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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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sich als unzweifelhaft gemeinnützig ausweisen, gleiche oder ähn liche Begünstigungen nicht gewähren möge. Das kann die Meinung der Kammer nicht sein, und so bin ich der Überzeu gung, daß es besser ist, wenn wir bei unscrm früheren ganz un schädlichen Beschlüsse stehen bleiben. Abg. Sachße: Nach dem soeben gefaßten Beschlüsse kann es allerdings ziemlich unschädlich sein, ob bei dem Antrag beharrt wird oder nicht. Wenn gemeinnützigen Anstalten dergleichen Begünstigungen ertheilt und die Creditvereine als solche betrach tet werden sollen, so ist der Beschluß des Beharrens dem Gut achten der Deputation keineswegs so widersprechend. Ich werde zwar mit der Deputation und ihrem Anträge stimmen, halte aber die Sache für so ziemlich gleichgültig. Abg. v. Thielau: Die Deputation ist von einem Grund satz ausgegangen, der abqeworfen worden ist, und ich glaube, daß die Deputation unbedenklich von diesem Anträge abstehen kann. Mbrigens glaube ich, ist cs einlVorwurf, vernicht gerecht ist, wenn man glaubt, daß die zwe'te Kammer und wohl auch die Deputation derselben gedacht halte, irgend einem andern Institut diese Vor- theile entz'ehen zu wollen, nachdem die Deputation ausdrücklich erklärt hat, sie verstehe sich mit dem Wegfälle des Antrags um deshalb ein, weil die hohe Staatsregierung erklärt hat, sie werde sich nie bedenk, n, allen gemeinnützigen Anstalten diejenigen Vor theile zu gewähren, welche zu deren Existenz nethwendig und nützlich seien. Um deswillen glaubte ich, und die Deputation glaubt ebenso, daß der Antrag nichr nothwendig sei. Erklärt sich aber die Kammer dafür, so würde ich glauben, daß die De putation ihr Gutachten sehr gern fallen lassen kann. Ich bitte den Herrn P äsidenten, die Mitglieder der Deputation zu fra- gm, ob sie damit einverstanden sind? (Die sämmrlichen Deputalionsmitglieder erklären sich auf Präsidialanfrage einverstanden. Präsident v. Haase: Unter diesen Umständen stelle ich die Frage dahin: -Will die Kammer bei dem früher gefaßten Be schlüsse bleiben 2— Einstimmig Ja. Präsident v. Haase: Somit wäre denn dieser Gegenstand erledigt. Wir gehen nun über auf den zweiten Gegenstand der heurigen Tagesordnung, nämlich auf den Bericht der vier ten Deputation über das Gesuch der Polizeiofsicianten zu Dres den rc. — Ich ersuche den Abg.Blüher, welcher Referent ist, uns den Vortrag zu geben. (Staatsminister Nostitz und Jänckendorfnnd königl. Eommissar v. Watzdorf treten ein.) Referent Abg. Blüherr Der B eri ch t der 4. Deputation über das Gesuch der Polizeiofsicianten zu Dresden um Restitu tion des von ihnen erlittenen einmonatlichen Gehaltsabzugs für die Armenhaushauptcasse, und um Verwendung dafür bci Hetzer Staatsregierung, lautet: E^ haben die Polizeiofsicianten zu Dresden im Jahre 1833 eine Beschwerdeschrift bei der Ständeversammlung eingcrcicht, worin sie sich über einen einmonatlichen Abzug ihrer Besoldung, der ihnen nach ihrer im Jahre 1831 erfolgten Anstellung ge macht worden sei, prägravirt finden. Diese Beschwerde war in Gemäßheit der Landragsordnung zuerst an die erste Kammer ge langt, von dieser in der Sitzung vom 30. Juli 1833 auf er statteten Bericht ihrer vierten Deputation berathen und in Ge* mäßheit des Deputationsgutachtens ein Beschluß dahin gefaßt worden: die erhobene Beschwerde als ungegründet zurückzu weisen. DieserBeschlußwarctuchdenReclamantenbckanntgemacht, hierauf aber die Beschwerde unter dem 13. August 1833 an die zweite Kammer abgegeben worden. Letztere hatte den Gegen stand zugleich mit einer neuerlichen an sie gelangten Eingabe der Imploranten vom 17. August 1833, auch bekgefügtem Attest, ihrer vierten Deputation zur Begutachtung überwiesen, von welcher auch unter dem 31. Octobcr 1833 darüber Bericht er stattet wurde. In der Sitzung vom 21. Januar 1834 hatte sich jedoch die zweite Kammer mit Hinblick auf das bereits zur Berathung ge kommene neue Staatsdicnergesctz und den darin erklärten Weg fall jener Besoldungsabzüge, und auf das noch zu erwartende Vereinigungsverfahren zwischen den Deputationen beider Kam mern dahin entschieden: diesen Gegenstand beiden Deputationen zur nochmaligen Erwägung zu überweisen, bis dahin aber auf sich beruhen zu lassen. Die jenseitige Kammer, an welche die vorerwähnte zweite Eingabe nebst Attestat abgegeben worden war, fand sich jedoch bei anderweiter Berathung des Staatsdicnergcsctzes in der am 25. Februar 1834 gehaltenen 222sten öffentlichen Sitzung, wo diese Eingabe zugleich zur Sprache kam, nicht veranlaßt, darauf ein- zugehen, indem sie einen Zusammenhang der vorliegenden Petition mit dem Staatsdienergcsetz, dem eine rückwirkende Kraft nicht beizulegen sei, nicht zu erkennen vermöge, auch jene neuerliche Eingabe der Petenten lediglich an die zweite Kammer gerichtet sei, und ließ diese Entschließung der zweiten Kammer mittelst Protokollcxtracts eröffnen. Ob nun gleich dieReclamanten, denen sich auch einige später und zwar in den Jahren 1833 und 1834 angestellte Polizei- ofsicianten, die einen gleichen Besoldungsabzug erlitten hatten, anschlossen, ihr Gesuch unter dem 29. November 1839 bei der zweiten Kammer wiederholten, so blieb doch diese, von der zweiten Kammer ihrer vierten Deputation überwiesene Angelegenheit am vorigen Landtage unerledigt, es haben indeß die Neclamanten die echobene Beschwerde in einer an die zweite Kammer gerichteten Eingabe vom 8. März 1843 aufs Neue in Anregung gebracht, dabei zugleich auf Restitution der ihnen gemachten Besoldungs abzüge angetragen, und um Bevorwortung ihres Gesuchs bei der hohen Staatsregierung gebeten, und cs ist dadurch die Sache mittelst Kammerbeschlusses vom 20. März 1843 an die vierte Deputation zur Begutachtung gelangt. In formeller Hinsicht erscheint die Beschwerde zulässig, in dem die Neclamanten die Ablehnung ihres Gesuchs um Be freiung von jenem Besoldungsabzug von dem Ministers des Innern, und daß diese durch Ministerialvcrordnung vom 16. April 1832 und spater durch Landesdirccrionsverordnung vom 24. October 1832 erfolgte, beigebracht haben. Was dagegen die Beschwerde der Neclamanten in mate rieller Beziehung anlangt, so stützen sie diese theils auf Gründe des Rechts, theils auf Gründe der Billigkeit. Von den auf gestellten Nechtsgründcn sind besonders folgende hervorzuheben. Die Petenten führen an: daß die den Gehaltsabzug für die Armenhaushaupttaffe anordnenden Gesetze nur auf königliche und Nalhsbeamten und Osficianten sich bezögen, sie, die Necla- manten, aber weder das Eine noch das Andere seien. Denn das vormalige Stadtpolizcicollegium, welches eine
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