Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,3
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028064Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028064Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028064Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 107. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-08-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- Protokoll95. Sitzung 2177
- Protokoll96. Sitzung 2205
- Protokoll97. Sitzung 2229
- Protokoll98. Sitzung 2257
- Protokoll99. Sitzung 2285
- Protokoll100. Sitzung 2321
- Protokoll101. Sitzung 2349
- Protokoll102. Sitzung 2375
- Protokoll103. Sitzung 2415
- Protokoll104. Sitzung 2447
- Protokoll105. Sitzung 2485
- Protokoll106. Sitzung 2515
- Protokoll107. Sitzung 2545
- Protokoll108. Sitzung 2575
- Protokoll109. Sitzung 2601
- Protokoll110. Sitzung 2641
- Protokoll111. Sitzung 2671
- Protokoll112. Sitzung 2705
- Protokoll113. Sitzung 2749
- Protokoll114. Sitzung 2773
- Protokoll115. Sitzung 2803
- Protokoll116. Sitzung 2833
- Protokoll117. Sitzung 2845
- Protokoll118. Sitzung 2875
- Protokoll119. Sitzung 2907
- Protokoll120. Sitzung 2939
- Protokoll121. Sitzung 2979
- Protokoll122. Sitzung 3011
- Protokoll123. Sitzung 3043
- Protokoll124. Sitzung 3067
- Protokoll125. Sitzung 3103
- Protokoll126. Sitzung 3131
- Protokoll127. Sitzung 3159
- Protokoll128. Sitzung 3175
- Protokoll129. Sitzung 3215
- Protokoll130. Sitzung 3227
- Protokoll131. Sitzung 3243
- Protokoll132. Sitzung 3273
- Protokoll133. Sitzung 3293
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1842/43,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
summe; insoweit sich km einzelnen Falle die Kasten bis zum an genommenen Maximo erstrecken, muß der Betrag abgezogen werden von dem Erlöse aus dem Grundstücke oder ron der Masse, die vorliegt. Abg. Hensel: Das ist es nicht, was ich meine, sondern Staat-Minister v. Könner ktz: Der geehrte Abgeordnete hat sich eben folgenden Fall gedacht. Es hat Jemand wegen eines Capktals von 1000 Ehalern Hypothek erlangt und er hat solche zugleich auf die etwaigen Kosten eintragen lassen. Die Summe ist nicht bestimmt, so daß, wenn Kosten künftig entste hen, diese nach Z. 70 bis zur Summe von 50 Thalern an der Stelle, mit dem Capital selbst, zur Perception gelangen würden. Es waren aber vielleicht 100 Lhaler Kosten erwachsen, und es war wegen des ganzen Liquidi spater die Hülfe zu vollstrecken oder, was nunmehr die Form fein wird, eine Hypothek im Hy pothekenbuche einzutragcn. Der Abgeordnete fragt nun, wie diese Hypothek einzutragen und eintretenden Falls die Kosten zu lociren sein werden. Weil nun die Kosten bis zum Betrage von 50Thalern schon eine vertragsmäßige und frühere Hypothk ha ben, so müssen diese 50 Thaler vom spätern Kostenliquido abge rechnet und dürfen bei dem spateren Einträge des Hülssrechts sonach nur noch 50 Ehaler eingetragen werden. Der Gläubiger würde daher mit 50 Thalern oben locirt werden und mit dem Nesiouo, mit den andern 50Thalernweiteru..ten, wo das Hülfs- recht eingetragen ist. Abg. Hensel: Durch die Erklärung des Herrn Staats ministers ist meine Ansicht bestätigt worden und ich könnte mich damit völlig zufciedenstellen, wenn nicht dasselbe Bedenken in Bezug auf §. 68 und 69 einträte. In tz. 91 ist ausdrücklich gesagt, daß jede Forderung nur nach der Zeit d.r Eintragung gegen die übrigen einen Vorzug haben solle. Insofern nicht etwa die dreijährigen Rückstände niemals einer Eintragung be dürfen, scheint mir es wünschenswerth, bei §. 91 in dieser Be ziehung einen Antrag etwa so zu stellen, daß die in den 68, 69 uad 70 normirren Zinsen, Kosten und Rückstände von Aus zügen oder Leibrenten, wenn sie auch später mit eingetragen sind, gleichen Vorzug, wie die betreffenden Hauptforderungen, haben sollen. König!. Commissar Hänel: Ich habe zu bemerken: Nach §. 39 werden die Forderungen, welche durch rechtskräftiges Er- kenntniß entschieden sind, in das Hypothekenbuch aufAntrag des Gläubigers eingetragen, soweit sie nicht schon durch Hypothek gesichert und gedeckt sind. Der Gläubiger also, welcher fünf jährige Zinsen zu fordern hat, die ihm rechtskräftig zugesprochen worden sind, zu deren Zahlung der Schuldner rechtskräftig ver- urthcilt ist, befindet sich in dem Falle, wegen der Zinsen auf zwei frühe-e Jahre noch eine Hypothek zu erlangen, auf Grund eines gesetzlichen Rechtstitels nach h. 39, nicht aber wegen der Zinsen auf die drei letzten Jahre vor angestellier Klage; denn wegen die ser hat er schon eine ältere Hypothek nach tz. 39, die ihm dafür eben die Deckung gewährt, wie für das Capital selbst. Daß also wegen desselben Zinsobjects eins ältere und auch eine neuere II. 107. Hypothek im Grund- und Hypothekenbuche eingetragen fein könnte, das wird sich nach dem Gesetze nicht ereignen können. Abg. Hensel: Durch diese Erklärung des königl. Herrn Commissars bin ich allerdings beruhigt, weil ich in demfclben Sinne im Auge hatte, daß, wie bishergewöhnlich, durch Auf stellung besonderer Liquida die gesetzlich normirten Betrage mit den weiter erwachsenen zugleich berechnet würden, und so eine spatere Eintragung in dem ganzen Liquido erfolge. Wird aber das, was gesetzlich bevorzugt ist, ausgeschieden und im Voraus zur Hauptforderung gestellt, so bedarf es keines Antrags. Präsident v. Haase: Nimmt die Kammer Z. 70 an? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Braun: ß. 71. 3) in Ansehung des Schuldners. Die Eintragung einer Forderung in das Grund - und Hy pothekenbuch entzieht dem Besitzer des Grundstücks nicht das Befugniß, einem andern Gläubiger eine Hypothek daran einzu raumen. Ein Versprechen des Schuldners, ohne Einwilligung oder ohne Vorwissen des hypothekarischen Gläubigers keinem Andern eine Hypothek an dem Grundstück einzuräumen, hat keine weitere Wirkung, als daß, wenn es im Grund - und Hy- pothekmbuch eingetragen ist, die Grund - und Hypothckenbehörde verpflichtet ist, von der geschehenen Eintragung einer andern Forderung jenem Gläubiger Nachricht zu geben. Z. 72. Die Eintragung einer Forderung in das Grund - und Hy pothekenbuch entzieht dem Schuldner auch nicht das Recht, das Grundstück zu veräußern. Hierzu sagt derBericht: Zu §. 71 flgd. Von§. 71 an bis §. 77 ist von den Wirkungen der Hypo thek auf den hypothekarischen Schuldner, daher von dessen Rech ten und Verbindlichkeiten die Rede. Hier gilt als oberster Grund satz: der Schuldner bleibt Eigenthümer der hypothecirten Sache, und es müssen ihm daher auch alle Rechte eines Eigenthümers daran bleiben. Dieses Dispositionsbcfugniß leidet jedoch durch die Rechte des hypothekarischen Gläubigers insoweit eine Be schränkung, als der Schuldner Verfügungen unterlassen muß, welche die Sicherheit der hypothekarischen Forderung zu be einträchtigen geeignet sind. Diese Ausnahme möchte nicht blos, wie dies der Entwurf in Bezug auf einzelne Fälle gethan, in diesem Abschnitte im Allgemeinen auszusprechen sein, denn sie fließt aus dem Zwecke der Hypothek. Deshalb gehört auch eine solche Bestimmung, wenn sie auch, wie commissarischer Seits er innert wurde, allgemeinen Rechtens ist, doch vorzugsweise in das Hypothekengesetz. Dahin hat sie auch das bayrische §. 45 und das württembergsche Pfandgesetz »rt. 95 ausgenommen. Aus diesem Grunde schlägt auch die Deputation der Kammer vor, an die Spitze dieses Abschnitts des Entwurfs folgenden Satz: „Dem Schuldner verbleibt das Recht, über die von ihm verpfändete Sache soweit zu verfügen, -als es ohne Verletzung der Sicherheit des Gläubigers geschehen kann." als tz. 71a. zu stellen und solche anzunehmen. In den Worten: „als eS ohne geschehen kann" ist 1"
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder