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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Heils auch schon durch die Rittergutsbesitzer vertreten, andern- theils aber ja auch erlaubt, Fabrikherren zu wählen, wenn sie nur auf dem Lande wohnten. Und diesen habe man doch ein von der Landwirthschaft verschiedenes Interesse beigemessen, indem man sogar für die Vertretung des Handels - und Fabrikstandes besondere Bestimmung getroffen habe. Fern sei es von ihm, dem Antragsteller, zu verlangen, der achtbare Stand der Land bewohner solle auf seine Standesgenossen bei der Wahl eines Abgeordneten keine Rücksicht nehmen. Er solle es, er könne es, auch wenn jene hemmende Beschränkung Hinwegfalle. DieWahl sei eine Sache des Vertrauens. Hätten also zufällig die Wähler eines gewissen Distritts zu einem Manne, wenn er auch nicht ihr Standesgenosse sei, Vertrauen, so dürften sie in seiner Wahl nicht behindert sein; aber siesollten darumnicht einen Andern wählen, wäre es nicht ihr eigener Wille. ! Ganz fehlerhaft sei 4. die durch das Wahlgesetz gebotene Beschränkung der Wähler hin sichtlich der Person des zu wählenden Abgeordneten auf ihren Wahlbezirk. Sehr ost treffe es sich, daß dieselben innerhalb dieses Wahlbezirks denjenigen, den sie zum wahren Volksver treter für geeignet hielten, nicht finden könnten, wenigstens nicht glaubten zu finden, und daß sie zu einem Manne, welcher in einem andern Wahlbezirke wohne, größeres Vertrauen hätten. Sollten sie nun genöthkgt werden, ihrem Vertrauen Fesseln an legenzulassen? Vielleicht werde auch derjenige, den die Wäh ler des einen Bezirks sich ausersehen, aber nicht wählen dürf ten, von demjenigen Bezirke, in welchem er wohne, nicht ge wählt, weil er erst dahin versetzt worden oder weniger gekannt sei; sonach gehe er für einen langen Zeitraum dem öffentlichen Wirken verloren. Warum solle daher der Deputirte nur aus dem eigenen Wahlbezirk gewählt werden dürfen? Habe er etwa nur diesen Bezirk, nur Localinteressen zu vertreten? Nein. Er sei Vertreter des ganzen Landes, nicht blos derer, die ihn ge wählt. Andere Constitutionen sprachen dies mit ausdrücklichen Worten aus. Denn nachdem z. B. die des Königreichs Würt- lemberg §. 147 disponirt habe: „die Wahlmänner eines Krei ses , eines Oberamtes oder einer Stadt sind in Ansehung der Per son des Abgeordneten nicht auf ihren Wahlbezirk beschrankt; sie können auch einem anderswo imKönigreiche wohnenden Staats bürger ihre Stimme geben rc.", heiße cs in H. 155: „ Der Ge wählte ist als Abgeordneter, nicht des einzelnen Wahlbezirks, sondern des ganzen Landes anzusehen." Aehnlichcs finde sich in der Verfassungsurkunde von Baden. Man wende zwar gegen diese Art der Wahlfreiheit ein, daß heraus einem fremden Bezirke Gewählte die Local- und beson- dern Interessen seiner Wähler nicht so genau kenne, daher auch nicht so zu berücksichtigen vermöge, wie der, welcher mit Letz tem in einem Bezirke zusammen wohne. Allein, abgesehen da von, daß, wie schon erwähnt, eine Vertretung von eigentlichen Local- und Sonderintercssen gar nicht stattsinde und nicht statt finden solle, so könne und werde der Gewählte auch nicht unter lassen, in Fällen, wo separate Fragen seines Wahlbezirks zur Sprache kämen, sich vorher durch seine Wähler über die Sach verhältnisse genau unterrichten zu lassen. Eben darum freue man sich auch anderwärts, daß man eine solche Beschränkung nicht habe. Endlich sei ja auch, wenn dieselbe nicht stattsinde, gar nicht geboten, daß die Wähler außerhalb ihres Bezirks ge hen müßten. Hätten sie befähigte Männer oder wo llten sie Keinen außerhalb des Bezirks, nun so würden sie aus ich - rem Bezirk wählen. Nur gebunden sollten sie nicht sein, frei müsse die Wahl fein. In gleichem Grade unhaltbar sei 5. das Verlangen des Wahlgesetzes, daß, mit geringen Ausnah men in den Städten und bei dem Handels - und Fabrikstande, die passive Wählbarkeit lediglich an die Ansässigkeit des zu Wählen den gebunden sein solle, gleichsam als ob nur die Scholle zur Vertretung des Landes geschickt und tüchtig mache. Hierdurch würden oft die intelligentesten und mit wissenschaftlicher Bildung vor Anderen ausgerüsteten Männer von der Wählbarkeit blos deshalb ausgeschlossen, weil sie nicht auch eine Hufe Landes be saßen. Man möge nicht einwenden, daß der Grundbesitz haupt sächlich bei der Besteuerung betheiligt sei und daher gegen mög liche Ueberlastung Garantien haben müsse. Denn es lasse sich dagegen vor allen Dingen anführcn, daß, soweit die Erfahrung aller konstitutionellen Staaten reiche, diejenigen, welche durch ihre Intelligenz in einer Kammer Platz gefunden, grade nicht weniger, ja in der Regel viel mehr bedächtig gewesen seien, wenn es gegolten, das Volk zu belasten. Dann solle ja auch dem Grundbesitze die Berücksichtigung gar nicht entzogen, vielmehr ihm die a c tive Wählbarkeit allein oder doch vorzugsweise ein geräumt werden. Er werde sich keinen Deputaten wählen, von dem er nicht die Ueberzeugung habe, daß er bei Bewilligung von Abgaben sorgfältig und gewissenhaft zu Werke gehe. Auch nö- thige ja den Wähler mit Grundbesitz Niemand, daß er einen Be sitzlosen wählen solle. Es könnten sein, und seien namentlich bei uns in Sachsen, auch unter den Grundbesitzern Manner, die je der Kammer zur Zierde gereichten. Aber es solle nur nicht die Wahl beschrankt, derjenige, welcher durch geistige und Mora lische Tüchtigkeit sich gewissermaßen ein Anrecht auf Gleichstel lung mit Andern erworben, nicht ausgeschlossen sein. Am aller wenigsten möge es aber für passend erklärt werden, daß sogar der Umfang des Besitzthums, welches ein zu Wählender haben solle, daß ein sogenannter Census vorgeschrieben sei, ohne wel chen von Niemandem präsumirt werden solle, daß er edlen Sinn, Uneigennützigkeit und Patriotismus genug besitze, um die Inter essen des Landes vertreten zu können. Diese letztere Bestimmung sei noch dazu 6. oft gar nicht ausführbar, weil cs an Besitzungen , von welchen der vorgeschriebene Census zu entrichten, an einzelnen Orten gänzlich fehle. Namentlich sei in dieser Beziehung durch die Er mäßigung der Grundabgaben, welche seit dem Eintritt der Con stitution stattgefunden, die Zahl der Besitzungen, welche durch den Betrag der auf ihnen ruhenden Staatslasten ein Recht zur activen und passiven Wählbarkeit gewährten, noch mehr vermin dert und mancher Grundbesitzerauf solcheWeise erst neuerdings in die Claffr der Nichtwählbaren versetzt worden, obwohl er bei dem Erscheinen desWahlgcsetzes wahlberechtigt gewesen und sein Guts- complex noch der nämliche wie damals sei. Müsse man nun für den Grundbesitz wünschen und hoffen, daß derselbe in Ansehung seiner Lasten noch mehr erleichtert werde, so stelle sich die.Noth- wendigkeit einer Herabsetzung des dermalen gültigen Census um so dringender dar, als entgegengesetztenfalls der Kreis der Wäh lenden und Wählbaren, also die Wahlfreiheit selbst, noch mehr beengt werden würde, oder am Ende nur noch die subsidiarischen Bestimmungen in §§. 57 und 83 Platz ergreifen könnten. Für eine Minderung des Wahlcensus spreche überdies das Beispiel aller deutschen constitutionellen Staaten. So sei in Bayern zum Wahlmann und Abgeordneten selbst in der Classe verStädte und Märktesowchl wie der Landeigenthü- mer ohne Gerichtsbarkeit jeder Grundbesitzer wählbar, welcher ein nutzbares Eigcnthum habe, von welchem ein Steuersimplum
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