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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 106. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
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vicht wohl em, wie viel Glauben und Vertrauen ein Darleiher gerade auf dieses legen möchte. Ferner würde ich auch, wenn 'der Regierungsvorschlag angenommen würde, darin eine große Gefahr für viele Grundstücksbesitzer erblicken. Nehmen wir z. B. an, daß ein Grundstücksbesitzer ein Gut ererbt habe, welches bereits mit sehr bedeutenden Hypotheken überlastet ist, so wird er sich, wenn er kein anderes Vermögen besitzt, um dem gesunkenen Stande des Gutes aufzuhelfen, nicht anders helfen können, als daß er fernere Darleihen sucht. Hypotheken kann er nicht mehr aufnehmen, denn das Gut ist schon zu sehr belastet, er muß also auf Freunde blicken, die ihm das nölhige Geld auf Treu und Glauben leihen. Ein Vermögen, welches die erforderlichen Ga rantien darböte, hat der Mann nicht mehr, der Darleiher wird also sein Augenmerk nur noch auf das Inventar werfen können, welches für ihn im schlimmsten Falle immer noch als einige Sicherheit dasteht, und er wird ihm aus dieser Rücksicht das Geld ohne großes Bedenken geben. Ist aber auch eine solche Sicher heit nicht einmal da, so wird ein solcher Mann wohl nur in sehr seltenen Fallen Geld geliehen bekommen, und das wird dann oft zur Folge haben, daß er zu Grunde geht. Es ist auch gesagt worden, daß es für die Realgläubiger gefährlich sei, wenn das Inventar besonders versteigert werde, da dann das eigentliche Pfand, das eingesetzte Grundeigenthum, viel weniger werth sein würde. Um dies zu behaupten, müßte man stets den Fall vor aussetzen, daß die chirographarischen Gläubiger das Inventar im Falle eines Bankerotts ohne Weiteres versteigern ließen, ohne irgend einige Rücksicht dabei auf die nunmehrigen Eigenthümcr des Gutes, auf die Realberechligten zu nehmen. Das ist aber sehr zu bezweifeln; denn sie würden sich ja selbst nur sehr im Lichte stehen. Wer sollte ihnen wohl mehr für das Inventar ge ben, als diejenigen, denen nun das Gut gehört, und welche den Fortbetrieb des Gutes durchaus mit auf den fernern Besitz des Inventars gegründet erachten müssen? Sie werden jedenfalls die besten Bieter auf ein solches Inventar sein, und auch wohl in den meisten Fällen schon ohne öffentliche Feilbietung darüber mit den chirographarischen Gläubigern sich vereinigen. Aus den hier angeführten Gründen habe ich mich für das Deputationsgut achten zu erklären. Abg. Jani: Mir ist es allerdings in der entgegengesetzten Weise gegangen, wie dem geehrten Abg. v. Gablenz. Ich bin durch die Debatte bestimmt worden, nunmehr für die Deputation zu stimmen, und zwar aus folgendem Grunde: Wenn Einer noch ein hübsches Jnventarrum hat, so wird jeder chirographarische Gläubiger versucht, ihm noch zu borgen, ohne nach seinen Hypo theken zu fragen. Da er nun zu jeder Zeit und möglicherweise auch ganz kurz vor dem Ausbruche des Concurses sein Grund stück mit Hypotheken belasten kann, so bliebe, wenn das Inven- tarium zum Gute geschlagen würde, solchergestalt den chirogra- pharischen Gläubigern gar Nichts übrig, was mir doch eine Ge fährdung zu sein scheint, die ich im Interesse der Chirographarier abgewendet zu sehen wünschte. Abg. v, Lhielau: Ich bin schon früher für das Dcpu- tationsgutachten zu stimmen gemeint gewesen, und werde auch jetzt noch dafür stimmen. Ich sehe keine Beförderung des Real« credits in dem Gesctzvorschlage, sondern nur eine Beförderung von Weitläufigkeiten und Processen. Ich mache nur auf das vorige Jahr aufmerksam. In dem vorigen Jahre ist beinahe die Hälfte des Viehes verkauft worden, und wenn da einem Gläu biger eingefallen wäre, eine Gefährde darin zu erblicken, so hätte das Verbot erfolgen müssen, das Inventar nicht zu verkaufen. Hier kommt es nur auf das willkührliche Ermessen des Richters an, und dies scheint nicht in ein Gesetz zu gehören. Ein Gläu biger, der sein Interesse wahrnehmen will, wird nie in die Ver äußerung des Inventars willigen. Denn habe ich mich dafür erklärt, so habe ich mein Recht verloren; habe ich aber still ge schwiegen, so bleibt mir noch immer übrig, wenn der Fall der Veräußerung eintritt, einzuschreitcn und gerichtlich Inhibition zu beantragen. Dann erinnere ich an die Pachtung. Wenn Je mand ein Gut verpachtet, so übergibt er das Inventar an den Pachter. Wie nun, wenn der Pachter nicht so gebahrt, wie er sollte, so würde zuletzt der Besitzer von Seiten der Hypotheka rier belangt werden können, wenn der Pachter schlecht mit dem Inventar umgeht. Er kann so Noth genug mit dem Pachter ha ben, es fehlte noch, daß sich die Hypothckengläubig'r noch hin- einmengten. Ueberhaupt verlangt eine gute Bewirthschaftung völlig freie Gebahrung mit dem Inventar. Es wechseln die Be- wirthschaftungsgrundsätze nach den Ansichten und auch nach den Verhältnissen. Es hat z. B. bis jetzt ein solches Verhältniß vor gewaltet, daß viel auf Schafe gehalten wurde. Jetzt will der Wirthschafter auf Rindvieh halten; es wird aber, wenn er die Schafe verkauft, der Gläubiger Schwierigkeiten machen. Es ist auch schon erwähnt worden, daß größere Güter nur durch einzelne Verpachtungen nach ihrem wahren Werthe zu bcwirthschaften sind. Dabei ist der Verkauf des Inventars nothwendig, und es wird keine Gefährdung für den Gläubiger hcrbeigefüyrt, im Ge- genthcil, man kann unter hundert Fällen 99 anführen, wo diese Verpachtungsart demselben nur zum größten Vortheile gereicht. Das sind die Gründe, die mich bestimmen, mich für das Depu tationsgutachten zu erklären. Staatsmmister v. Könneritz: Der geehrte Abgeordnete ist wohl im Anfänge der Discussion nicht in der Kammer gewe sen, wo ich erklärte und entwickelte, daß es nicht in der Absicht des Gesetzentwurfs liege, den Grundstücksbesitzer in der Gebah rung mit dem Inventar zu beschränken. Es hat auch das Mini sterium bereits erklärt, daß cs den letzten Satz weglassen wolle. Die Hauptfrage ist nur die, ob das Inventar bei der Sequestra tion oder im Concurse zum Besten der Hypothekengläubiger ver wendet werden soll. Abg. v. Thielau: Ich kann unmögl'ch Sicherheit in einer Bestimmung finden, die Nichts sagt. Wenn ich sage: ich setze dir als Sicherheit das und das ein, ich behalte mir jedoch vcr, eS doch zu verkaufen, so ist das Nichts gesagt. Ich borge auf eine solche Sicherheit keinen Pfennig. Abg. v. Gablenz: Ich wollte ebenfalls den Herrn Abge ordneten auf das verweisen, was der Herr Staatsministcr im Anfänge der Sitzung berciiS erwähnte. Es wird das Inventar
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