Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 104. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-07-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
bereits stattgcfunden hat, wogegen der IV. Abschnitt des Entwurfs von dem Verfahren bei ihrer Einführung handelt. Das Wort: „allgemeine" in der Ueberschrift der tz. 17 will nur besagen, daß der Grundsatz derselben vom Grund - wie vom Hypothekenbuch, von allen Einträgen darein, von allen Behörden u. s. w. gilt. Die §. wird zur Annahme empfohlen. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer Z.17 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: §. 18 des Gesetzentwurfes: Jedoch s) bedarf es einer ausdrücklichen Requisition nicht, wenn die Grund- und Hypothekenbehörde selbst in einer andern Eigen schaft, wie z. B?als Vormundschastsbehörde, Nachlaßbehörde, Concursgericht, Jnspectionsbehörde über Kirchen und Schulen, gesetzlich verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß Etwas in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen oder darin gelöscht werde, hrernächst l>) bewendet es bei den Vorschriften des Gesetzes über Ab lösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832, §. 261, und des Gesetzes über Zusammenlegung der Grund stücke vom 14. Juni 1834, Z§. 38, 41, wonach die Grund- und Hypolhekenbehvrden auf Grund der ihnen von der General commission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen zuge henden bestätigten Ablösungs- oder Gemeinheitstheilungsreceffe, oder Zusammenlegungspläne wegen der dabei vorkommenden Abtretungen und Erwerbungen von Land, sowie wegen der auf Grundstücke übernommenen Renten die nöthigen Einträge in das Grund- und Hypothekenbuch zu machen haben. Dergleichen Renten erlangen nach obiger Regel (Z. 3) erst durch die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch die ihnen in §. 45 des angeführten Gesetzes vom 17. März 1832 beigelegte Eigenschaft dinglicher Lasten. Nicht minder c) haben die Grund, und Hypothekenbehörden bei den von ihnen vorgenommenen Zwangsversteigerungen sowohl die Lö schung der durch die Zwangsversteigerung erlöschenden Hypo theken (Z. 105) und anderer durch dieselbe erlöschenden Rechte, als auch die Eintragung der wegen der gestundeten Erstehungs gelder vorzubehaltenden Hypothek Amtshalber zu bewirken. Die Motive zu §. 18lauten: Von Ablösungsrenten war bisher anzunehmen, daß die ih nen in §. 45 des Ablösungsgesetzes beigelegte rechtliche Eigen schaft von Reallastm von der in Z. 261 desselben Gesetzes vorge schriebenen Bemerkung in den Kauf- und Consensbüchern nicht schlechterdings abhängig sei *); dieses ändert sich vermöge des in §. 3 aufgestellten allgemeinen Satzes. Die Deputation sagt: Die Bestimmungen unter b Seite 8 (s. oben) von den Worten an: „dergleichen Renten Lasten" *) Verordnung, die Ausführung einer Bestimmung in Z. 26t des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungeu betreffend, vom 4. November 1836. schienen der Deputation um deswillen bedenklich, weil die Ren ten in dem möglichen Falle, wo in der nicht immer kurzen Zeit von der erfolgten Ablösung an bis zur Bestätigung desAblösungs- recesses der Rentenpflichtige in Concurs geräth, die Eigenschaft dinglicher Lasten, welche sie erst nach ihrer Eintragung in das Grund - und Hypothekenbuch erlangen sollen, verlieren würden, und so der Berechtigte einen empfindlichen Nachtheil erleiden könnte. Deshalb vereinigte sich die Deputation mit den Herren Commissarien, nach den Worten: „dinglicher Lasten" noch den Zusatz beizufügen: „ bis dahin ist im Verhältnis! zu Dritten das Grundstück als noch mit der durch die Rente abgelösten Naturalver bindlichkeit behaftet zu betrachten." Auch ist man, in Erwägung, daß die Versteigerung der bei den Lehnhöfen zu Lehn gehenden Grundstücke nicht von diesen Be hörden vorgenommen wird, der Meinung, daß unter c die Worte: „ den von ihnen " in Wegfall gebracht werden müssen, womit auch die Herren Com missarien einverstanden sind. Mit diesen Abänderungen beantragt man die Annahme derß. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium ist mit dem Vorschläge der Deputation. einverstanden. Nur gegen die Fassung der Motive möchte ich Etwas bemerken, da hieraus leicht Mißverständnisse entstehen könnten. Es ist gesagt, es schiene der Deputation um deswillen bedenklich, weil zwischm der Ablö sung und der Consirmation des Reccsses leicht ein längerer Zeit aufenthalt entstehen könne. Nach dem Ablösungsgesetz wird man aber annehmen müssen, daß die Verpflichtung zur Natural leistung als dingliche Last erst mit der Bestätigung desAb- lösungsreceffes aufhört. Allerdings kann aber zwischen dieser und dem Eintrag der Rente noch ein Zeitaufenthalt entstehen. Ohne mich gegen den Antrag zu erklären, glaubte ich dies nur zu Vermeidung eines Mißverständnisses bemerken zu müssen. Referent Abg. Braun: Es ist begründet, daß eine der artige Bestimmung in dem Ablösungsgesetz enthalten ist; es scheint aber, daß die Fassung der§. zu der Meinung Veranlas sung geben könnte, daß die Bestimmung des Ablösungsgesetzcs eine Abänderung erleide. Ich gebe das, was der Herr Staats minister bemerkt hat, zu, man hatte ebenso gut sagen können, es möchte die §. die Mißdeutung erfahren, daß der Rentenberechtigte in der von dem Herrn Staatsminister angegebenen Zwischenzeit in seinem Rechte gefährdet würde. Aber darum ist die fragliche Bemerkung der Deputation nicht falsch. Präsivent v. Haase: Die Deputation hat bei dieser tz. zwei ModisicationkN derselben anempfohlen. Die erste ist diese, daß zu dem Satze, welcher sich S. 8 (s. vorstehend) befindet und so lautet: „Dergleichen Renten" noch der Zusatz angenommen werde: „bis dahin ist im Verhältniß zu Dritten das Grundstück als noch mit der durch die Rente abgelösten Naturalvcrbindlich- keit behaftet zu betrachten," und ich frage die Kammer: ob ste der Deputation hierin beitritt, und diesen Zusatz genehmigt? — Einstimmig Ja.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder