Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 31. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
angeordnete Anlegung einer eisernen Beinfessel nicht weiter in Anwendung gebracht wird. Was diesen Bestimmungen entgegen in den 19,21, 48 und 54 des Militairstrafgesetzbuchs enthalten ist, kommt hiermit in Wegfall. Referent 0. G r o s s: Die D e p u t a ti o n hat hierzu bemerkt r Noch hat die Deputation sich mit dem, dem Allerhöchsten Decrete beigefügten Aufsatze unter 0. zu beschäftigen, in welchem die in Folge der neuen gesetzlichen Bestimmungen zu Erhaltung der Gleichförmigkeit in den Prin- cipien auch im Militairstrafgesetzbuche für nothwendig erachteten Abänderungen bezeichnet sind. Es sind nämlich in dem unter dem 5. April 1838 publicirten Militairstrafgesetzbuche (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1838 S. 244 flg.) nach §. 6 als Freiheitsstrafen, theils die allgemeinen Strafen des Zucht hauses, Arbeitshauses und Gefängnisses, theils als besondere Militairstrafen der Festungsarrest ersten, zweiten und dritten Grades und einfacher Arrest gegen Dffizierc, undMilitairarbeits- strafe ersten und zweiten Grades, und strenger, mittler und ein facher Arrest gegen Unteroffiziere und Gemeine anerkannt, jedoch nach §. 29 die höchste Dauer des Festungsarrests im zweiten und dritten Grade auf Ein Jahr, der Militairarbeitsstrafe in beiden Graden auf Bier Jahre und eines jeden Grades der Arrcststraft auf Zwei Monate beschränkt; eben so ist nach tz. 48 das gegen seitige Verhältniß der gegen Militairpersonen anwendbaren Freiheitsstrafen dergestalt festgestellt, daß Ein Jahr einfacher Arrest oder Gefangnißstrafe, Sechs Monate mittler Arrest oder Militairarbeitsstrafe zweiten Grades oder Arbeitshausstrafe, Drei Monate strenger Arrest oder Militairarbeitsstrafe ersten Grades oder Zuchthausstrafe zweiten Grades, und Zwei Monate Zuchthausstrafe ersten Grades einander gleich gelten, und nach 54 sind zusammentreffende zeitliche Freiheitsstrafen jeder Art nach dem Z. 48 angenommenen Maaßstabe der Geltung auf die schwerste zu reduciren. In Beziehung auf die in dem Gesetzent würfe enthaltenen Bestimmungen über das Zusammentreffen verschiedenartiger Freiheitsstrafen und die Strafverwandlung sind nun in der Beilage unter 0. folgende Sätze aufgestellt. I. Die in dem zu erlassenden Gesetz enthaltenen Bestim mungen sind in der Regel auch gegen Militairpersonen in An wendung zu bringen. - II. Die Vorschriften in §. 48 des Militairstrafgesetzbuchs unter 1, 2 und 3 über die gegenseitige Geltung der verschiedenen gegen Militairpersonen anwendbaren Freiheitsstrafen werden dahin abgeändert, daß EinJahr einfacher Arrest oder Gefängniß- strafe oder Sechs Monate mittler Arrest oder Militairarbeitsstrafe zweiten Grades oder Arbeitshausstrafe, nicht mehr Drei Mona ten, sondern Vier Monaten strengem Arrest oder Militairarbeits strafe ersten Grades oder Zuchthausstrafe zweiten Grades gleich zuachten sind. III. Es dürfen jedoch Festungsstrafen zweiten und dritten Grades, so wie Militairarbeitsstrafen ersten und zweiten Grades nur in so weit neben einander erkannt und nach einander voll streckt werden, als sie zusammen das Z.29 des Militairstrafgesetz buchs ffir beide Strafarten vorgeschriebene höchste Maaß nicht übersteigen. IV. Ist dieses der Fall, so ist nach §. 50 und 51 des Milk- tairstrafgesetzbuchs bei Festungsarreststrafen auf Festungsarrest strafe ersten Grades und bei Militairarbeitsstrafen auf Zucht hausstrafe zweiten Grades unter Berücksichtigung der angenom menen Geltung zu erkennen. V. Die successive Verbüßung zusammentreffender Festungs- 1.31. arrest- oder Militairarbeitsstrafen und Arbeitshaus- oder Zucht hausstrafen findet nicht statt, vielmehr ist solchenfalls entweder ») in so fern dieses nach §. 29 und 52 des Militairstrafgesetz buchs thunlich ist, die mitverwirkte gemeine Strafe in eine Militairstrafe, oder b) die mitverwkrkte Militairstrafe in die gemeine Strafe umzuwandeln und darauf zu erkennen. VI. Die successive Strafverbüßung tritt auch bei.Arrest strafen verschiedener Grade ein. VH. Die in Z. 19 und 21 des Militairstrafgesetzbuchs ge gebenen Vorschriften über die dksciplinelle Behandlung der mit Militairarbeitsstrafen ersten Grades und mit strengem Arrest Belegten werden in so weit abgeändert, daß bei den Militair- strafarbeitern die Anlegung der eisernen Beinfeffel wegfällt, sie auch drei Tage nach einander warme Kost und erst den .vierten Tag nur Wasser undBrod erhalten, die mit strengem Arrest Be straften aber einen Tag um den andern nur mit Masser und Brod beköstigt werden. Die Deputation erkannte die Nothwendigkeit der Bestim mung unter II. vollkommen an, da die im Allgemeinen veränderte Geltung der Arbcitshausstrafe gegen die Zuchthausstrafe zweiten Grades auch eine Abänderung in der gegenseitigen Geltung der diesen beiden Strafarten glcichstehenden Militairstrafen bedingt, und räth daher an, zu dem Satze unter II. die Zustimmung zu ertheilen. In Hinsicht auf den Satz unter VII. ist zu bemerken, daß nach den Vorschriften des Militairstrafgesetzbuchs §. 19 die bei den Grade der Militairarbeitsstrafe dadurch unterschieden sind, daß die Strafarbeiter ersten Grades im Innern des Hauses eine eiserne Beinfeffel tragen, nur einen Lag um den andern warme Speise, wie sie den Strafarbeitern zweiten Grades täglich ge reicht wird, erhalten, und vorzugsweise zu den schwerem, gefähr lichem und schmutziger» Arbeiten angehalten werden, so wie nach H. 21 die mit strengem Arrest Belegten nur jeden vierten Tag mit warmer Speise, die übrigen Tage aber mit Wasser und Brod beköstigt werden. Theils in Rücksicht der nunmehr zu verändernden Geltung der Arbeitshausstrafs zu der der Militair- strafarbeit ersten Grades und dem strengen Arrest glcichstehenden Zuchthausstrafe zweiten Grades, theils wegen der Nachtheile dieser schmalen Kost, besonders für die mit schwerer Arbeit be schäftigten Militairstrafarbeiter, fand die Deputation diese Er leichterung in der disciplinellen Behandlung sehr zweckmäßig; es bemerkten aber die Herren Regierungscommkffarien hierbei, daß nach §. 23 auch bei dem Mittlern Arrest, wenigstens bei einer Art der Vollstreckung desselben, ebenfalls die Beschränkung der warmen Kost auf jeden vierten Lag stattsinde und es zur Gleich stellung mit dem strengen Arrest nöthrg sein werde, auch bei dem Mittlern Arrest die Entziehung warmer Kost nur einen Tag um den andern eintreten zu lassen. Die Deputation war damit ein verstanden und schlägt daher vor, dem Satze unter VII. in folgen der Fassung die Zustimmung zu ertheilen: Die in h. 19,21 und 23 unter 2 des Militairstrafge setzbuchs gegebenen Vorschriften über die disciplinelle Behandlung der mitMilitairarbeitsstrafe ersten Grades, mit strengem Arrest und mit mittlerm Arrest Belegten werden in so weit abgeändert, daß bei den Mjlitairftraf- arbeitern die Anlegung der eisernen Beinfessel wegfällt, sie auch dreiTage nach einander warme Kost und erst den vierten Tag nur Wasser und Brod erhalten, die mit strengem und mittlerm Arrest Bestraften aber einen Lag um den andern nur mit Wasser und Brod beköstigt werden. So viel dagegen die Sätze unter I., III , IV., V. und VI, anlangt, so erschien es der Deputation einerseits überhaupt be- 4
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder