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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 131. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Man ist ferner zu dem von der hohen ersten Kammer unter I gestellten Anträge dadurch veranlaßt worden, daß dabei neue Wahlen vermieden würden. Dies möchte, abgesehen von der hierdurch nicht beseitigten ungleichen Vertretung, für jetzt Gel tung haben, nicht so für die Zukunft, wo alle allgemein ständische Wahlen zugleich auf die Kreistage ausgedehnt werden können. Glaubt man aber, daß die Zulassung des Bauernstandes zu dringend sei, um dreimalige Landtagswahlen abwarten zu können, so gelangt man nothwendig zu der Hauptfrage, nämlich: Ist die allgemeine Ständeversammlung überhaupt be rechtigt, die bäuerlichen Abgeordneten und deren Stell vertreter als Repräsentanten ihres Standes bei Kreista gen zu legitimsten? oder mit andern Worten: können durch eine auf diese Weise hergestellte Repräsen tation Verbindlichkeiten für den bäuerlichen Stand ein gegangen oder Rechte für denselben oder für andere Stände begründet werden? Gegen Bejahung dieser Fragen gingen der Deputation mehr fache Bedenken bei. Die Wahlen der Landtagsabgeordneten und Stellvertreter haben lediglich die allgemeinen Ständeversammlungen zum Ge genstand; sie begründen gleichsam eine, jedoch nur darauf ge richtete Vollmacht, deren Wirkung nur bei dem Landtage sich äußert. Vermöge dieser Vollmacht machen die Abgeordneten und deren Stellvertreter ihre Committenten durch Beschlüsse ver bindlich, die auf allgemeine Landesangelegenheiten und nament lich auf Bewilligung von Landesabgaben sich beziehen, und jeder Wähler weiß, was er in die Hände des Gewählten gelegt hat. Kein Abgeordneter kann daher für berechtigt gehalten werden, vermöge seiner Wahl seine Committenten in anderen Corporatio- nen zu vertreten und in diesen dieselben verbindlich zu machen. Soll dies der Fall sein, so müssen die Wahlen auf Land - und Kreistage gerichtet sein. Von einer präsumtiven Wahl kann auch nicht die Rede sein, weil bis jetzt eine Zulassung des Bauernstan des nicht verfassungsmäßig war und man bei Niemand einen Willen prasumiren kann, der entweder auf Unmögliches oder auf nicht Gedachtes hinausgehen würde und dem eS überhaupt am Objecte mangelt. Soll der Bauernstand auf Kreistagen durch die Abgeordne ten und deren Stellvertreter, oder auch in größerer Anzahl, wirk lich vertreten werden, so müssen die künftigen Landtagswahlen zugleich auf die Kreistage gerichtet werden und es würden, wollte man die erstere Vertretung, die Wahlen von jetzt an erst mit dem dritten Landtage beendigt werden können. Will man so lange nicht warten, oderüberhaupt den Bauern stand in größerer Anzahl bei den Kreistagen vertreten wissen, so bleibt Nichts übrig, als vorläufige besondere Wahlen bis zu dem Zeitpunkte, wo, nachdem die Landtagswahlen bei den drei nächsten Land tagen zugleich auf die Kreistage gerichtet sein werden, eine Vertretung ohne besondere Wahlen möglich wird. Noch ging überdies der Deputation ein aus den jetzigen Wahl bezirken entlehntes Bedenken insofern bei, inwiefern sie beider Eile, mit welcher diese Angelegenheit, rücksichtlich des bevorstehen den Landtagsschlusses, zu betreiben ist, nicht zu übersehen ver mochte, ob auch die Wahlbezirke den Kceiseintheilungen correspon- diren, wobei ihr zunächst zwei Beispiele aufsielen. Im 17. bäuerlichen Wahlbezirke ist das Amt Voigtsberg (voigtländi'scher Kreis) mit einem Lheile des Amtes Schwarzen berg verbunden, welcher, soviel bekannt, zum erzgebirgischen Kreise gerechnet wird. Im 25. bäuerlichen Wahlbezirke sind die in der Oberlausitz enclavirten alter b ländischen Ortschaften Kub- II. 131. schütz und Bischdorf, die sonach dem meißner Kreise ««gehören würden, dem betreffenden oberlausitzer Bezirke zugetheilt. Aehn- liche Beispiele werden sich noch mehre finden. Es würde also die Frage entstehen, welchem Kreise die Ab geordneten und Stellvertreter dieser Wahlbezirke, da sie zwei Kreisantheile vertreten, zuzutheilcn sein würden? sowie, welches Verfahren einzuschlagen sein würde, wenn der Abgeordnete eines der gedachten Wahlbezirke in dem einem Kreise, der Stellvertreter aber in einem andern Kreise angesessen ist? Wenn ferner in dem Deputationsberichte der ersten hohen Kammer Seite 236unter 2bemerkt ist, daß der bäuerliche Stand noch ein Interesse an der Verwendung gewisser aus früherer Zeit von den Kreisen aufgebrachter und von daher rührender Cas- senbestände habe, so muß man umso mehr Bedenken tragen, den Abgeordneten und deren Stellvertretern vom Bauernstände blos auf den Grund der Landtagswahlen, ohne weiteres eine Dis position über gedachte Bestände zuzugestehen, indem auf der einen Seite die Ständeversammlung als solche über Kreiscassen zu dis- poniren nicht befugt, auf der andern Seite die Ritterschaft, welche Mann für Mann, und die Städte, deren j ed e bei den Kreista gen (wenigstens nach dem Entwürfe) zu vertreten, hinlänglich, auch im Wege des Protestes, für legitimirt zu achten wären, wäh rend gegen die Vertretung des Bauernstandes durch Landtagsab geordnete und Stellvertreter, wenigstens bei Processen, leicht Le- gitimationsdefecte gemacht werden könnten. Aus die Frage: ob die Zulassung des Bauernstandes auf dem Wege der Gesetzgebung oder dem der Verordnung zu bewir ken sein werde, legte dieDeputation deshalb kein großes Gewicht, weil jene Zulassung im Allgemeinen doch nur unter Zustimmung der Ständeversammlung erfolgen kann und auf den Grund die ser Zustimmung, sowie unter Erwähnung derselben, auch die Ver ordnung gesetzliche Kraft erhält, womit auch die erste hohe Kam mer einverstanden ist. Allein über die Art der Vertretung, über das Gewicht der Stimmen, über den Wirkungskreis der Abgeordneten und über die Zulassung der sogenannten Vasallenstädte ist der gestellte An trag so wenig motivirt, daß man noch gar nicht weiß, was denn die hohe Staatsregierung in einer Verordnung hierüber ausspre chen soll. Nach diesem Allen faßt die unterzeichnete Deputation die Resultate ihrer Berathung in folgende Punkte zusammen. 1. Der Bauernstand ist auch bei Kreisversammlungen im Sinne derVerfassungsurkunde,mithinden andern Ständen gleich, dergestalt zu vertreten, daß jeder Stand eine gleiche Anzahl De putiere und Stellvertreter zu den Kreistagen abzusenden hat. 2. Es versteht sich von selbst, daß die bisher stattgefundencn ritterschastlichen Convente, welche entweder die Landtagswahlen oder das ausschließlich ritterschaftliche Interesse berühren, hier durch nicht alterirt werden. 3. Die Fähigkeit, auf den Kreistagen zu erscheinen, ist in allen drei Ständen durch freie Wahlen, nach Art der Landtagswahlen, mithin so, daß auch die sogenannten Vasallenstädte gleich anderen Städten berechtigt sind, bedingt, und es können mit letztem die Wahlen zu Kreistagen verbunden werden, oder auch, bis diese Einrichtung vollständig durchgesührt ist, besondere Wahlen statt finden. 4. Diese neue Organisation der Kreisstände kann nur im Wege der Gesetzgebung, gleichviel, ob durch wirkliches Gesetz oder durch 3
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