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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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sinnen kann, mir ein Beispiel angegeben hat, wornach ein sol cher Mißgriff einer Behörde stattgefunden hat, daß sie den ein berufenen Wählern den Zusammentritt zu einem gemeinschaft lichen Mahle durchaus nicht gestatten wollte. Präsident 0. Haase: Es scheint, als ob Niemand mehr über diesenPunkt sprechen wolle, und ich frage also: ob die Kam mer nach dem Gutachten der Deputation bei der hohen Staats regierung eine authentische Erläuterung der angezogenen Stelle der N. Z. des Wahlgesetzes beantragen wolle? — Gegen 2 Stimmen Z a. Referent Abg. Hensel: Der Bericht sagt: Zu XIII. Die Festsetzungen in den HZ. 22 und 56, 1, » und c des Wahlgesetzes: daß zur Wählbarkeit besonders erforderlich sei die dreijährige Dauer des Besitzes eines Grundstücks, und bei den nach dem Vermögen oder Einkommen oder dem Abgabenbetrage wählbaren Individuen, daß sie seit drei Jahren Staatsangehörige seien, oder ihren wesentlichen Aufenthalt in der betreffenden Stadt gehabt, oder beziehendlich ihr Gewerbe seit drei Jahren betrieben haben, hält die Deputation für sehr zweckmäßig, weil eine solche Zeitdauer theils die bessere selbstständige Begründung des Ver trauens in den Wählern begünstigt, theils der Spekulation durch Scheingeschäfte für die Wahl zum Abgeordneten begegnet. Uebrigens enthalten die ZH. 22 und 56 selbst schon Ausnahmen für diejenigen, welche ein anderes Grundstück der betreffenden Classe unmittelbar vorher lange genug besessen, oder ihre Grund stücke und Gewerbe durch Erbschaft erlangt haben, nicht minder . sind nach H. 60 die Mitglieder der Stadträlhe, Stadtgerichte und Stadtverordneten auch in dieser Beziehung von einer besonder« Bedingung frei. Die Deputation hält daher die Aufhebung obiger Bedin gungen zu einer Bevorwortung für ungeeignet. Präsident 0. Haase: Ist die Kammer bei Punkt XIII. einer Ansicht mit der Deputation? — Gegen I Stimme Ja. Referent Abg. Hensel: Ferner spricht sich die Deputation weiter gehend aus: Wohl mag zu XIV. dem Wunsche für bessere Zusammensetzung der städtischen und bäuerlichen Wahlbezirke entgegengesetzt werden, daß dieselbe nicht anders, als nach einer Auflösung der zweiten Kammer möglich sei, wenn nicht Theile der zu verändernden Bezirke in einer gewissen Zwischenzeit unvertreten sein sollen. Allein die sem Uebelstande dürste durch eine organische Erklärung zu begeg nen sein. Und mag auch überhaupt die vollkommene 'Abrundung der Wahlbezirke im Allgemeinen große Schwierigkeiten haben, so ist deren Ausführung bei einzelnen Bezirken gewiß zu ermöglichen. Da nun eine solche Maßregel an und für sich sehr ansprechend ist, doch die Deputation nicht genügjich zu übersehen vermag, ob wahre Vorthelle hiermit erreicht werden können, so bevorwvrtet sie diesen Punkt in der Art: daß er der hohen Staatsregierung zur Erwägung em pfohlen werden möge. König!. Commiffarv. Günther: Wenn dieser Antrag der Staatsregierung zur Erwägung empfohlen wird, so wird sie nicht ermangeln, in Berathung zu ziehen, ob bei dem einen oder andern Wahlbezirke sich wirklich eine Verbesserung ausführen lasse. Im Allgemeinen aber muß, wie auch die geehrte Deputation aner kannt hat, bemerkt werden, daß es kaum möglich sein dürfte, die Eintheilung der Bezirke so zu machen, daß sie nicht noch Aus stellungen und Wünsche zuläßt. Die jetzt bestehende Einthei lung beruht auf einer sehr reiflichen Erwägung, und es fragt sich, ob eine Abänderung und Verbesserung auf der einen Seite nicht größere Uebelstände auf der anderen Seite herbeiführe. Es ist z.B. angeführt worden, daß zu einem Bezirkegeschlagene Städte zu weit auseinander lägen und daher nicht Bekanntschaft genug zwischen den Bewohnern dieser Städte stattfände. Allein wie ist das zu andern? Mehr als 20 städtische Wahlbezirke können nicht gemacht werden. Liegen nun nicht einige volkreichere Städte beisammen, so bleibt Nichts übrig, als mehre wenn auch entferntere kleinere Städte zusanmrenzufchlagen. Acndert man die jetzige Abtheilung, so wird eine neue denselben Uebclstand mit sich führen. Noch zwei Umstände will ich bemerken, welche bei einer Umgestaltung der Wahlbezirke besonders zu erwägen sind. Den einen hat die geehrte Deputation selbst schon angcdeutet, daß nämlich eine solche Umgestaltung kaum erfolgen könnte ohne gleichzeitige allgemeine Erneuerung der Wahlen, also Auflösung der Kammer; denn außerdem konnte der Fall eintreten, daß bei succesfiven Wahlen mehre Landtage hindurch einige Lheile des, Landes bei keiner Wahl, andere doppelt concurrirt hätten; es- könnte z. B. vorkommen, daß in der Kammer aus derselben Stadt zwei Abgeordnete säßen. Das Eine wie das Andere, daß ein Landestheil gar nicht, oder daß er doppelt vertreten sei, würde die Regierung mit dem Erforderniß der konstitutionellen Reprä sentation nicht vereinbar finden können, und sie vermag nicht ab zusehen, wie diesem Uebelstande durch eine organische Erklärung abzuhclfen sei. Ein zweiter Umstand, den man bei der jetzigen Bezirkseintheilung gerügt hat, ist die zum Theil stattfindende Unbekanntschaft der Stimmberechtigten eines Wahlbezirks unter sich. Dies ist aber ein Uebclstand, der in Folge der mehrmals stattgefundenen Concurrenz bei den Wahlen sich jetzt wenigstens einigermaßen ausgeglichen hat, während er bei einer neuen Ein- theilung von Neuem eintreten würde. Ich wiederhole aber, daß die Regierung gern in Erwägung ziehen werde, ob sich Etwas thun lasse; nur kann ich nicht zu große Hoffnung in dieser Be ziehung machen. Secretair v. Schröder: Ich habe eine Anfrage an den Herrn königl. Commiffar stellen wollen, die sich aufdasVer- hältniß bezieht, welches in einem Landestheile vorkommt, der mir bekannt ist. Da hat man nämlich die bäuerlichen Wahlbezirke so zusammengesetzt, daß man in den einen Bezirk alle unmittel baren Amtsdorfschaften, in den andern Bezirk aber alle Patri- monialgerichtsdorfschaften genommen hat, trotz dem, daß diese Dörfer in jenem Bezirke ganz in einander laufen. Nun kommt aber der Fall vor, daß seitdem Patrimonialgerichtsbarkeiten ab getreten worden sind, und cs sind also die früher dahin gehörenden Dörfer nicht mehr Patrimonialgerichtsdörfer, sondern Amtsdörfer.
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