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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 99. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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bewohner und der des Handels und Fabrikwesens, nicht aber namentlich der Stand der zumeist unangesessenen Gelehrten und Künstler vertreten wird. Auf den ersten Anblick scheint es ein wahrhafter Mangel zu sein, daß neben dem Landbaue, sowie der Industrie, oder dem Gewerbe und dem Handel, gleichsam den Wurzeln und dem Stamme des Staatsbaums, nicht auch die Aeste und die Blüthe, die voraussetzlich höchste religiöse, wissen schaftliche und künstlerische Bildung, also die Intelligenz, einer besonderen Würdigung sich nicht erfreut, da doch civilisirte Staaten ein geistiges Princip zu ihrer Leitung erheischen. Gegen ständlich kann aber eine Vertretung der Intelligenz nicht genom men werden, denn sie gehört zu den persönlichen Eigenschaften, und eine auf sie als vorherrschend denkbare Richtung könnte zu dem Extreme führen, eigenthum- und interesselose Buchgelehrte und im Gebiet der Phantasie lebende Künstler, welche eine andere Welt als die wirkliche anbauen, und mit keiner der den Staat bil-' denden Bürgerclassen in unbedingtem Zusammenhänge stehen, auch von etwaigen Erschütterungen im Staate kaum berührt werden, verlangen zu wollen. Intelligenz ist aber, wie gesagt, unerläßliches Erforderniß fürjedeKammer. Doch wenn das eigene Interesse des Volksvertreters mit dem des Vaterlandes eng ver bunden ist und hierzu sich intellektuelle persönliche Fähigkeit'ge sellt, so ist gewiß die practischste und wirksamste, mithin sicherste und würdigste Repräsentation vorhanden. Daß eine solche in allen Lheilen, wenn sie noch nicht durchgängig bestünde, sich fort und fort mit der allgemein vorschreitenden religiösen, geistigen und politischen Bildung in unserm Vaterlande ergänzen und er höhen werde, ist wohl eine gerechte Erwartung. Eigentlich wird nach §. 68 der Verfassungsurkunde nur der Grundbesitz und das Gewerbe, Land und Stadt, vertreten. Ein solches allgemeines Auffassen führt wohl zu dem Nichtigen. Und mag auch dem Handel- und Fabrikwesen eigenthümliche Natur beigelegt werden, insonderheit das letztere seinen Sitz zwischen Stadt und Land theilen und das Gewerbe nicht mehr allein städtisch sein, so wird doch immer, wie der Ackerbau auf dem Lande, die Industrie und der Handel in den Städten die wesent liche Heimath behalten, mithin hier auf die Vertretung des Ganzen sich einfach zurückführen. Die wahre Befähigung zur Landstandschaft beruht aber auf möglichster Unabhängigkeit des Willens und auf möglichster Kenntniß der einzelnen und gesummten Landesverhältnisse. In welchen Bestandtheilen aller Staatsbürger in der Regel Beides vereinigt am zuverlässigsten zu finden sei, darauf muß der die Zusammensetzung der Kammer bildende Hauptgedanke beharren. Zudem verschwindet in der landständischen Instruction der Be griff des gesonderten Standes. Diese Instruction gibt allein der Eid §. 82 in Verbindung mit tz. 78 der Verfassungsurkunde, nichts Anderes. Ein Jeder hat bas unzertrennliche Wohl des Königs und des Vaterlandes nach seinem besten Wissen und Gewissen möglichst zu befördern. Somit werden alle Mitglieder der Ständeversammlung wahre Repräsentanten des gesammten Volkes und Vaterlandes. Ob diese Ansichten sich bewähren, ob die Petitionen durch gängig in diesem Sinne und nach solchem Ziele streben, das ist eben hier Vorfrage. In einiger Beziehung sagen die Petitionen selbst, daß das Bestehende in gesetzlichem Boden wurzele und noch zur Zeit zu schonen sei, insonderheit wo Zweifel obwalteten und soweit die Veränderung unserer Verfassungsurkunde herbei geführt werden würde. , Hiermit stimmt aber die Deputation völlig überein, und ob wohl sie ebenso wenig wie bei dem Wahlgesetze einiges Ueberlegen II. 99. hegt, daß dieVerfaffungsurkunde dieVerbesserung wahrer Uebel- stände durchaus nicht hindere, da sie vielmehr hierzu in §. 152 selbst den Weg zeigt, so will es ihr doch als ein ganz besonderer Vortheil erscheinen, wenn der noch jugendliche Baum auf alle Weise geschont und unangetastet sein Weitergedeihen gefördert würde, damit er vor Allem tiefere Wurzeln indem ihm zugehöri gen Boden, in dem Marke des Volkes, in dessen Ueberzeugung schlagen könne, was aber nicht hindert, der Ausbreitung seiner Aeste Raum zu geben. Demnach beantwortet, die Deputation die sich eingänglich gestellte Frage generell dahin, daß sie nicht für zeit- und zweck mäßig erachte, diejenigen Punkte zur Berücksichtigung zu em pfehlen, welche die Verfassungsurkunde selbst ändern wollen, wohl aber sich verpflichtet halte, diejenigen zu bevorworten, welche unnöthige Hemmnisse und Ungewißheiten hinsichtlich der Wahlen beseitigen und zu mehrer Verbreitung des constitutionellen Lebens dienen können. Präsident v. Haase: Ich erwarte, ob Jemand im Allge meinen über diesen Gegenstand sprechen will, bevor wir zur spe- ciellen Berathung desselben übergehen. Abg- Lobt: Nur aus dem Grunde habe ich um das Wort gebeten, weil eipe der Petitionen, welche zu der heutigen Ver handlung Veranlassung gegeben haben, von mir ausgegangen ist. Es ist die Frage, welche uns heute zur Entscheidung vor liegt, eine sehr wichtige, ja eine der wichtigsten, denn es handelt sich darum, die Mangel, welche sich in dem jetzt bestehenden Wahlgesetze vorsinden, zu besprechen und nach Befinden durch Beschlußfassung abzuändern, also dazu beizutragen, daß unser Wahlverfahren auf eine richtigere Basis geführt werde. Ich meinestheils muß bekennen, daß mir ein gutes, auf liberaler Grundlage beruhendes Wahlgesetz noch viel wichtiger erscheint, als die Constitution selbst; denn eine mangelhafte Constitution kann bei dem Bestehen eines guten Wahlgesetzes geändert werden, weil ein gutes Wahlgesetz die Garantie gibt, daß die Kammer stets im Sinne des Volkes zusammengesetzt sein werde, während umgekehrt die beste Constitution, wenn daneben ein mangelhaf tes Wahlgesetz besteht, nicht immer von der Kammer selbst so ge handhabt wird, wie vielleicht zu wünschen wäre. Daß aber unser dermaliges Wahlgesetz unter die vorzüglichen eben nicht gehört, ist gewiß, ist nicht allein meine Meinung, sondern ist die Meinung vieler Andern im Volke. Die Deputation hat zwar in dem allge meinen Lheile ihres Berichts das Gegentheil aufgestellt und den Beweis hiervon aus der Qualität der zeitherigen Ständeversamm lung entnommen; eigentlich hätte aber wohl zunächst nicht sowohl von der Standeversammlung, als nur von der Volkskammer, die bei dieser Frage allein betheiligt ist, gesprochen werden sollen. Meine Petition hat auch die erste Kammer gar.nicht im Auge gehabt, und ich werde daher auch heute nicht von der ersten Kammer spre chen. Zu leugnen ist nun allerdings nicht, daß unsere zweite Kammer auch bei dem zeitherigen Wahlgesetz einen nicht unver dienten Ruf sich erworben hat, und ich würde namentlich großes Unrecht thun, wenn ich von der dermaligen zweiten Kammer nur irgend Etwas sagen wollte, was derselben zum Nachtheil gerei chen könnte. Sie hat.gezeigt, daß allerdings die Möglichkeit 2 *
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