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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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sie die Wählbarkeit» entweder im Allgemeinen, oder für die Classe oder den Bezirk, für welchen sie gewählt worden, verlieren. Die selbe Paragraphe beschränkt im Schlußsätze dasRechtderWieder erwählung auf die Fälle sub b und c., das ist einmal, bei Ernen nung und Beförderung im Hof- oder Staatsdienste, und dann bei Auflösung der Kammer. Sie setzt also bei -» nicht blos das Erlöschen des bei der Wahl zunächst in Frage gekommenen Titels der Wählbarkeit voraus, sondern das totale Erlöschen aller Eigen schaften der Wählbarkeit für die Classe oder den Bezirk. Denn sie kann nicht die Absicht gehabt haben, .daß Jeckand wegen des Verlustes eines Titels der Wählbarkeit ganz verlustig werden solle und nicht, ungeachtet er andere Titel für sich hat, wieder gewählt werden könnte. Da also diese Grundsätze nur die Aus führung der. in der Verfassungsurkunde enthaltenen Vorschrift sind, so rpird es nicht einer weiteren Hinausgabe dieser Grund sätze bedürfen. Stellv. Abg. Gehe: Es scheint mir sehr peinlich, ein Eh renrecht unvcrschuldeterweise zu verlieren, insofern nämlich das Wahlrecht auf dem Besitze e ncs Ehrenamtes beruht, bestehe dies nun in einer Assessur bei dem Ctadtrathe oder dem Stadtgerichte, oder in dem Amte eines Stadtverordneten. Es scheint mir schmerzlich, die Wählbarkeit dadurch zu verlieren, daß dieses Ehrenamt seine Endschaft erreicht, was es früher erreichen kann, ehe ein Abgeordneter seine ständische Laufbahn verlassen möchte. Ich würde mich dafür verwenden, daß solche Wahlberechtigte auch nach ordnungsmäßig:r und ehrenhafter Entlassung von diesen Aemtern, welche vielleicht nur deshalb aufgegeben werden, weil man nur 3, 6 bis 9 Jahre dazu verpflichtet ist, das Ehren amt fortzuführen, die active und passive Wählbarkeit behalten möchten, ünd nicht mit Aufgabe des csmmunlichen Amtes aus der Wahlliste wieder gestrichen würden. Abg. v.Zez schwitz: Dies versteht der geehrte Abgeord, nete doch wohl nur insofern, wenn noch eine anderweite Qualifi, cation der Wählbarkeit vorhanden ist? St.llv. Abg. Gehe: Insofern wenige Personen von dem Rechte Gebrauch machen, sich nach der Höhe des Einkommens, oder nach Capitalbesitz als Unangestffene anzumelden, wie dies in Leipzig und Dresden wenigstens der Fall ist, wo der Zahl nach nur unbedeutende Anmeldungen stattgefunden haben, und wo man geneigt ist, Anmeldungen für ehrgeiziges Vordrängen zu halten, möchte ich selbst in Ermangelung der Anmeldung die ehrenhafte Entlassung aus dem betreffenden Amte als hinreichend zur Fortdauer des Wahlrechtes betrachtet wissen. Referent Abg. Hensel: Die Ansicht, welche der Herr Abg. Gehe aus^prach, ist der jetzigen G setzgebung widerspre chend, und dürfte kaum aufrecht zu erhalten sein. Das hat übr'gens die Deputation nicht bezweifelt, daß die Grundsätze, welche die Regierung jetzt in der fraglichen Beziehung befolgt, vollkommen den vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen ent sprechend sind; nur glaubte sie, den Anspruch, welchen das Volk überhaupt auf deren Bekanntmachung hat, anerkennen zu müs sen, und deshalb diesen Antrag stellen zu dürfen, damit die Be ¬ denken, welche dieserhalb austauchen, und die selbst in der Kam mer Debatten veranlaßt haben, beseitigt werden. Königl. Commissar v. Günther: Ich muß um das Wort bitten, um zu bemerken, wie doch unmöglich verlangt werden kann, daß die Regierung alle ihre Grundsätze über Auslegung und Anwendung der Gesetze besonders veröffentliche, und darauf würde dieser Antrag hinausgehen. Abg. Todt: So ganz unzweckmäßig dürfte der Antrag der Deputation doch nicht sein. Ich bin der Meinung, daß es sich weniger nm eine Auslegung oder Anwendung, als um eine wei tere Ausführung der Verfassungsurkunde handelt, und es dürfte doch zweckmäßig sein, gesetzliche Bestimmungen darüber hinaus zugeben, zweckmäßig um deswillen, damit man der Handhabung und Anwendung dieser- Grundsätze versichert sein könne. Ist die Art, wie die Bestimmungen der Verfassungsurkunde weiter aus geführt werden sollen, nicht ges tzlich sanctionirt, nicht formell auf dem Gesetzeswege promulgirt, so kann Niemand dafür ste hen, daß in spateren Zeiten nicht eine andere Auslegung an die Stelle der jetzt angenommenen trete. Um dies zu vermeiden, und Willkürlichkeiten in Bezug auf die Wahlen, Willkürlichkei ten in Bezug auf die Einberufung und Nichteinberufung von Volksdeputirten abzuschneiden, scheint es mir unbedingt crforder-. lich, daß die Herausgabe dieser Grundsätze erfolge. Abg. Lzschucke: Nur eine Aeußerunz des königlichen Herrn Commissars veranlaßt mich, das Wort zu ergreifen. Es hat derselbe bemerkt, daß die Ansicht, welche von der Regierung ausgestellt worden sei, sich auf die §.71 beziehe. Ich glaube, aus dieser Paragraphe könnte man das Gegentheil entnehmen. Ich will nicht darüber einen Principstreit erregen, es aber nur be merken, damit man nicht glaubt, daß von allen Seiten die Ansicht des Herrn Negierungscommissars getheilt wird. Es heißt in der §. 71: „wenn sie die Wählbarkeit entweder im Allgemeinen oder für die Classe oder den B zirk, für welchen sie gewählt worden, verlieren." Das kann Nichts weiter heißen, als: wenn sie die Qualification, die sie wahlfähig gemacht hat, verlieren, sind sie ihrer Function überhoben. Von dem Willen des Gewählten kann es nicht abhangen. Wenn also Jemand als Stadtrarh oder Stadtverordneter gewählt worden ist, so kann er nur in dieser Eigenschaft die Stelle eines Abgeordneten bekleiden, und er hört, wenn er aus dem Stadtrath oder der Sladtverordnetenschast austritt, auf, Mitglied der Kammer zu sein. Königl. Commissar v. Günther: Ich habe zu bemerken, daß die Negierung die Worte : „Wählbarkeit im Allgemeinen" nicht so auslegt, wie der geehrte Abgeordnete, sondern daß sie darunter diejenige Qualification versteht, die jeder Abgeordnete, erwöge einer Classe und einem Bezirke angehören,-welchen er wolle, haben muß, also das gehörige Alter, christliche Religion, Unbescholtenheit des Rufes ic. Secretairv. Schröder: Ich wollte nur ein paar Worte mir auf eine Aeußerung d»s Herrn Abg. Gehe erlauben. Nach der Meinung des Herrn Abg. Gehe, daß alle diejenigen, welche nach unserm Wahlge'ctze als Unangesessene gewählt werden lönnen, als Mitglieder d-s Stadlralhs, des Siadtgerichts, als
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