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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Mtz insonderheit die kn Veranlassung der dieserhalb einge- reichten Petitionen bevorworteten Punkte beziehendlich in Erwägung und Berücksichtigung zu nehmen, die Ergeb nisse aberdernächsten Ständeversammlung, insoweit er forderlich , durch einen Gesetzentwurf mitzutheilen. Präsident V. Haase: Es wird nunmehr noch über diesen Schlußantrag zu sprechen sein. Ist die Kammer mit dem Schluß antrage der Deputation einverstanden? — Einst immigJa. Präsident v. Haase: Ich werde nunmehr unter Namens aufruf die Frage stellen: Will die Kammer die bei der Berathung des eben vorliegenden-Berichts beschlossenen Anträge an die hohe Staatsregierung bringen?— Diese Frage wird von sämmtlichen 68 anwesenden Abgeordneten mit Ausnahme eines (des Herrn v. Thielau) mit I a beantwortet, und das Resultat der Abstim mung den wieder eintretenden Regierungscommissarien bekannt gemacht. Präsident v. Haase: Wir gehen nun auf den zweiten Ge genstand der heutigen Tagesordnung über, auf den Bericht der ersten Deputation über den Gesetzentwurf, die durch das neue Grundsteuersystem bedingten Abänderungen der Gesetze über Ab lösungen und Gemeinheitstheilungen, ingleichen über Zusammen legung der Grundstücke betreffend. Referent Secretair v. Schröder: Das allerhöchste Decretlautet so: Se. Königliche Majestät lassen dengetrcuenStänden in den Anlagen den Entwurf zu einem Gesetz, die durch das neue Grundsteuersystem bedingten Abänderungen der Gesetze über Ablösungen und Gemein heitstheilungen, ingleichen über Zusammenlegungen der Grundstücke betreffend, nebst den dazu gehörigen Erläuterungen und Gründen zugehen, und sind ihrer Erklärung hierauf in Huld und Gnaden gewärtig, womit Sie den getreuen Ständen jederzeit wohl beigethün bleiben. Dresden, den 30. März 1843. Friedrich August. Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. Der Eingang des Gesetzentwurfs lautet: Wir Friedrich August, von Gotttes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. finden, mit Rücksicht auf die Einführung des neuen Grundsteuersystems, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, folgende Abänderungen der Gesetze vom 17. März 1832 über Ablösungen und Gemeinheitstheilun gen, und vom 14. Juni 1834 über Zusammenlegung der Grund stücke für nöthig. Die allgemeinen Motivesagen: Die Einführung des neuen Grundsteuersystems kann auf die fernere Anwendbarkeit der beiden Gesetze: über Ablösuugep nnd Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832 und über Zu sammenlegung der Grundstücke vom 14. Juni 1834 nicht ohne Einfluß bleiben. Insonderheit müssen dabei zwei Eigenthümlich- keiten des neuen Grundsteuersystems wirksam sein: der Wegfall des bisherigen steuerrechtlichen Unterschieds zwischen ge schlossenen Gütern und walzenden Grundstücken einerseits, und andererseits die Besteuerung alles Grundbesitzes im Lande nach einheitlichen Grundsätzen. Die erstere dieser beiden Rücksichten verliert jedoch dadlirch viel von ihrem Einflüsse, daß Her AnteA- schied zwischen geschlossenen Gütern und walzenden Grundstücken^ seines Wegfalls in steuerrechtlicher Beziehung ungeachtet, nach, den Bestimmungen 55,60,151 und flgd. des mittelst Decrets vom 2. Januar dieses Jahres vorgelegten Gesetzentwurfs, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen bi-- treffend, ingleichen des mittelst Decrets vom-17. Februar dieses Jahres vorgelegten Gesetzentwurfs, die Theilbarkeit des Grund-. eigenthums und die Anlegung neuer Nahrungen betreffend, in privatrechtlicher Beziehung, sowie in Bezug auf die Beschränkung der Dismembrationsfreiheit bcibehalten worden ist, und daher zwar seine bisherige steuerrechtliche Grundlage und Bedeutung, nicht aber alle fernere Wirksamkeit verliert, und der Gebahrung mit den geschlossenen Gütern und ihrer Zerschlagung andere, als die bisherigen Grenzen gesetzt werden. Mit Rücksicht auf diese in der Gesetzgebung bevorstehenden Veränderungen wurde daher auch eine Revision der obgedachten beiden Gesetze nöthig. Sie gehörte nicht in allen BeziehunHey m den Bereich des neuen Hypochekengesetzes; in andern dahon sticht getroffenen mußte sie zum Gegenstand einer besonder» Gesetzvor lage gemacht werden, und zwar um so mehr, als das bereits im Entwürfe vorliegende neue Hypothekengesetz, worin die für das selbe sich eignenden Rücksichten auf die obgedachten beiden agra rischen Gesetze allenthalben genommen worden sind, erst mit einem spätem Zeitpunkte in Wirksamkeit treten wird, als das neue Grundsteuersystem, und daher zugleich etwaigen Ungewißheiten über das in der Zwischenzeit geltende Recht zu begegnen war. Abgesehen nämlich von den in dem Entwürfe zum Hypo thekengesetze bereits berücksichtigten und ausdrücklich bestätigten Bestimmungen der obgedachten beiden Gesetze, erledigen sich manche andere Bestimmungen derselben, namentlich die 15, 16 und 18 des Ablösungsgesetzes bei Einführung des neuen Grundsteuersystems dadurch von selbst, daß mit demselben die bisherige Steuerfreiheit des Gemeindeeigenthums und des Rittern gutsbodens, ingleichen die Ritterpferde und Donativbeiträge, sowie die Quatembersteuern in Wegfall kommen. Dagegen versteht es sich, da der ß. 154 des Ablösungsge setzes in Betracht kommende Unterschied zwischen geschlossenen Gütern und walzenden Grundstücken durch die künftige Gesetzte-, bung nicht in Wegfall kommt, sondern nur modisicirt wird, von selbst, daß diese Bestimmung, sowie die in Z. 6 des Zusammen legungsgesetzes ihre Anwendbarkeit und Gültigkeit behält, nur- mit dem Unterschiede, daß künftighin die Frage über die walzende Eigenschaft der Grundstücke nicht mehr nach den Steuerkatastern, sondern nach den Grund- und Hypothekenbüchern zu entscheiden sein wird. Auch die §. 40 des Zusammenlegungsgesetzes enthaltene Bestimmung, daß bei einer Zusammenlegung die auf jedem zur Abtretung gelangenden Grundstücke haftende Pertinentialqualität oder walzende Eigenschaft mit übergeht, behält ihre fortwährende Gültigkeit; nur werden diese Eigenschaften künftighin lediglich nach den Einträgen in die Grund- und Hypothekenbücher zu be- urtheilen sein. Es hat sich daher bei der Revision der mehrgedach ten beiden Gesetze ergeben, daß zur ausdrücklichen Berücksichti gung in dem vorliegenden Gesetzentwurf nur die in demselben an gezogenen Bestimmungen übrig bleiben. (Staatsminister v. Zeschau tritt ein.) Der Bericht lautet in seinem allgemeinen Theile dahin: Der vorliegende Gesetzentwurf hat den Zweck, eine Ver stimmung des Ablösungsgesetzes, ingleichen eine Vorschrift des
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