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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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die Zusammensetzung der Ständeversammlung aus Abgeordneten aller Theile des Landes für nölhig, so sei kein Grund zu finden, welcher diese Ansicht rechtfertigen könnte. Abgesehen von dem Beispiel anderer Staaten, wo die Beschränkung der Wahl der Abgeordneten auf gewisse Bezirke nicht bestehe, so würde es doch den Wählern freistehen, ihren aus einem andern Wahlbezirke oder aus einem andern Landestheile gewählten Abgeordneten mit In struction im Interesse ihres Bezirkes zu versehen und von ihren Verhältnissen genau zu unterrichten. Jene Bestimmung be schränke die Wahlfreiheit zu empfindlich, als daß sie länger für einen intelligenten und in der politischen Bildung vorwärts- schreitenden Staat für angemessen gehalten werden könnte. Träte der Fall ein, daß die Wahlmänner eines Wahlbezirkes die geeig neten Subjekte innerhalb ihres Bezirkes nicht zu finden glaubten, vielmehr Vertrauen zu einem Manne in einem andern Bezirke hätten, so gehe, werde derselbe in letzterm nicht gewählt, sein Wirken für den Landtag verloren. Auch könnte der sehr fähige Abgeordnete eines Wahlbezirks bei seinem ständischen Wirken sich auf irgend eine Weise das Mißfallen seiner Wähler durch nothwendiges Anstoßen gegen persönliche Interessen zugezogen haben, und würde er daher in seinem Wahlbezirke nicht wieder gewählt, so werde er gänzlich außer Wirksamkeit gesetzt, denn vermöge obiger Bestimmung könnte er auch in einem andern Wahlbezirke nicht gewählt werden. Allein nicht blos jene Beschränkung, sondern auch 2. die Bedingung, daß die Wahl eines Abgeordneten, mit einigen wenigen Ausnahmen, lediglich an den Grundbesitz, an die Ansäs sigkeit, an einen bestimmten Census gebunden sein solle, sei ein hauptsächlicher Uebelstand unseres Wahlgesetzes. Nur Intelli genz und edler Sinn, verbunden mit Uneigennützigkeit, könnten die Ansprüche lösen, welche das Volk an seine Vertreter mache. Das Wahlgesetz lasse aber nicht einmal in dem Grundbesitze freie Wahl, sondern stelle einen Census, einen gewissen Umfang des Grundbesitzes, fest und räume daher der Ansässigkeit den Vorzug vor der Intelligenz und moralischen Bildung ein. Abgesehen indeß hiervon, so wäre die Festhaltung eines bestimmten Cen sus nicht ausführbar, weil seit dem Erscheinen des Wahlgesetzes bedeutende Steuerveränderungen eingetreten seien, Vetter zuletzt wegen des nicht mehr zu erreichenden Census blos die Vorschrif ten der §§. 57 und 83 des Wahlgesetzes noch Anwendung leiden könnten. Eine fernen' Beschränkung und ganz gegen die Principien einer freien Wahl der Abgeordneten aus dem Volke sei 3., daß nach der Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes be treffend, vom 30. Mai 1836 zu §> 18 eventuelle Wahlen zulässig sein sollen. Denn die Zulassung eventueller Wahlen begünstige einen leichteren Sinn bei den doch mit hohem, der Wichtigkeit der Sache angemessenem Ernste vorzunehmenden Wahlhandlungen, auch begründe sie einen indirekten Einfluß der Negierung auf die Wahlen selbst. Ein endlicher Mangel in den bestehenden gesetzlichen Be stimmungen sei 4. darin fühlbar, daß die Negierung für den Fall des Ausscheidens eines als Stadtverordneter gewählten Abgeordneten wegen des Verlustes der E gen'chafr als Stadtverordneter andere Grund sätze befolge, als die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften ent hielten. Denn wenn nach den in dem Wahlgesetze ausgesproche nen Grundsätzen der Abgeordnete mit dem Verluste seiner Ei genschaft als Stadtverordneter sofort ausscheiden müsse, so be folge demnach die Regierung eine andere Ansicht insofern, als sie die passive Wählbarkeit, ungeachtet des Verlustes der Eigenschaft als Stadtverordneter, noch fortbestehen lasse, wenn nur der be treffende Abgeordnete ein jährliches Einkommen von 400 Tha- lern nachweisen könne. Da indeß ein solches jährliches Einkom men gesetzlich nur dann die passive Wählbarkeit gewahre, wenn sich der Inhaber besonders zur Wahl als Abgeordneter anmelde, so entbehre die Anwendbarkeit jener Maxime noch der gesetzlichen Sanktion. Gelangend nunmehr zu D, der vom Advocat v. Bertling zu Leipzig und 104 Mitunterzeichnern eingereichten Petition, so verbreitet sich deren genereller Theil in folgender Maße: Die in Betreff der Wahl der Abgeordneten in konstitutio nellen Staaten bestehenden Bestimmungen seien auf die Errei chung der Zwecke des konstitutionellen Staatsorganismus von so großem Einflüsse, daß ein Jeder, der es mit dem Wohle seines Vaterlandes redlich meine, darauf sein sorgfältigstes Augenmerk richten und auf Abänderung der diesfalls etwa geltenden unange messenen Vorschriften hinzuwirken für Pflicht halten müsse. Möge es immer auch eine Maxime der Gesetzgebungspolitik sein, die getroffenen gesetzlichen Bestimmungen nicht so bald zu an dern, so sei doch einesthcils eine solche Maxime wohl nur in sol chen Fällen für richtig anzuerkennen, wo über die Vorzüglichkeit und Dringlichkeitvon Abänderungen noch Zweifel obwalteten, an- derntheils könnte jene Maxime auch deshalb nicht so uneinge schränkte Geltung beanspruchen, als dieselbe offenbar jeder Ver besserung hindernd in den Weg treten würde. Ihr Vorherrschen würde den Sieg der Politik, der Macht und der vorgeblichen Nutzungsprincipien über die Grundsätze des Rechts herbciführen und allem dem sich entgegenstellen, was die neuere Zeit den Völ kern, um sic nicht länger in Unmündigkeit zu erhalten, gewährt habe. Man habe aber auch bisher in unserer Gesetzgebung nicht einmal d a jene Maxime befolgt, wo blos höhere Inte ressen, keine Grundsätze des öffentlichen oder Privatrechts, eine Abän derung kürzlich erst erlassener Gesetze und Verordnungen zu erhei schen schienen, wie z. B. bei der Abänderung des Ablösungsge setzes (Gesetz vom 14. Juli 1840), des Communalgardenman- dates(Gesetzvom25. Juni 1840),des Brandversichcrungsgesetzes (Gesetz vom 11. Juli 1840), des Jnstanzengesetzes (Gesetz vom 13. Januar 1839) u. s. w. Sie, die Petenten, hielten daher in dieser Beziehung die Statthaftigkeit des Antrags auf Abände rung unseres jetzigen Wahlgesetzes für vollkommen gerechtfertigt, und vor Entwickelung dessen, was ihnen in den Bestimmungen jenes Gesetzes tadelnswerth erscheine, beriefen sie sich vor Allem auf das eigentliche Wesen und den Zweck jeder Volksrepräsenta- livn. In ihr hätten sich die Wünsche und Bedürfnisse des Vol kes rein und ungetrübt zu offenbaren; sie sei das Organ, durch welches sich die Stimme der Staatsbürger innerhalb der den Re präsentanten eingeräumten Comp.'kenz ausspreche. Das Wahl gesetz, nach dessen Bestimmungen blos sich verfassungsmäßig die Stimme den Volkes offenbaren könne, würde ein desto zuver lässigeres Mittel zur Darlegung dieser Stimme sein, je weniger es den Kreis der Stimmberechtigten und Wählbaren beenge, auf der andern Seite aber auch als desto trügerischer sich darstellen, je größere Schranken es herbeiziehe. Diese Ueberzeugung theilten die geachtetsten Staatsrechtslehrcr. Klub er, öffentliches Recht des deutschen Wundes §. 280, Anm, c der 4. Aufl. Zachariä, 40 Bücher vom Staate, Bd, 2, S. 301.
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