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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 102. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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andrerseits aber diejenigen demselben mit unterzögen würden, welche aus dm Vorstädten in das übrige Land ausgingen, was jedenfalls eine Aggravation sei. Da nun dasjenige, was verändert werden könne, als ein feststehendes Recht nicht anzusehen sei, so könne cs auch wohl auf dem Wege der Gesetzgebung ganz auf gehoben werden." Landtagsmittheilungen von 1840, 1l. Kammer S. 2070. Wenn die Deputation diesen Gründen, welche sie vollkommen thcilt, nur noch den hinzuzufügen hat, daß, wie in dem Berichte der vorigen Deputation erwähnt zu befinden, in der Consirma- tion der dresdner Statuten die Clausel enthalten ist: „Uns und Unsern Erben unschädlich," und es doch wohl für so ganz un schädlich nicht zu erachten sein dürfte, wenn ein Landesfürst die eigenen Unterthanen einer nicht mehr zeitgemäßen Abgabe unter ziehen muß, von denen er die Fremden zu befreien sich gcnöthigt gesehen hat, so kann dieselbe auch darüber nicht zweifelhaft sein, daß diese Aufhebung durch den in die Armcnordnung bei Auf zählung der in die Armencassen fließenden Abgaben aufgenomme nen Zusatz: „insofern sie nicht die rechtliche Natur des Abfchosses haben," wirklich bereits erfolgt sei. Denn abgesehen davon, daß dieser Zusatz, wie bereits oben erwähnt ist, in ausdrücklichem Bezüge auf dieses dresdner Arm.rn- procent gemacht wurde, so kann auch die Naturdes Abfchosses gar nicht anders ermessen werden, als aus der Modalität seiner Er hebung, und diese ist bei der dresdner Armenabgabe ganz dieselbe, wie bei jedem andern Abschosse, der Abzug gewisser Pro- cente nach dem Werthe der zu exportirenden Ge genstände. Dennoch trägt die hohe Staatsregierung Bedenken, das dresdner Armenprocent, da dessen Natur zweifelhaft sei, unter vorstehendes Verbot zu subsumkren; es wurde daher bis heute forterhoben, und die daraus entspringenden Inconvenienzen muß ten um so fühlbarer sein, als der Erklärung des königl. Herrn Commiffars bei vorigem Landtage ungeachtet: „eine allgemeine Staatsangelegenheit sei die Sache auf keinen Fall, das Befugniß der Stadt Dresden sei ein Privatrecht, und wenn sich Jemand demselben nicht un terwerfen wolle, so. sei die Ausführung dieses Befug- niffeS eine Justizsache, die vor die Justizhöfe gehöre," Landtagsmiltheilungen II. Kammer S. 2062, bis noch ganz vor Kurzem sogar noch Zweifel über diese Compe- tenz zwischen den Behörden obwalteten und ein gleichförmiges Princip hierunter nicht befolgt wurde. Sind nun auch dermalen diese Zweifel nach der offlciellen Erklärung des zugezogenen königlichen Herrn Commissars, „daß in Folge der zwischen den Ministerien des Innern und der Justiz, sowie dem Oberappellalionsgerichte statt gefundenen Vernehmungen das fragliche Cvmpetenzver- hältniß in gegenseitigem Einverständnisse definitiv dahin festgestellt worden sei, daß die Entscheidung über die das dresdner Armenprocent betreffenden Differenzen der Ju stizbehörde zu überlassen sei, wiewohl unbeschadet des nach Z. 8 und 41 des Competenzgesetzes vom 28. Juni 1835 zu beurtheilenden Rechtes der Verwaltungsbehörde zu Sicherstellung des Anspruches der Armcncasse iin ein zelnen Falle provisorifche Derfügungen zu erlassen, und daß demgemäß auch in dem den Petenten betreffenden Falle demnächst Entschließung erfolgen werde," beseitigt worden, so sind doch dadurch jedenfalls die aus dem prätendirten Abschoßbefugnisse der Stadt Dresden hervorgehen den Uebelstande blos gemildert, keineswegs aber als aufgehoben, sondern vielmehr als perpetuirt zu betrachten. Denn kaum werden diejenigen, welche einem ganz geringen Ansprüche unterliegen, sich geneigt fühlen, diesfalls einen beson deren Proceß zu erheben und unverhältnißmäßige Kosten daran zu wagen; gegen diese wird also die Erhebung nach wie vor fort dauern. Aber auch auf wirklich erhobene Klage wird immer nur ein einziger Fall entschieden und ein gleichförmiges Präjudiz für das ganze Land um so weniger festgestellt werden, als Ansprüche über 50 Lhaler erst dann zum Erkenntniß des Oberappellations gerichtes gelangen können, wenn sie entweder über 200 Thaler betragen oder die Erkenntnisse der früheren Instanzen gewechselt haben. Also wird auf diese Weise der ganze Unterschied'dakin bestehen, daß der Unbemittelte von seinem geringen Erbtheile diese Abgabe fortbezahlen muß, indeß sich der Reichere durch Anstellung einer besonderen Klage davon befreien kann. Demzufolge sieht die Deputation blos einen Weg, auf dem diesem, das Rechtsgefühl und die Gleichheit vor dem Gesetze ver letzenden Zustande ein Ende gemacht werden kann, in dem An träge: die Kammer möge im Verein mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen, die Armenversorgungs behörde zu Dresden durch einen hierzu zu bestellenden Actor mittelst besonderer Klage zum Erweise ihres noch fortbestehenden Befugnisses anhalten zu lassen, worauf pro re nsta entweder dieses präcendirte Abschoßrecht oh nedies wegfallen, oder auf geeignetem Wege durch Bezahlung einer Aversionalsumme zu beseitigen sein wird. Schließlich bemerkt die Deputalion noch, daß diese Petition, ass an die Ständeversammlung gerichtet, jedenfalls noch zur ersten hohen Kammer abzugeben sein wird. Dresden, den 10. Juni 1843. Die vierte Deputation der zweiten Kammer. Jani, Referent. Schumann. Wieland. Blüher. Haden. Gehe. Die Abgabe eines Procentes von den aus hiesi ger Stadt zu exportirenden Erbschaften und Ver mächtnissen betreffend. Der Privatus Robert von Heldreich hat in einer unterm 17. März 1840 bei der zweiten Kammer der Ständeversamm lung eingereichten Petition das Befugniß des hiesigen Stadt- rathes, von allen aus hiesiger Stadt ausgehenden Erbschaften und Vermächtnissen eine Abgabe von einem Procente zum Besten der Armen zu erheben, in Frage gestellt und die Verwen dung der Ständeversammlung dafür beantragt, daß jene Ab gabe, welche mit der Generalgouvernementsverordnung vom 24. Mai 1814, der sie bestätigenden Verordnung der Landesre-
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