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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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auch weiß ich, daß die Credktvereine den Creditnach dem Betrage der Steuereinheiten geben wollen. Wie soll aber diese Rente bei dem Concurse fortgegeben werden, wenn die chirographarischen Gläubiger sogleich das Inventar an sich nehmen? Will der Cre- ditverein, wenn es ein bedeutendes Gut ist, 10 — 20,000 Thlr. vorschießen, um das Inventar anzuschaffen und das Gut wäh rend der Sequestration rentabel zu machen? Ich glaube kaum, daß der Creditverein dies wollen wird. Auch kann man nicht blos die Hypotheken berücksichtigen, auf welche derz Creditverein darleihen will. Abg. Stockmann: Mindestens würde eine Beschränkung der Verpachtung im Einzelnen und des Verkaufs des Jnventarii in jeder Weise hervortreten. Abg. Tzschucke: Ich will mich auf Beurtheilung der Rechtsgrundsatze, die man aus dem römischen und sächsischen Rechte für diese Paragraphe herleiten könnte, nicht einlasscn und nur aus dem practischen Gesichtspunkte die Frage betrachten. Die Gesetzesvorlage unterscheidet sich von dem Deputationsvor schlage dadurch, daß jene bei der Suhastation im Fall des Con- curscs den Erlös aus dem Inventar nur für die hypothekarischen Gläubiger verwendet wissen will, dagegen die Deputation den Erlös des Inventars den Chirographariern zuschreibt. Das Ge setz, welches wir vorliegen haben, soll den Realcredit befördern. Daß der Realcredit höher steht, als der persönliche, liegt auf der Hand. Daß wir aber auch durch die versuchte Erhöhung des Realcredits dem persönlichen Credit nicht schaden dürfen, scheint mir von eben so großer Wichtigkeit, namentlich bei der Landwirth- schaft, die eine große Menge Bedürfnisse an Schmiede-, Wag ner- und andern Arbeiten hat, zu sein. Bei dem Betriebe der Landwirthschaft ist Nichts nothwendiger, als der persönliche Cre dit. Die Gefährdung desselben ist um so nachtheiliger, da die Chirographarier eher zu einer Klage schreiten, als die Hypo thekarier. Und wenn die chirographarischen Gläubiger bei der jetzigen Gesetzesvorlage eine große Befürchtung vor dem Aus bruche des Concurses haben müssen, so ist natürlich, daß sie mit größerer Vorsicht gegen die Schuldner verfahren. Im Interesse des persönlichen Credits wünsche ich, daß der Deputation beige stimmt werde. Uebrigens ist noch zu berücksichtigen, daß beim Ausbruche eines Concurses immer noch die Hypothekarier Vor theile bei Berechnung der Concurskosten haben werden, welche hauptsächlich den chirographarischen Gläubigern zur Last fallen. Also sind sie schon in dieser Rücksicht bevorzugt. Es kann daher nur schädlich sein, daß sie noch dadurch bevorzugt werden, daß der Erlös des Inventars ihnen allein zu Gute gehen soll. Was das Beispiel des Abg. Häntzschel anlangt, so beweist das weiter Nichts, als daß der Gläubiger, der Geld auf jenes Grundstück hergeliehen Hot, sich wahrscheinlich um das Thun und Treiben seines Gläubigers nicht bekümmerte. Auch möchte es beweisen, daß die Landgrundstücke früher in einem schlechten Werthe stan den, während sie jetzt einen hohen Werth haben. Uebrigens würde die Bestimmung des Gesetzentwurfs dem fraglichen hypo thekarischen Gläubiger auch wenig geholfen haben, ,da das In ventar nur insoweit in Anspruch genommen werden kann, als es bei Ausbruch des Concurses vorhanden ist. Sonach ist kein Grund, warum man wegen dieses Falles für den Gesetz entwurf stimmen könnte. Noch habe ich zu bemerken, daß, wenn man das Inventar bei landwirthschaftlichen Grundstücken zum Besten der hypothekarischen Gläubiger verwenden will, mit dem, selben Rechte auch bei Fabrikgebäuden die Maschinen bei ausge brochenem Concursezur hypothekarischen Masse geschlagen werden müßten. Denn die Maschinen, welche nicht gerade als einge baut, oder eingegraben, oder befestigt anzusehen sind, oder zum treibenden Zeug gehören, werden jetzt als Mobilien behandelt, aber sie sind von ebenso großem Einfluß auf das Fabrikgeschäft, als das Inventar auf den landwirthschaftlichen Betrieb. Ja es möchte der Einfluß der Maschinen noch größer sein, denn oft ist das Fabrikgebäude bei weitem nicht so viel werth, als die Maschine selbst, und es würde den Credit des Fabrikanten sehr erhöhen, wenn man ihm gestattete, diese Maschinen mit zu ver binden. Allein die Gründe, die gegen Verpfändung des Inven tars sprechen, werden auch gegen diese Maschinen sprechen. Man halte daher den Grundsatz fest, daß nur Immobilien zur Befrie digung der hypothekarischen Gläubiger verwendet werden können. Staatsminister v. Könneritz: Daß allerdings der Gesetz, entwurf mit dem Interesse der chirographarischcn Gläubiger col- lidirt, ist nicht zu leugnen. Allein es ist eine Hypothekenord nung nicht zu geben, die nicht das Interesse dex chirographari schen Gläubiger berührt. Hier kommt es darauf an, auf was soll der Gesetzgeber mehr Rücksicht nehmen, auf den Realcredit, oder auf den persönlichen? Wenn der geehrte Abgeordnete ein halt, daß man nicht ein Gleiches in Ansehung der Maschinen bestimmt habe, so muß ich darauf aufmerksam machen, daß hier ein Unterschied ist. Die Zugehörigkeit des landwirthschaftlichen Inventars beruht darauf, daß es zur Benutzung des Grund stückes dient. Umgekehrt möchte das Fabrikgebäude mehr zur Benutzung der Maschinen gebaut sein. Wenn man unsere Spinnfabrikgebäude nimmt, so hat man diese nicht gebaut, da mit sie für sich da stehen, sondern man hat sie gebaut, damit die Maschinen darin stehen. Hier könnte man eher das Grundstück eine Pertinenz der Maschinen nennen. Keinesfalls sind die Maschinen Pertinenz des Grundstückes. Secretair Rothe: Auch in dem vorliegenden Falle muß ich meine practischen Erfahrungen, die ich bei vielen Subhasta- tionen, insbesondere den nothwendigen, gemacht habe, darzu legen mir erlauben. Ich habe nämlich hierbei gefunden, daß das Zuschlägen des Inventars zu dem Grundstücke diesem einen hohem Werth nicht gegeben hat, das heißt, daß in der Regel um des beigegebenen Jnventarii willen das Gut nicht höher weg gegangen ist. Denn wenn ein Schuldner die freie Gebahrung über die Gutsinventare bis zu Eintritt des Concurses, oder ein tretender Sequestration und Subhastarion behalten soll, so wird er von dem Augenblicke an, wo er in Abfall der Nahrung ge- räth, das Jnventarium nach und nach veräußern und so wenig in der Regel übrig bleiben, daß in der That ein großer Werth dar auf nicht zu legen ist. Daher kommt es auch, daß bci freiwil ligen Veräußerungen, z. B. der Erbtheilung halber, die beson-
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