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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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54 32 15 756 Rittergüter, 129 Städte, sich befinden, während vom Bauernstände, als Landtagsabge ordnete und deren Stellvertreter nach Abzug der oberlausitzer Ver treter, überhaupt nur 40 zugelassen werden könnten. Es ergibt sich hieraus, theils, daß die Kreisversammlungen, im Verhältniß zur Landesversammlung, zu groß sind, theils das Princip der Gleichheit in der Vertretung allzusehr verletzen, den Verhandlungen einen schwerfälligen, kostspieligeren Geschäfts gang zuführett und am Ende keinen Stand befriedigen. Um nun jene Gleichheit herzustellen, gibt es kein Mittel, als in jedem Kreise und von jedem Stande eine gleichmäßige Anzahl Deputirte zuzulassen, und die nothwendige Folge davon würde die sein, daß man die Zahl der Städte in jedem Kreise als das Maximum anzuschen hätte, nach welchem die Zahl der Deputa ten aus der Ritterschaft und aus dem Bauernstände zu bemessen sein würde. Will man hingegen, um besondere Wahlen zu ersparen, von der Zahl ausgehen, wie jeder Kreis in der allgemeinen Landesver sammlung vertreten wird, so erscheint diese Zahl zu gering, weil die Landstände, ohne Unterschied des Kreises, das ganzeLand ver treten, die Kreisstände hingegen das specielle Interesse ihres Krei ses berücksichtigen und für dieses wohl zu wenig gesorgt sein würde, wenn nur die landständischen Dcputirten und Stellver treter aus jedem Kreise diesen auch bei den Kreistagen vertreten sollten. Hat man übrigens die Fähigkeit aller Rittergutsbesitzer, bei den Kreistagen zu erscheinen, als ein besonders hergebrachtes Recht hingestellt, so muß die Deputation, so sehr sie auch für möglichste Erhaltung der Corporationsrechte sich zu verwenden jederzeit bemüht gewesen ist, dennoch im Allgemeinen entgegen setzen, daß Rechte, die mit dem Geiste unserer Verfassung im Wi derspruche stehen, Rechte, die den Ansprüchen anderer Stände auf Theilnahme an Corporationen entgegenstehen, Rechte, die zumal bei Sonderinteressen der einzelnen Stände keinen wesentlichen Nutzen gewähren, sich nicht, und am allerwenigsten dann behaup ten lassen, wenn deren Inhaber selbst die Ausschließung eines Standes als unrecht, mindestens als unbillig erkennen. An sich geht aber das gedachte Recht nicht verloren, sondern das Recht der Rittergüter, auf den Kreistagen zu erscheinen, wird nur con- centrirt in einer gewissen Anzahl frei gewählter.Rittergutsbesitzer. Auch die Städte, welchejetzt zum Erscheinen auf Kreistagen b rechtigt waren, werden sich ebenso, wiehie jetzt nicht vertretenen, sogenannten Vasallenftädte, gern fügen, wenn ihr Recht auf eine gewisse Anzahl frei gewählter Abgeordneter beschränkt und diese mit der ritterschaftlichen und bäuerlichen gleichgestellt wird, sowie gleiche Gesinnungen'von der Ritterschaft sich erwarten lassen. Milhauser, Staatsrecht des Königreiches Sachsen, S. 309. I. Band. Die frühem Feudalstände repräsentirten zugleich ihre Feu daluntergebenen als solche, die unmittelbaren Amtsortschaften fanden keine Repräsentation, und man kann daher nicht sagen, daß der Bauernstand als solcher in Landes- und Kreistags versammlungen vertreten gewesen sei. Nach diesem Feudal- princip nahm man auch eine Vertretung der Vasallenstädte bei Land- und Kreistagen durch die betreffenden Gutsherrschaf ten an. Daß unter den nach §, 61 der Verfassvngsurkunde nöthi- gen Modisicationen der Kreistagsverfassung nur solche verstan den werden können, welche mit dem konstitutionellen Princip vereinbar find, daß ferner der Bauernstand allgemein vertreten werden müsse, daß die Vasallenstädte länger nicht durch Feudal herrschaften vertreten werden können, das hat noch Niemand be zweifelt, das hat selbst der vorgelegene Entwurf der Kreistags ordnung anerkannt, das ist sogar, soviel den Bauernstand an langt, Gegenstand der vorliegenden Petition und des von der hohen ersten Kammer gestellten Antrags. Das konstitutionelle Princip beruht aber auf einer gleich mäßigen Vertretung der Stände, und wenn nach tz. 68 der Verfassungsurkunde die zweite Kammer, als Volksvertretung, aus 20 Abgeordneten der Rittergutsbesitzer, 25 - , der Städte, 25 - - des Bauernstandes, 5 - - des Handels-und Fabrikstandes, bestehen soll, so läßt sich nicht nur die nicht ganz gleichmäßige Vertretung der Ritterschaft in der zweiten Kammer aus der gleich zeitigen Vertretung des ritterschaftlichen Interesse durch die erste Kammer erklären, sondern es würde auch bei Entwurf einer Kreistagsordnung die Frage keine müssige zu nennen sein, ob nicht der Handels- und Fabrikstand, als ein Stand, der bei seinem Einflüsse auf die materielle Landeswohl fahrt besondere Berücksichtigung verdient, eine Ver tretung bei den Kreistagsversammlungen zu finden habe? und sie würde einer besondern Erwägung um so mehr werth sein, als in neuerer Zeit aus gedachtem Stande Petitionen auf eine bessere Vertretung bei der Regierung überhaupt gerichtet worden sind. Indessen brauchte man von Lösung dieser Frage die andere, nämlich die der gleichen Vertretung der drei Stände deshalb nicht abhängig zu machen, weil in den Kreisversammlungen das Zweikammersystem wegfällt und eine gleichmäßige Verire- tung der drei Stände selbst dann gedacht werden kann, wenn, unter gewissen Modisicationen, außer dem Handels - und Fa brikstande, auch noch, wie die erste hohe Kammer bei Z. 2des 18ZH berathencn Entwurfes beantragte, die Hoch - und Colle- giatstifte in Meißen und Wurzen und die Universität Leipzig in den Kreisversammlungm Aufnahme fände; denn man würde dabei immer an dem Hauptgrundsatze der gleichmäßigen Vertretung in allen drei Elasten der Stände, als der allgemeinen Landcsvertretung correjpondirend, festzuhalten haben. Ist dieses nun eine Forderung des konstitutionellen Princips und kann man wohl nicht ohne Grund annehmen, daß der Man gel desselben bei den bisherigen Kreisversammlungen die dabei beabsichtigten Vorlheile nicht hat erreichen lassen, geht selbst die vorliegende Petition davon aus und hat sogar der oft erwähnte Entwurf eine Vertretung aller Städte beabsichtigt, beruht endlich das ganze konstitutionelle Princip, in Beziehung auf all gemeine Stände und auf .Vertretung in den Communen, auf einer freien Wahl derer, welche man als die Würdigsten zur Ver tretung erachtet, so können folgerecht die Kreisstänve, sollen sie wirklich eine Bedeutung haben, nicht die einzige Ausnahme bil den, so kann man nicht sagen, daß, während alle landtags wahlberechtigte Rittergutsbesitzer und alle Städte bei den Kreis tagen Zutritt finden sollen, der Bauernstand allein nur durch seine Landtagsabgeordneten und deren Stellvertreter vertreten werden soll., Ein Princip sucht man hierinnen vergebens, und es stellt sich dessen Mangel sofort heraus, wenn man erwägt, daß, die Herrschaften Wildenfels, Glauchau, Waldenburg, Lichtenstein, Hartenstein und Stein, Rochsburg, Penig, Wechselburg und Remissen nicht gerechnet, in den einzelnen Kreisen im meißner Kreise 277 Rittergüter, 28 Städte, im erzgebirgischen Kreise 123 im leipziger Kreise 236 im voigtländischen Kreise 120
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