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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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BZ29 die DeMtati« hinlängliche Anregung Ku haben, insonderheit auch wegender relativen Beziehung, Ak Punkt X. und XI. um StaatsvegieMng die beste Wissenschaft haben, auch ist ihr von allen Abgeordneten, mithin auch von deren Stellvertretern, die Beziehung zur Kammer im Betreff hes regelmäßigen Ausschei dens bekannt. Dennoch erscheint es um des gleichmäßigen Ver fahrens willen Nützlich, überhaupt wegen dek uttdorherzuseyenden Veranlassungen zu Zwischenwahlen bestimmte, möglichst um fassende Principien zu erlangen, und es geht solchcmnach das Gutachten der Deputation dahin: die hohe Staatsregierung um Feststellung solche« Grund sätze zu ersuchen. König!. CommlssarV. Günther: Ich erlaube mir zu be merken, welches die Ansichten der Negierung über diesen Gegen stand sind. Da §. 69 der Verfaffungsurkunde und §. 18 des Wahlgesetzes muri für den Fall des gänzlichen Ausscheidens eines A b g e o rdn e ve n, wenn dasselbe entweder während des Landtags, Vder kurz vorher erfolgt, der Veranstaltung einer neuen Wahl -entgegenstchen, so hat sich die Regierung, wenn unter denselben Wevhältnisstn das Ausscheiden eines Stellvertreters erfolgt ist,'für verpflichtet gehalten, jederzeit die Wahl zur Stellver tretung .vorzunehmen, und hat davon zur Zeit nur in einem Falle abz-ugehsn' Veranlassung gehabt, der bei dem gegenwärtigen Landtage vorkam, wo die Erledigung so spät eintrat, daß eine MM Wahl vor Ablauf des Landtages nicht zu Stande kommen konnte, und wo der Neugewählte vor dem nächsten ordentlichen Landtage nach der bestehenden Neihefolge wieder hätte austreten müssen. Es ist auch darüber der geehrten Kammer Eröffnung geschehen und diesfalls kein Widerspruch erfolgt. Hiernach stellt sich der Grundsatz, den die Regierung befolgt, ganz einfach so dar, daß die neue Wahl eines Stellvertreters in der Regel vorzu nehmen sei, wenn sie sich nicht offenbar als eine vergebliche dar stellt. Speziellere, in eine Casuistik eingehende Grundsätze ver- 'wag die Negierung En so weniger aufzustellen, -als die geehrte Deputation selbst sagt, daß üninvr der concrete Fall die Gründe zur Entschließung näher an die Hand geben müsse. Ohnedem handelt es sich von Fällen, die entweder kurz vor dem Landtage, oder während desselben eintreten, wo also der Landtag selbst stets Gelegenheit gibt, sich über etwaige Zweifel zu verständigen. Also speciellere Grundsätze, als den erwähnten, wird die Regie rung nicht aufzustellen vermögen. Dieser aber ist im Gesetz schon begründet. Ntferent Abg. Hensel: Bei diesem und dem folgenden Punkte hat sich die Deputation ausdrücklich an §. 69 der Ver fassungsurkunde gehalten und nur hinsichtlich der Ausführung einige Erläuterungen für wünschenswert!) erachtet. In gedach ter §. 69 heißt es nämlich : Der Stellvertreter tritt in Fällen zeitiger Abwesenheit oder Behinderung des Abgeordneten ein, im Falle des Todes oder gänzlichen Austritts aber für die Dauer des Landtags nur dann, wenn ein fllcher Fall erst während das Landtags, oder so kurz vor demselben staitgefunden hat, daß zu einer neuen Wahl keine Zeit übrig ist; außerdem ist eine neue Wahl, söwöhl eines Abgeordneten, als eines Stell vertreters, vorzunehmen. Als Regel an sich ist das gewiß voll ständig genug; allein wenn man bedenkt, welche Mannigfaltig keit von Gründen Swifchenwchlen veranlassen können, so glaubte II. IVO. entsprechende Festsetzungen anzusuchen. Präsident V. H a a se: Es scheint, daß Niemand Mehr über diesen Punkt sprechen wolle. Ich gehe daher zUr Fragstellung über, und frage die Kammer: ob sie den von der Deputation an empfohlenen Antrag stellen wolle?— Einstimmig Ja. Referent Abg. Hensel: Es lautet der Bericht der De putation weiter: Im Zusammenhänge hiermit steht zu XI. ' der Wunsch für Bestimmung einer kürzesten Frist zur Vornähme neuer Wahlen in den durch Z. 69 derVerfaffungsurkunde bezeich neten Fällen. Diese sind doppelter Art, nämlich wenn ein Ab geordneter gänzlich ausscheidet, ») erst wahrend des Landtags, oder b) kurz vor demselben. Vornehmlich im letztem, aber auch im erstem Falle, ist zu Möglichster Entfernung des Umstandes, daß eine Lücke in der Reihe der Kammermitglieder entstehen könne, die Hinführrmg der relativen Bestimmung auf eine norMirte Frist wünschens- werth, keineswegs aber die Einschränkung gedachter §. 69 auf den erstem Fall, weil mit diesem der andere fast von gleicher Be deutung dann ist, wenn die Veränderung in der Person des Ab geordneten in den Anfang eines Landtags fallt, abgesehen daboN, daß die Verfassungsurkunde abzuändem sein würde. Es kommt aber auch hier der zurückgelegte Theil der Dauer der Futt-ction des Abgeordneten in Erwägung; denn wenn ein Kammermitglied während oder zwischen der Zeit des ersten oder zweiten Landtags von seiner Wahl an stirbt, oder sonst unfähig wird, so kann kein wesentliches Bedenken vorwalten, denn die Vornahme der neuen Wahl wird zu jeder Zeit angemessen sein. Mithin ist für die vorliegende Frage hauptsächlich beachtungswörth, wenn ein sol cher Fall einen Abgeordneten trifft, welches im dritten Jahre sei ner Function steht, und es mag wegen des Princips der in der zweiten Kammer vorherrschenden Veränderung kein sonderliches Gewicht darauf gelegt werden, daß vielleicht der- Stellvertreter des ausgeschiedenen Abgeordneten schon bei einem Theile der Sessionen mitgewirkt hat; denn ereilt einen solchen alleinstehen den Stellvertreter ein Hinderniß, so kann kein rechtzeitiger Ersatz erfolgen. Nach einer neulich Seiten eines königlichen Herrn Commissars abgegebenen Erklärung hedarf man zur Wahl eines Abgeordneten oder Stellvertreters einer zehnwöchlgen Frist, Mit hin würde ein Zeitraum von etwa drei Monaten zur Norm dafür dienen können, ob das vor einem Landtage oder in dessen Anfänge eingetretene Ausscheiden eines Abgeordneten in gedachter Bezie hung durch neue Wahl einflußlos zu machen, oder ob diese Wahl nicht erst noch vorzunehmen sei. Die Deputation hofft demnach, daß die verehrte Kammer einen an die hohe OtaatsreMrung zu bringenden Antrag: daß eine solche Fristfeststellung erfolgen Möge, zu dem ihrigen erheben werde. König!. Cvmmissar 0. Günther: Ich habe hierüber fol gende Erläuterungen zu geben. Nach der 69-§. derVerfassungs-. urkunde und der 18. des Wahlgesetzes soll die Wahl eines neuen Abgeordneten anstatt eines vor dem Beginnen des Landtages aus geschiedenen erfolgen, wenn zu einer neuen Wahl noch Zeit übrig ist. Der Zweck des von der geehrten Deputation vorgeschlagenen Antrages ist die nähere Bestimmung der Frage, ob eben noch 2
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