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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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Diese zu befürchtende Ungleichheit ist es, die mich bestimmt, dem Deputationsgutachten beizupflichten. Der Gesetzentwurf besagt, es könne nur dann die freie Gebahrung mit dem Inventar gehin dert werden, wenn Gefährde einträte. Wenn nun ein Rittergut einzeln verpachtet würde, und die Gläubiger gingen an das be treffende Gericht, und sagten: der Mann ist in einer Übeln Lage, das Inventar geht durch die Verpachtung verloren und es ist Ge fährde vorhanden, so würde dies zu sehr gehässigen und schwieri gen Erörterungen führen. Wenn aber der Grundstücksbesitzer sein Gut im Einzelnen verpachtet, und zu dieser Zeit eine Ge fährde nicht vorauszuschen ist und die Gläubiger geben die Ver pachtung zu, so wird das Inventar veräuß-rt, und wenn der Schuldner später in üble Umstände geräth, so kann er das Inven tar nicht wieder beschaffen und es ist und bleibt verloren. Abg. Scholze: Ich könnte mich des Worts begeben, muß mir aber doch noch erlauben, ein paar Worte zu sagen, indem das gerügt worden ist, was ich gesagt habe. Der Herr Staats minister meinte, daß der Gutsbesitzer in der Gebahrung mit dem Inventar in keiner Art und Weise beschränkt sei. Ich kann dem aber nicht beistimmen; denn insofern der Gläubiger verlangt, daß das Jnventarium mit ausgezeichnet werde, so wird er auch ver langen, daß es in der Hauptsache auch der Stückzahl nach aus gezeichnet werde, und dann wird er sehr gebunden sein und nicht frei schalten und walten können. Es ist auch gesagt worden, wenn ein Gut ausgeboten werde, so würde immer Rechnung gemacht, daß das Inventar noch dabei sei; ich weiß aber sehr viele Güter, große und kleine, die ohne Inventar verkauft worden sind. Von den Verpachtungen solcher Grundstücke und der einzelnen Aecker ist schon Alles gesagt worden, was ich sagen wollte. Staatsminister v. Könneritz: Ich muß einen Jrrthum widerlegen, in welchem der geehrte Abgeordnete sich befindet, wenn er sagt, es läge im Gesetz, die Gläubiger könnten die Auf zeichnung des Inventars im Hppothekenbuche verlangen. Das liegt nicht im Gesetz; denn das Inventar wird nicht auf dem Hy pothekenfolio mit verzeichnet, und verpfändet wird es auch nicht mit, der Gläubiger erlangt auch keine Hypothek daran, weil es keine Immobilie ist, ein Faustpfandrecht nicht, weil er nicht im Besitz ist. Abg. Häntzschel: Ich werde für den Gesetzentwurf stim men, und erlaube m'r ein Beispiel anzuführen, welches die An sicht der hohen Staatsregierung zu rechtfertigen geeignet sein dürfte. Vor ungefähr 10 Jahren wurde ein Bauergut, welches früher der Vater an seinen Sehn für 1,500 Thlr. verkauft hatte, zur Subhastation gebracht, und weil das Gut von allem Inven tar entblößt war, dafür nicht mehr als 275 Thlr. erlangt, ob schon eine hypothekarische Forderung von 600 Thlr. darauf haf tete. Dasselbe Gut ist in neuerer Zeit mit Inventar für die Summe von 2,000 Thlr. verkauft worden. Hieraus möchte denn doch hcrvorgehcn, daß das Vorhandensein des Inventars nicht ohne Einfluß auf die Kaufsumme ist; denn was nützt dem Erftkher oder Käufer das Gut, wenn er es nicht augenblicklich be wirtschaften und benutzen kann? . Abg. v. Zezschwitz: Zur Widerlegung muß ich bemerken, daß ich die große Wichtigkeit des Inventars nicht bezweifelt habe; aber wenn der Besitzer nicht gehindert werden kann, das Inventar ohne Einwilligung der Gläubiger zu veräußern, so gewährt das Inventar dem Gläub'ger keine zuverlässige Sicherheit. Sccretair v. Schröder: Es kommt hierbei auf einzelne Fälle Nichts an; denn riese können Nichts beweisen. Der Herr Abg. Häntzschel hat nicht gesagt, ob jenes Gut vielleicht gerade in Folge des Mangels an Inventar so sehr verschlechtert worden ist. Es kann das wohl sein, daß, wenn das Gut so sehr dete- riorirt worden ist, daß kein Inventar mehr da war, es in Folge dessen den Werth verlor. Uebrigens kommt es auch bei Sub- hastationen sehr darauf an, ob eben mehre Liebhaber zu einem Grundstück zugegen sind. Abg. Häntzschel: Ich habe allerdings die Entblößung des Gutes vom Inventar als den Grund des verminderten Kaufs preises angegeben; auch würde mir es nicht schwer fallen, noch mehre derartige Beispiele anzuführen. Abg. Scholze: Jedenfalls und allemal hat ein Gut, wenn es ohne Inventar verkauft wird, einen geringern Werth, aber doch allemal nach Beschaffenheit des Gutes, oder des bestandenen Inventars; doch wenn ein Gut, welches früher mit 1500 Thlr. verkauft wurde, und später ohne Inventar mit 200 Thlr., so daß also das Inventar gegen 1,300 Thlr. Werth gehabt hätte, so weiß ich gar nicht, wie ich mich darüber auSdrückm soll. Denn es beweist jedenfalls zu viel, und daher beweist es gar Nichts. Abg. Sachße: Das Beispiel, was der Abg. Häntzschel an geführt hat, ist allerdings auffallend, und könnte für den Gesetz entwurf sprechen, für den mich allerdings Manches bestimmte. Auf der andern Seite finde ich bei der Annahme desselben so vieler lei Bedenken, die es machen, daß ich mich für die Ablehnung des selben erklären werde. Es ist allerdings der jetzige Zustand ein übler, und es wäre nothwendig, daß eine Bestimmung stattfände über das Verfahren bei Mobilien in Verbindung mit dem Immo bilien in Concursfällen. Man hat den Chirographariern zeither ge wöhnlich angcsonnen, das Mobiliar zugleich mit dem Grundstücke veräußern zu lassen, statt daß >sie es stückweise mittelst Auktion hätten veräußern lassen können, wodurch sie höhere Preise wür den erhalten haben. Sie sind meist dazu bestimmt worden, daß man ihnen gesagt hat, es ginge nicht anders an. Wenn aber der Fall verkommt, daß ein chirographarischer Gläubiger darauf an trägt, dieMobilien sogleich zu versteigern, so wird sich das als ein bedeutender Nachtheil für das Grundstück Herausstellen, indem es auf den Preis viel Einfluß hat. Wenn ich für den Gesetzentwurf nicht stimme, so ist es deshalb, weil auch mir nothwendig scheint, daß man auch auf die Chirographarier etwas sehe. Wenn Jemand auf guten Glauben Etwas leihet, weil er sieht, daß das Gut in gutem Zustande erhalten wird, und mit vollständigem Inventar versehen, so ist billig nicht zu leugnen, daß hier für ihn auch etwas gesorgt werden müsse, und es ist nicht abzusehen, warum nur, wir in der Gesetzesvorlage geschieht, dafür gesorgt werden soll, daß bis auf das Lz das Grundstück verpfändet werden könne. Kann der Besitzer nicht ein so hohes Darlehn aufnehmen, wie er nach der von der hohen Staatsregierung vorgeschlagenen Bestimmung
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