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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,1
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028063Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028063Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028063Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 32. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 17
- Protokoll3. Sitzung 47
- Protokoll4. Sitzung 73
- Protokoll5. Sitzung 101
- Protokoll6. Sitzung 133
- Protokoll7. Sitzung 159
- Protokoll8. Sitzung 193
- Protokoll9. Sitzung 209
- Protokoll10. Sitzung 227
- Protokoll11. Sitzung 243
- Protokoll12. Sitzung 267
- Protokoll13. Sitzung 287
- Protokoll14. Sitzung 303
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 341
- Protokoll17. Sitzung 365
- Protokoll18. Sitzung 377
- Protokoll19. Sitzung 393
- Protokoll20. Sitzung 419
- Protokoll21. Sitzung 451
- Protokoll22. Sitzung 475
- Protokoll23. Sitzung 501
- Protokoll24. Sitzung 533
- Protokoll25. Sitzung 567
- Protokoll26. Sitzung 581
- Protokoll27. Sitzung 601
- Protokoll28. Sitzung 627
- Protokoll29. Sitzung 651
- Protokoll30. Sitzung 673
- Protokoll31. Sitzung 685
- Protokoll32. Sitzung 713
- Protokoll33. Sitzung 727
- BandBand 1845/46,1 -
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ferner zu §§. 35,36, zu Tarif I. m. zu §. 43 in Bezug auf die Petition der Kammerjunker, ferner zu §.45 und Tarif 6., so weit es sich hier um die diesseitigen Vorschläge unter a., K., 6., e. und 5. handelt, und endlich zu LarifL. undzu§. 48, 49, 55,65,69 und 71 volles Einverständniß zwischen beiden Kam mern vorhanden, daß es sich bei §. 5d., 12, 32 und zu Tarif HI. lediglich um Annahme einiger an sich völlig unerheb licher, größtentheils der Redaction angehörigen Abänderungen handelt, und daß eigentliche wesentliche Meinungsverschieden heiten nur noch bei sechs Paragraphen, nämlich in §. 7,21, 26,28,43 und 61, ingleichen bei den Tarifen 6., v. und L. geblieben sind, indem die jenseitige Kammer, nach dem Rathe ihrer Deputation, die bezüglichen Beschlüsse der ersten Kam mer abgelehnt hat. Bei der Beschleunigung, welche die Ge setzvorlage in Anspruch nimmt, dafern nach dem Wunsche der Staatsregierung und der Stände dieselbe noch mit der neuen Finanzperiode in's Leben geführt werden soll, sind die vorge dachten Differenzpunkte von Ihrer Deputation sofort in nähere Berathung gezogen worden. Ist sie nun auch hierbei außer Stand gewesen, die Gründe, auf denen die jenseitige Ableh nung beruht, durchgängig zu den ihrigen zu machen, so sind ihr doch die fraglichen Differenzpunkte selbst nicht von so hoher Bedeutung erschienen, um in dem dermaligen Stadium der Sache der geehrten Kammer zu einem Festhalten an ihren Beschlüssen zu rathen, oder den völlig fruchtlosen Versuch zu machen, durch ein Vereinigungsverfahren die jenseitige Depu tation und Kammer für die diesseitige Meinung zu gewinnen. Sie hat sich vielmehr einstimmig in der Ansicht vereinigt, daß, so viel die noch offenen wenigen Meinungsverschiedenheiten anlangt, der verehrten Kammer der Beitritt zu den jenseitigen Beschlüssen zu empfehlen sei. Ich gehe nun zu den einzelnen Differenzpunkten selbst über. Der erste derselben tritt bei §. 5 S. 610 des jenseitigen Berichts hervor. Hier hatte die erste Kammer zu dem von ihrer Deputation beantragten §. 5 b. einen dem §.49 des Gesetzes vom 22. November 1834 entlehnten Zu satz des Inhaltes beschlossen: „Die zur Theilnahme Erwähl ten erhalten gleich den nicht besoldeten Mitgliedern der Ab schätzungscommission wegen des Zeit- und Reiseaufwandes eine in der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetz näher bestimmte Entschädigung." Die-Deputation der jenseitigen Kammer ist nun im Allgemeinen mit der Aufnahme dieser Be stimmung in das Gesetz und damit einverstanden, daß die nicht besoldeten wirklichen Mitglieder der Abschätzungscommisfion, wie die zugezogenen Sachverständigen und die Mitglieder der Repartitionscommission eine Entschädigung für Reiseauf wand zu beanspruchen haben, sie glaubt aber, daß die Ent schädigung für Zeitaufwand nur den nicht besoldeten Mit gliedern der Abschätzungscommission gebühre, und daß die zugezogenen Sachverständigen, wie die Mitglieder der Repar titionscommission ohne eine solche Entschädigung, im Interesse ihres Standes, der Theilnahme an dem Abschätzungsgeschäfte sich zu unterziehen haben. In diesem Sinne hat die zweite Kammer dem Zusatze folgende S. 612 ersichtliche Fassung ge geben: „Die nicht besoldeten Mitglieder der Abschätzungscom- missioncn haben für Zeit- und Reiseaufwand, die zur Theil- nahmc an den Abschätzungen und zur Subrepartition erwählten Sachverständigen lediglich für Reiseaufwand eine in der Aus führungsverordnung zu diesem Gesetze näher bestimmte Ent schädigung zu empfangen." Da der Antrag in der jenseitigen Kammer von Männern ausgegangen ist, die zum Theil wenig stens in dem vorliegenden Falle wesentlich betheiligt sind, und da dem Vernehmen nach auch bisher schon von den zur Repar ation zugezogenen Sachverständigen eine Entschädigung we gen Zeitaufwandes nicht in Anspruch genommen worden ist, so kann Ihre Deputation unbedenklich zu der Annahme der veränderten Fassung rathen. Präsident v. Carlow itz: Es hat uns also die Deputation angerathen, den jenseitigen Beschluß in der veränderten Fassung, wie er Seite 612 des Berichts zu lesen ist: „Die nicht besolde ten Mitglieder der Abschätzungscommissionen! haben für Zeit- und Reiscaufwand, die zur Theilnahme an den Abschätzungen und zur Subrepartition erwählten Sachverständigen lediglich für Reiseaufwand eine in der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze näher bestimmte Entschädigung zu empfangen" anzu nehmen. Ich frage die Kammer: ob sie diesem Rathe beitritt § — Einstimmig Za. Referent Bürgermeister Hübler: Die zweite Meinungs verschiedenheit findet sich bei §. 7. Zu §. 7 hatte die erste Kam mer, wie Sie sich erinnern, in Beziehung auf das eigentümliche Verhältniß der Stadt Chemnitz, da eine Wiederaufnahme der diesfallsigen Schlußbestimmung in §. 3 des Gesetzes vom 22. November 1834 in das vorliegende Gesetz, als siach der Ver sicherung der Staatsregierung für die Abschätzung zu beengend, nicht thunlich erschienen war, in der Schrift wenigstens die Ueberzeugung auszusprechen beschlossen, „daß, so viel die in mancher Hinsicht den Mittelstädten nicht ganz gleichstehende Stadt Chemnitz und die Besteuerung der dastgen Contribuenten betreffe, die Ministerien des Innern und der Finanzen, gleich der catastrirenden Behörde nicht unterlassen werden, in den hierzu geeigneten Fällen von der ihnen §§. 21 und 39 unter 1 ertheil- ten Ermächtigung fortdauernd den erforderlichen Gebrauch zu machen." Die Deputation der jenseitigen Kammer und diese selbst hat nun aber die Aufnahme dieser Erklärung in der Schrift abgelehnt, jedoch bloß in der Ueberzeugung, daß es nach dem bis herigen Verfahren der Staatsregierung jener Erklärung nicht bedürfe. Giebt nun allerdings das bisherige hinsichtlich der Besteuerung der Gewerbe der Stadt Chemnitz Seiten der Staatsregierung beobachtete Verfahren der Deputation keine Veranlassung zu irgend einem Mißtrauen, hat die Regierung selbst bereits in den Motiven darauf hingedeutet, daß durch das ihr in §. 21 und 39 im Allgemeinen ertheilte Befugniß die §. 3 des damaligen Gesetzes in Beziehung auf die Stadt Chemnitz enthaltene specielle Ermächtigung sich erledige, und läßt sich da her wohl annehmen, daß die Catastrationsbehörde, gleich den Ministerien, auch ohne jene Erklärung von der §. 21 und 39 ausgedrückten allgemeinen Ermächtigung, da nöthig, der Stadt
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