Verbot der Veräußerung antragen kann, wenn der Besitzer schlecht wirlhschastet. Präsident O. Haasc: Ich erlaube mir, ehe ich zur Frage stellung übergehe, den königl. Herrn Comnüffar zu fragen, ob beide Regicrungsvorschlägc, welche gegenwärtig vorliegen, Gegen stand der Fragstellung sein sollen? Staatsminister v. Könneritz: Nur diejenige Fassung, die in dem Deputationsberichte S. 734 ausgenommen ist. Präsident v. Haase: Der erste Satz in der §. 64 lautet so: „Welche Sachen außer Grundstücken als Zubchörungen eines Grundstücks zu betrachten sind, ist nach den bestehenden Rechten zu beurtheilen." Die Deputation hat uns angerathen, diesen Satz anzunehmen. Nimmt die Kammer diesen Satz an? — Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Haase: Statt des zweiten Satzes im Ent würfe haben die Herren Commissarien später einen andern ge geben, diesen finden Sie S. 734 des Berichts; wenn ich nicht irre, sollen jedoch die letzten Worte desselben: „so lange nicht eine Gefährdung derselben nachgewiesen wird", wegfallen. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium erklärt sich sofort bereit, diese Worte fallen zu lassen. Präsident v. Haase: Ich frage: ob die Kammer den zweiten Satz der 64. welcher in dem Berichte S. 734 (aus welchem jedoch die Worte: „so lange nicht eine Gefährdung der selben nachgewiesen wird", weggelassen werden sollen) ablchne? -— Wird gegen 6 Stimmen bejaht- Referent Abg. Braun: §. 65. Sind bewegliche Zubchörungen des Grundstücks veräußert worden, so haben hypothekarische Gläubiger gegen den dritten redlichen Besitzer derselben keinen Anspruch. DerBericht sagt: Da Z. 65 laut Erklärung der Herren Commissarien nur mit dem ersten Satze der §. 64 in Verbindung steht, so beantragt man die Annahme derselben. Präsident0. Haase: Es scheint, daß Niemand über die §. 65 Etwas zu bemerken hat. Nimmt die Kammer die §. 65 an?— Wird einstimmig bejaht. Präsident v. Haase: Meine Herren, die Zeit ist zu weit vorgerückt, um in der heutigen Berathung weiter fortzufahren. Ich lade Sie ein, morgen früh 9 Uhr sich hier wieder zu versam meln, um die heute abgebrochene Berathung fortzusetzen. Schluß der Sitzung nach 2 Uhr. Druckfehler. In Nr. 102, S. 2405, Sp. 2, Z. 4v. o. ist statt „Publicum" zu lesen: „Petitum". Druck und Papier von B. G. Teubner in Dresden. Mit der Redactkon beauftragt: v, Gretschel.