird ein stimmig bejaht. Referent V. Gross: 8.9. Wenn bei emem nach Art. 233 zu beurtheilendcn Diebstähle, zufolge der übrigen dabei einschlagenden Verhältnisse, der Wer-
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