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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Zeit übrig sei? und ihr Vorschlag geht dahin, deshalb eine Frist von drei Monaten zu bestimmen. Diese Frist müßte also vorn Lage des Beginnens des Landtages zurückgerechnct werden, und zu dieser Berechnung müßte man den Tag des Beginnens des Landtages wenigstens drei Monate vorher wissen. Es ist aber lediglich die allerhöchste Entschließung, von welcher nach §. H5 der Verfassungsurkunde die Zeit der Einberufung des Landtages abhängt, und diese kann nicht durch eine Bestimmung darüber be schränkt werden, wie lange vorher eine solche zu erfolgen habe. Demnach scheint die Feststellung einer solchen Frist schon deshalb unthunlich, weil es an einer Basis zu ihrer Berechnung fehlt. Es wird vielmehr lediglich, nach Maßgabe der ungefähren Kenntniß der Regierungsbehörde von der Absicht des Regenten, auf dem pflichtmäßigen Ermessen derselben beruhen müssen, ob sie glaubt, daß zu einer neuen Wahl noch Zeit übrig sei. Wenn sie nun Grund hat, zu glauben, daß vor drei Monaten der Landtag nicht werde eröffnet werden, so wird sie eine n.ue Wahl anordnen. Hätte sie aber die Wahl unterlassen, weil sie glaubte, daß der Be ginn des Landtages zu nahe fei, als daß solche zu Stande gebracht werden könne, und cs verzögerten unerwartete Ereignisse den Be ginn des Landtags bis zu drei Monaten, so würde sie sich einer Verantwortlichkeit auch dann nicht ausgesetzt glauben, wenn eine solche Fristbestimmung bestünde. Hieraus scheint zu erhellen,daß die Bestimmung einer Frist einestheils unthunlich, anderntheils unnöthig sein würde. Abg. Todt: So ganz angesprochen hat mich die Erläute rung des Herrn Commissars denn doch nicht. Ich will dahinge stellt sein lassen, ob dieFestsetzung einerFrist nicht möglich, oder, wie es bezeichnet worden ist, nicht nöthig sei. Es kann sein, daß der Beginn des Landtags sich nicht immer mit Bestimmtheit ange ben läßt. Wenn sich dem Uebelstande aber nicht durch eine Frist feststellung abhelfen läßt,, so möge man andere Bestimmungen treffen, durch welche die Zweifel hinsichtlich des vorliegenden Punktes beseitigt werden. Grundsatz muß es immer sein, daß die Wahl der Volksdeputirten von dem Einflüsse der Regierung möglichst frei bleibe. Wenn also keine gesetzliche Bestimmung ge troffen wird, wodurch alle Zweifel in der vorliegenden Bczi-Hung beseitigt werden, so kann an eine Aufrechthaltung dieses Grund satzes gar nicht gedacht werden. Ich komme demnach immer wie der darauf zurück, daß es, wenn gesetzliche Bestimmungen nicht vorhanden sind, die Regierung ganz in der Hand hat, einen Stellvertreter, der ihr gerade genehm ist, zum Landtage einzube rufen, oder, je nachdem das Gegentheil stattfind t, eine neue Wahl zu veranstalten. Ich möchte es aber in das bloße Ermessen der Regierung nicht gestellt wissen, ob eine neue Wahl zu veran stalten sei oder nicht. Geht es nicht durch Festsetzung einer Frist, so mag in Erwägung genommen werden, auf welche andere Weise dieseAweifel beseitigt werden können. Daß aber Etwas geschehen müsse, davon bin ich fest überzeugt. Staatsminister v. Zeschau: Ich gebe zu, daß ein großer Theil der g setzlichen Bestimmungen überhaupt auf Mißbrauch berechnet ist; es scheint mir aber, die letzte Andeutung des Herrn Abg. Todt gehe etwas zu weit, wenigstens liegt in einem solchen Mißtrauen ein ungegründcter Vorwurf gegen ine Regierung. Was die Sache und namentlich die festzustellende Frist betrifft, so glaube ich, daß dann, wenn cs dazu kommen sollte, statt des Census in Geld gewisse Steuereinheiten festzusetzrn, die vorlie gende Frage für die Folge weniger wichtig sein wird, als jetzt, denn sie ist es jetzt besonders deshalb und zugleich schwierig, weil dermalen zu den Wahlen so viel Zeit erforderlich ist, indem man allerdings 3 Monate vorher nicht genau wissen kann, zu welcher Zeit der Landtag zu eröffnen sein werde. Anders würde sich aber die Sache gestalten, wenn künftig die Steuereinheiten den Wahl- censuS bildeten; denn dadurch erlangen wir ziemlich feste Listen der Wahlberechtigten, sowohl in activcr als in passiver Hinsicht, und cs können Veränderungen nur durch Dismembrationen oder Vergrößerungen der Güter und durch veränderte Personalver- hältniffe der Besitzer.verursacht werd,n. Immer scheint es mir jedoch unthunlich, eine bestimmte Frist, wie sie die geehrte D pu- tation beantragt, festzusetzen, und ich bemerke nochmals, daß, wenn ein kürzerer Z itraum zu den Wahlen erforderlich ist, solche Falle, w'e man sich hierbei gedacht hat, viel weniger cintrcten körmen, als bei dem jetzt so schwierigen und largdau.rnden Wahlgeschast denkbar sind, Abg. Todt: Zur Erläuterung muß ich mir die Bemerkung erlauben, daß dek Herr Finan Minister meine früheren Bemer kungen bei der allgemeinen Debatte nicht gehört hat, da er eben nicht gegenwärt'g war. Ich habe kein Mißtrauen gegen die Organe der jetzigen Regierung ausgesprochen, habe aber erinnert, daß die Organe wechseln, und daß daher auch der jetz'ge Zustand sich ändern kann. Uebrigens bin ich auch der Ansicht, daß man in der Wahrung der Volksrcchte nicht sorglich genug sein kann. Präsident v. Haase: Wenn N emand weit.r das Wort ergreift, so werde ich an die Kammer die Aage stellen: ob sie dem von der Deputation bei Punkt XI. gestellten Anträge ihre Zu stimmung gebe? — Gegen 1 Stimm-' Ja. Referent Abg. Hensel: Der gutachtliche Theil des Berichts fährt so fort: Wenn ferner zu XII. ein geringerer oder größerer Theil der Sümmberechtigtcn oder Wähler zu irgend einer Zeit, oder auch denkbarcrweise alle Wäh ler bei Gelegenheit ihrer Zusammenberufung zur Wahl, über diese und die Verhältnisse der Wahlcandidaten, theils zu Erreickung einer möglichst guten, theils zu Vermeidung einer ungewissen oder eventuellen Wahl, sich befragen und besprechen, so kann hierin an sich am wenigsten etwas wirklich Strafbares gefunden werden. Will dies irgend eine Bebörde hindern, so ist es unrich tig, gewiß ab-r, daß sie es nicht ganz! ch zu unterdrücken vermag, oder daß sie bei dem Streben hiernach schädliche Heimlichkeit ver anlaßt. In einem solchen Sinne wird also tz. I l des Wabl- g-setzes nicht auszulegen, vielmehr, wenn dieses geschehen sollte, sie lieber ganz zu beseitigen sein, da schon strafbare Verabredung selbst unter nur zwei Personen durch das Criminalgesetzbüch be troffen nird. Ebengcdachre §. des Wahlgesetzes setzt aber einen gesetzwidrigen Zusamm-mrnr und eine Verabredung zu unlau- t rm Zweck voraus. Beides ist zu mißbilligen, und strafbare Wahlumtriebe sind Anlaß und Alge« Es gibt aber die in Frage
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