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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 101. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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besitz hinzunimmt, und daß die bäuerlichen Abgeordneten es sich wohl überlegen möchten, ob sie unter diesen Umstanden ihre Zu stimmung zu dem Deputationsvorschlage geben könnten. Abg. v. Thielau: Es ist schon mehrfach bei der frühem Berathung die Ansicht ausgesprochen worden, als gehe aus dem allgemeinen Rechte, welches jeder Staatsbürger, auf gleiche Be rücksichtigung seiner Interessen von Seiten der hohen Staats regierung habe, das besondere Recht hervor, unbedingt zu ver langen, den bäuerlichen und Nittergutsbesitz in einem Credit- vereine zu verschmelzen. Was diese Folgerung anbetrifft, so muß ich sie leugnen, und habe auch in einer frühern-Sitzung be merkt, daß ich sie nicht zugestehen kann. Werden Sie annehmen können, daß, weil die Stadt Dresden eine Sparkasse hat, auch jede Stadt im Lande eine haben müsse, wenn sie auch keine Ga rantie leisten kann; oder daß, wenn sie sie wegen mangelnder Garantie nicht haben könne, sie verlangen könnte, daß Dresden für sie Garantie leiste? Es gibt, wie im gewöhnlichen, so auch im Staatsleben Verhältnisse, wo ein Theil der Staatsbürger sich Bortheile erwerben kann, die der andere nicht hat; bei der gleichen Fragen kommt es nur darauf an, ob dem andern Theile Nachtheil dadurch entsteht, oder dessen Interessen dadurch verletzt werden. Man geht hier Seiten Einiger offenbar zu weit, man beschränkt die persönliche Freiheit, blos um sein eignes specielles Interesse mit zu verfolgen. Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß die Ritterschaft, oder ich will lieber sagen, die Besitzer der Rittergüter im ganzen Königreiche das Recht haben, sich zu einem Creditvereine zu cvnstituiren. So gut wie in den Städ ten Leihanstalten re. errichtet worden, so gut der Staat alle mög lichen Actiengcsellschaften bestätigt hat, ebenso gut können auch die Rittergutsbesitzer das Affociationsrecht für sich in Anspruch nehmen, insofern sie vom Staate Nichts weiter verlangen, als die Consirmation und die andern Gesellschaften gewährten Rechte. Diesen Leihanstalten und sonstigen Gesellschastsvereinen sind aber nun vielfache Privilegien gewährt worden, ohne die Stände versammlung zu fragen, und nach diesen Vorgängen vindicire ich der hohen Staatsregierung das Recht und die Pflicht, den crb- landischm und andern Creditvereinen gleiche Begünstigungen zu gewähren. Die Ursache, warum die Deputation den Vorschlag gemacht hat, ist keine andere, als der Wunsch, dem bäuerlichen Grundbesitz wahrhaft zu prospiciren, und ich gestatte mir, die bäuerlichen Abgeordneten in unserer Versammlung aufmerksam zu machen, daß es, ihr eignes Interesse und das Interesse des kleinen bäuerlichen Grundbesitzes erfordere, wo möglich eine Ver einigung auf diesem Landtage zu erzielen, und den Vorschlag der Deputation anzunehmen. Meine Herren, es ist ganz gewiß, daß der bäuerliche Grundbesitz allein einen Creditverein noch nie errichtet hat, nie errichten kann, und daher auch nie errichten wird, daß also der Zutritt des größern Grundbesitzes im Lande ganz unbedingt dazu gehöre, um eine solche Anstalt zu be gründen. Müssen Sie nun wünschen, meine Herren, um selbst eine solche Anstalt zu erlangen, daß der ritterschaftliche Grundbesitz einem solchen Verein beitrete, so glaube ich, daß dar aus zurGenüge hervorgehe, daß Sie Bedingungen stellen müssen, welche derselbe annehmlich finden kann, und daß Sie es daher von ihm abhängen lassen müssen, ob und in wie weit derselbe es in seinem, das heißt dem Interesse der Anstalt finden könne, daß der bäuerliche Grundbesitz mit ausgenommen werde. Darauf ist der Vorschlag der Deputation berechnet, und was wird die Folge sein, wenn derselbe nicht angenommen wird? Die Folge wird die sein, daß die hohe Staatsregierung erst Unterhandlun gen mit den ritterschaftlichcn Conventen pflegen und selbst erst Erörterungen anstellen muß, ob und in wie weit der bäuerliche Grundbesitz zugczogen werden könne. Gesetzt nun, dieses ge länge der Negierung, die Rittergutsbesitzer, welche doch nicht ge zwungen werden können, den Verein nach Willkür irgend Je mandes zu bilden, zu einer Aufnahme der bäuerlichen Besitzun gen zu bewegen, so vergeht darüber nicht allein Zeit, die in die sem. Augenblicke sehr kostbar ist, sondern es ist mehr als wahr scheinlich , daß der Wunsch der Kammer überhaupt gar nicht er reicht werde; denn sollte die Regierung sich auf dergleichen Be schlüsse beschränkt halten, so kommt er gar nicht, hält sie sich nicht für beschränkt, so kommt er ohne Zuziehung der Bauern zu Stande. Keineswegs, meine Herren, folgt aber aus dem Vor schläge der Deputation, daß der kleinere bäuerliche Grundbesitz nicht zugezogen werden soll. Die Aeußerung im Berichte der außerordentlichen Deputation der ersten Kammer gibt dazu nicht den geringsten Anhalt, an und für sich ist es nur eine Meinung, die dort ausgesprochen worden ist, und nicht ein Beschluß der er sten Kammer. Zweitens ist die Ansicht um deswillen unhalt bar, weil, wenn einmal der Verein constituirt worden ist, derselbe späterhin leichter ausgedehnt werden kann, als wenn er gleich an fangs zu weite Grenzen sich steckt, das scheint mir zweifellos. Ohne Vorhandensein eines constituirten Vereines hat die hohe Staatsregierung kein Organ, mit welchem sie unterhandeln kann, und daß sie unterhandeln muß, geht daraus hervor, daß nicht der Staat, sondern Privaten den Verein cvnstituiren; nun ist noch kein Verein bäuerlicher Grundbesitzer zusammengetreten, mit wel chem sie unterhandeln könnte. Es müssen erst Leute da sein, welche den Creditverein gründen, und dies ist die Ritterschaft der Erblande. Schließen sie sich an, so haben künftig die bäuerli chen Grundbesitzer ein gleiches Recht, dafür zu stimmen, daß der kleine Grundbesitz zugezogen werde, ein Recht, welches sie ver lieren, wenn sie jetzt nicht diesen Moment ergreifen, um bck- zutreten. Warum, meine Herren, wollen Sie sich diesem Vor schläge entgegensetzen? Sie fürchten, es möchte Ihnen von Ih ren Committenten der Vorwurf gemacht werden, Sie hätten nur daraufgesehen, daßJhreGrundsiücke, diegrößtentheils lOOSteuer- einheiten an Werchschätzung haben, zugezogen würden; aber die Landtagsblätter werden doch Ihren Committenten das Gegentheil darlegen, daß Sie gerade nur dadurch ihren Vortheil berücksichti gen konnten. Man hat sich darauf bezogen, daß in der Ober lausitz der kleinere Grundbesitz zugezogen worden sei. Ich habe, meine Herren, schon bemerkt, daß dort das Verhältnis; ein ganz anderes ist, als in den Erblanden. Der bäuerliche Grundbesitz hat in der Oberlausitz denselben Anspruch als der ritterschaftliche auf die zu diesem Unternehmen zu verwendenden Fonds; auch ist
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