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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Gesammtwillen des Volkes zu repräsentiren nicht geeignet ge wesen, erfolgt sei. Zwar solle damit keineswegs behauptet wer den, als ob alle aus jener Zeit herrührende Gesetze schlecht und unzweckmäßig seien, da vielmehr.das Gegentheil durch Beispiele sich erweise. Allein auf das Wahlgesetz möge dies um so weni ger Anwendung leiden, als ein organisches Gesetz dieser Art, wenn es auf einer volksthümlichen Basis beruhen solle, auch durch volksthümlichen Beirath zu Stande gebracht sein müsse. Wolle man dies aber auch nicht zugestehen, so komme doch bei unserm Wahlverfahren noch hinzu, daß seine Aufstellung in die Ueber- gangsperiode aus der Feudalzeit in den Constitutionalismus falle, aller Erfahrung entbehrt und zudem mit einer gewissen Eile habe ins Leben gerufen werden müssen. Daß die damaligen Stände dies selbst gefühlt, beweise die an vielen Orten vorkommende Andeutung, wie sie nur etwas Provisorisches zu gründen im Begriff stünden und etwas Tüch tiges aufzustellen erst spatere Erfahrungen geeignet sein würden. Um aber den Beweis über die Mangelhaftigkeit unseres Wahlgesetzes auf den Grund seiner Entstehung zu vervollständi gen, brauche man nur noch darauf Beziehung zu nehmen/wie die vormaligen Stände wegen mancher Grundsätze dieses Gesetzes, z. B. daß die Wahlberechtigung in activer und passiver Hinsicht an Grundbesitz gebunden sei, selbst nicht einerlei Meinung gewe sen, indem nicht allein die Städte, sondern auch eine große Mi norität der Ritterschaft das dermalen gültige Princip ausdrücklich gemißbilligt hätten. Doch man habe nicht nöthig, auf die Art und Weise, wie unser Wahlgesetz entstanden, zurückzugehen, um dessen Mängel nschzuweisen; man dürfe nur die fehlerhaften Grundsätze, auf welche es basirt sei, selbst beleuchten. Wenn nun aber ein gutes, auf möglichst breiter Grundlage ruhendes Wahlgesetz für einen constitutionellen Staat fast ebenso wichtig sei, als die Constitution selbst, da die Inslebenführung und Ver wirklichung der letztem durch eine tüchtige Repräsentation des Volkes bedingt werde, so sei es Pflicht für Jeden im Volke, darauf hinzuwirken, daß die Lücken des Wahlgesetzes ergänzt und dasselbe von allen illiberalen und unzweckmäßigen Grundsätzen und Be stimmungen gesäubert würde. Da übrigens er, der Antragsteller, von der Ansicht ausgehe, die Ständeversammlung könne, wenn sie die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit einer Revision un seres Wahlgesetzes theile, ihren darauf gerichteten Wunsch der hohen Staatsregierung nicht ganz allgemein hinstellen, sondern müsse gewisse Punkte, die einer Abänderung bedürftig schienen, namentlich bezeichnen, so habe er selbst mehre solche Punkte her vorgehoben , um dadurch einesteils feinen Antrag mehr zu be gründen, anderntheils aber auch für die Prüfung eine ungefähre Unterlage zu gewähren. Maßgebend solle diese Hervorhebung durchaus nicht sein. Die hohe Kammer werde durch diese Spe- cialisirung nicht verhindert, einzelne der von ihm als bedürftig einer Abänderung bezeichneten Bestimmungen des Wahlgesetzes auch fernerhin bestehen zu lassen, oder bei einem Anträge an die hohe Staatsregierung auch noch andere als unzweckmäßig zu bezeich nen und hinzuzufügen. Anlangend nun die einzelnen Ausstellungen selbst, so fährt der Antragsteller in seiner Entwickelung fort, könne er für einen entschuldbaren Mangel des Wahlgesetzes 1. die Bestimmung nicht anschen, daß das Volk nach Ständen re- präsentirt werde und hiernach auch die Wahlen stattsinden müßten. Allerdings sanctionire dieses System unsere Verfassungs urkunde in Z. 68 selbst. Allein wenn dieselbe auf der andern II. 99. Seite Gleichheit vor dem Gesetz ausspreche, so gerathe sie solcher gestalt mit sich und mit den Grundsätzen wahrer Constitutionajlität in offenbaren Widerspruch. Es heiße das nichts Anderes, als die ehemalige feudalständische Vertretung, welche man eben da durch, daß man sie aufgehoben, für unpassend erklärt habe , fort setzen, da in einem constitutionellen Staate nur zwei Gewalten denkbar seien, Regent und Regierung auf der einen, das Volk aber auf der andern Seite, und zu diesem letztem gehörten eben sowohl Arme und Geringe, als Reiche und Vornehme. Solle in dieser Beziehung eine Aenderung eintreten, so müsse freilich die Vkrfaffungsurkunde selbst einer Modisication unterworfen werden. Erkenne man aber auf der einen Seite die Unrichtigkeit des darin aufgestellten Princips und auf der andern Seite die Möglichkeit einer Abänderung nach Maßgabe der in §. 152 selbst dafür aufgestellten Regeln an, so sei ein solcher Einwand zwar kein Hinderniß; indeß stelle er, der Beantragende, der verehrten Kammer ganz anheim, inwieweit sie hierauf ein besonderes Ab sehen richten wolle. Angenommen aber auch, jedoch nicht zugegeben, daß eine Abänderung des Bestehenden in dieser Hinsicht zur Zeit noch bedenklich falle, angenommen zugleich, daß wenigstens die active Wählbarkeit — das Recht, zu wählen, sich vertreten zu lassen — nach Ständen, wie sie die Vcrfassungsurkunde vorschreibe, aus zuüben sei, so sei es doch ganz gewiß 2. ein unrichtiges Princip, daß auch diepassive Wählbarkeit — das Recht, gewählt zu werden, Andere zu vertreten — nach drei verschiedenen Ständen executirt werde. Denn nicht zu gedenken, daß, wenn man einmal statuire, cs sollen in einer Versammlung von Volksvertretern die verschiedenen Stände des Landes reprä- sentirt werden, dann diese Versammlung noch aus vielen andern Ständen, als Geistlichen, Aerzten, Soldaten, Handwerkern u. s. w. zusammengesetzt sein müßte, so hemme es auch die Frei heit der Wahl auf eine mit dem constitutionellen Systeme ganz unverträgliche Weise. Es sei eine ganz irrthümliche Ansicht, daß nur der Mann des betreffenden Standes die Interessen desselben zu vertreten ver möge, während schon unsere eigene kurze Erfahrung das Gegen theil beweise, ohnehin auch der Standpunkt, auf welchen ein Ab geordneter sich stellen müsse, ein viel höherer sei. Nicht Sonderinteressen, sondern das Wohl des ganzenLandessolle er befördern und im Auge haben. Dazu komme, daß, wenn auch anfangs und beim Eintritt Sachsens in den Bereich des constitutionellen Lebens ein Grund vorgelegen hätte, noch ein besonderes Augenmerk auf die Sonderinteressen zu richten, dieser Grund nunmehr, nachdem man auf den bishe rigen Landtagen bemüht gewesen, diese verschiedenen Interessen auszugleichen, fast schon gänzlich in Wegfall gekommen sei, oder, soweit dies noch nicht der Fall, doch die Aufrechthaltung des der- maligen Verhältnisses wenigstens keine freundliche Aussicht dar biete. Hiermit in genauer Verbindung stehe 3. die Bestimmung in tz. 95 des Wahlgesetzes, daß für jeden Abge ordneten des Bauernstandes als besonderes Erforderniß vorge schrieben sei, daß er „ das landwirthschaftliche Gewerbe oder ein Fabrikgewerbe auf dem Lande als Hauptgewerbe treibe". Könnte man glauben, daß die besondere Berücksichtigung der Landwirth- schaft zu dieser Bestimmung geführt habe, so sei diese eineS- 1*
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