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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 133. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-09-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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da, wo bisher diese Straße durch -die Furth gegangen ist, bei angeschwollenem Wasser Gefahr drohet. Die diesfallsige Verfügung ist hierauf vom Finanzmim'sterio dem Ministerio des Innern überlassen worden. Auf Verordnung des letztgedachten Minister!! hat hierauf die KreiSdirection zu Leipzig durch den Amtshauptmann zu Grimma die behauptete Nothwendigkeit einer solchen Brücke untersuchen lassen, und eventuell ward der Aufwand zu Erbauung einer steinernen Brücke auf 691 Thlr. 14 Gr. 3 Pf. berechne:. Dabei aber ward in Folge der angestellten Erörterungen diese Brücke nur in der Voraussetzung für wirklich nothwendig erklärt, wenn der Besitzer von Cavertitz bei etwaigem Wegfall des bisher bezogenen Wegegeldes sich bewogen finden sollte, denjenigen Privatweg dem öffentlichen Gebrauche ganz zu entziehen, auf welchem seither, wenn die Durchfahrt bei großem Wasser schwierig gewesen, der dahlner Bach mittelst des Umweges auf der schon erwähnten Mühlgraben - oder Schafbrücke passirt wor den ist. Das Finanzministerium und das Ministerium des Innern bestimmten sich in Verfolg jener Erörterungen zu Genehmigung der fernem Erhebung jenes Wegegeldes, jedoch unter der Be dingung , daß die Gerichtsherrschaft sowohl die in ihrem Privat- eigenkhum befindliche Brücke, als auch den von dem oschatz- belgerschen Communicationswege ab - und auf jene Brücke zu führenden Privatweg im gehörigen Stande erhalte. Der Besitzer von Cavertitz lehnte jedoch dis vorstehend er wähnten Verpflichtungen ab, und da sich gelegentlich der bisherigen Erörterungen der Umstand mit Sicherheit ergeben hatte, daß die bisher in Notfällen in Gebrauch gezogene Brücke Privateigen- thum des Rittergutsbesitzers sei, der eigentliche Conunmücations- weg von Oschatz nach Belgern aber nicht über gedachte Brücke führe, so gelangte nunmehr beim Ministerio des Innern zur Entscheidung, ob diejenigen, welchen der Bau und die Erhal tung des Weges von Oschatz nach Belgern obliegt, zugleich zur Herstellung einer besondern Brücke an der Stelle der zu Zeiten Gefahr drohenden Furth als verpflichtet zu erachten und daher diesen Verpflichteten der Brückenbau aufzugebcn sein werde, oder ob der Besitzer von Cavertitz anzuhalten sein dürfte, den Gebrauch seiner Brücke bei großem Wasser dem öffentlichen Verkehr gegen ein Brückengeld zu verstatten. Bei einer von der Amtshauptmannschaft unter Zuziehung des Chausseeinspectors, ingleichen der Gutsherrschaft und des Ge meinderaths nochmals vorgenommenen Untersuchung der Local verhältnisse ergab sich hierauf als gewiß, daß eine ungestörte Com- munication auf dem von Oschatz nach Belgern führenden Wege nur durch Erbauung einer soliden Brücke an der Stelle der bis herigen Furth erreicht werden könne, zumal auch der in Noth- fällen benutzte Privatweg einen nicht unbedeutenden Umweg be greift und zuvörderst einer beträchtlichen Reparatur unterworfen werden müßte. Da nun der Rittergutsbesitzer zugleich erklärt hatte, von der gestatteten fernem Erhebung eines Brückengeldes keinen Gebrauch machen zu wollen, und derselbe rechtlich auch nicht verbunden er achtet werden konnte, den in seinem Privateigenthum befindlichen Weg dem öffentlichen Verkehr freizugeben und für diesen Zweck noch besonders zu bessern, so stellte sich die Ueberbrückung der ge dachten Furth als dringend nothwendig dar. Zur nähern Vorbereitung der behufs dieses Baues erforder lichen Maßregeln fand hierauf den 15. Juli 1840 ein Termin an Ort und Stelle statt, bei welchem der Amtshauptmann ge meinschaftlich mit dem Landgerichte zu Oschatz, ingleichen die be- theiligte Gemeinde und der Rittergutsbesitzer von Cavertitz con- currirten; bei dieser Gelegenheit erkannten sowohl der Besitzer von Cavertitz als auch die dasige Gemeinde die Nothwendigkeit der Herstellung einer gehörigen Brücke über den dahlner Bach zur Verbindung des von Oschatz nach Belgern führenden Communi- cationsweges an. Da nun zugleich die Gemeinde abgeneigt war, sich mit dem Rittergutsbesitzer wegen der als Auskunstsmittel in Vorschlag gekommenen Eröffnung des Privalwegs über die Mühlgraben- und resp. Schafbrücke zu vereinigen, der Rittergutsbesitzer aber diesfallsige Vorschläge auf das Bestimmteste von der Hand wies, so sprach man sich von beiden Seiten für die Erbauung einer Brücke aus und die Gemeinde erklärte sich im Einverständnisse mit dem zugezogenen Techniker ausdrücklich für die Herstellung einer steinernen Brücke. Zugleich bat jedoch die Gemeinde zu diesem Brückenbau umGewahrung cinerBeihülfe von400 Thlr. ausStaats- cassen, indem der auf 691 Thlr. 14 Gr. 3 Pf. veranschlagte Ko stenaufwand, zu welchem der Rittergutsbesitzer freiwillig einen Beitrag von 75 Thlr. verwilligt hatte, ihre Kräfte über ¬ steigen werde. Ausdrücklich aber erklärte die Gemeinde Inhalts des diesfalls aufgcnommenen Protokolls, daß sie in Voraus setzung einer angemessenen Beihülfe Seiten des Fisci die Ueber brückung des dahlner Baches nach Kräften ins Werk setzen wolle. Der Bezirksamtshauptmann verwendete.'sich für die von der Gemeinde Cavertitz gebetene Beihüife und auf beifälligen Vortrag der KreiSdirection zu Leipzig erklärte sich das Ministe rium des Innern geneigt, der Gemeinde Cavertitz eine Unter stützung von 250 Thlr. zu bewilligen, dafern die Ge ¬ meinde sich verbindlich erkläre, mit dieser Beihülfc eine steinerne Brücke und wo möglich noch im Jahre 1840 aufzuführen. Die Gemeinde Cavertitz bat, die zugesagte Beihülfe der 250 Thlr. um 50 Thlr. zu erhöhen, verpflichtete sich aber zufolge des über die diesfallsige Erklärung aufgenommenen Protokolls ausdrücklich, die in Frage befangene steinerne Brücke nach dem entworfenen Anschläge auch dann unweigerlich herzustellen, wenn ihr die anderweit gebetenen 50Thlr. nicht gewahrt werden sollten. Auf Verwendung der Kreisdirection ist hierauf die Beihülfe aus Staatscassen bis auf 300 Thlr. erhöht und sonach dem Suchen der Gemeinde deferirt worden, so daß dieselbe nun um so mehr an die geschehene Zusage gebunden war. ReftrentAbg. Jani: JchwilldenBerichtnichtganzvorlesen; es scheint mir aber daraus vollständig hervorzugehen 1) daß der Weg ein Communicationsweg ist, 2) daß cs der nächste Weg ist, indem der andere Weg, auf welchem die Communication ge nommen wurde, wenn großes Wasser war, nicht nur ein bloßer Privatweg, sondern auch weiter ist, als der gegenwärtig in Frage befangene, und 3) daß die Gemeinde sich für verbindlich erklärt hat, die Brücke zu bauen; und hat sie dies gethan, nun so wird sie dieselbe auch wohl bauen müssen. Abg. Scholze: Es scheint mir doch sehr arg, wenn eine Gemeinde soll auf einer Stelle eine neue steinerne Brücke bauen, wo der Anschlag über 1000 Thlr. ist, und wo vorher gar keine war. Ich weiß eine ähnliche Stelle in meiner Gegend, wo der selbe Fäll vorkam, und wo bei dem geringsten Regenguß kein Mensch durch den Fluß konnte, ja es sind Menschen dort vemn-
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